Beschlussvorschlag:
1. Der beabsichtigten Auflösung
des Zweckverbandes für das Westfälische Studieninstitut für
kommunale Verwaltung Münster
(Westf.) wird zugestimmt.
2. Der Kreistag des Kreises
Coesfeld stimmt der Bildung des Zweckverbandes Studieninstitut
für kommunale Verwaltung
Westfalen-Lippe auf der Grundlage des vorgelegten
Satzungsentwurfes und der Vereinbarung dieser Satzung durch die vorgesehenen Verbands-
mitglieder zu.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld ist Mitglied im Zweckverband Westfälisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Münster.
Die kommunalen Studieninstitute in NRW sind
- zuständige Stellen für die Ausbildung, berufliche Fortbildung und Prüfung der
Nachwuchskräfte der Kommunalverwaltungen
- Weiterbildungsträger für alle Berufsgruppen
und Bereiche der kommunalen
Verwaltung.
In NRW gibt es zurzeit 13
kommunale Studieninstitute in unterschiedlicher Größe
und Ausstattung: Aachen, Bielefeld, Dorsten, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg,
Essen,
Hagen, Köln, Krefeld, Münster, Soest, Wuppertal.
Eine Kommission unter dem Vorsitz des ehemaligen Regierungspräsidenten Schleberger hat 1998 ein Gutachten zur Neustrukturierung der kommunalen Studieninstitute vorgelegt. Dieses Gutachten empfiehlt, die Zahl der Studieninstitute durch Zusammenschlüsse auf die Hälfte zu verringern. Unstrittig war in der Kommission, dass Fusionen zu Synergieeffekten führen, die die Leistungsfähigkeit der neuen, größeren Institutionen verstärken und Einsparungen bei den Kosten bewirken.
Das gilt angesichts der Finanzlage der Gemeinden und Kreise, der Veränderungen in den Kommunalverwaltungen und den damit verbundenen rückläufigen Zahlen in Aus- und Fortbildung heute mehr denn je.
II. Lösung
Die Studieninstitute Bielefeld und Münster haben Verhandlungen über eine Fusion zum 01.01.2005 geführt. Wegen der räumlichen Nachbarschaft sowie der vergleichbaren Größe und Struktur liegt eine Fusion dieser Studieninstitute nahe.
Die Fusion hat zum Ziel, eine neue leistungsfähige Aus- und Weiterbildungsstätte mit den Abteilungen Bielefeld und Münster zu schaffen, die
- die personellen, fachlichen und
organisatorischen Ressourcen der bisherigen Institute
bündelt und für einen größeren
Einzugsbereich verfügbar macht
- die Konkurrenzsituation in der Fortbildung
zwischen den bisherigen Instituten aufhebt
- die Dezentralisierung der
Veranstaltungsorte innerhalb der Einzugsbereich der beiden
bisherigen Institute für Aus- und
Fortbildung erhält
- den Verwaltungen ein differenziertes
Lehrgangsangebot für ihr Personal verschafft
- den durch Altersfluktuation bedingten
Abbau von Personal nutzen kann
- mittelfristig Personal- und
Kostenreduzierung ermöglicht.
An den künftigen Abteilungsstandorten Bielefeld und Münster sollen die beiden vorhandenen Fachbereiche Ausbildung erhalten bleiben. Die Fortbildungsaktivitäten werden in einem Fachbereich Fortbildung an der Abteilung Münster zusammengefasst, um durch zentrale Organisation und Vermarktung eine Qualitätssteigerung bei gleichzeitiger Kostenminderung zu erzielen.
Die Geschäftsführung soll zentral durch den Fachbereich Geschäftsführung an der Abteilung Bielefeld erfolgen.
Zahlen über Verbandsstrukturen, Leistungen im Bereich der Lehrgänge und Fortbildungen und Finanzvolumen liegen vor und können bei Bedarf dem Protokoll der Sitzung beigefügt werden.
Zur Durchführung der Fusion ist die Auflösung des jetzigen Zweckverbandes für das Westfälische Studieninstitut für kommunale Verwaltung Münster und die Neugründung des Zweckverbandes Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe erforderlich.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Das nicht durch Lehrgangsgebühren und Seminarentgelte gedeckte Defizit des Studieninstituts wird durch eine Umlage bei den Mitgliedskörperschaften gedeckt.
Für 2003 hat der Kreis 29.225 € allgemeine Umlage und 20.336 € Versorgungsumlage gezahlt.
Die Zahlung der Versorgungsumlage entfällt in den ersten Jahren nach der Fusion; es wird zunächst die Pensionsrückstellung des Studieninstituts in Anspruch genommen.
Aussagen über die künftige Entwicklung der allgemeinen Umlage können noch nicht gemacht werden. Zu erwarten sind von der Fusion mittelfristig aber Kosteneinsparungen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung über die notwendigen Zustimmungen ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO der Kreistag zuständig.
Anlagen:
Satzung für einen „Zweckverband Studieninstitut für kommunale Verwaltung Westfalen-Lippe“