Betreff
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld
Vorlage
SV-7-0521/1
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag des Jugendhilfeausschusses

 

 

Zu den „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ wird beschlossen ,

 

1. Punkt X der Richtlinien wie folgt zu ergänzen:

„Die Erforderlichkeit der Kindertagespflege nach Punkt V 1 – 3 ist durch die Vorlage entsprechender Nachweise (Schulbescheinigungen, Arbeitszeitnachweise durch Arbeitgeber o.ä.) zu belegen.“

 

2. unter Punkt XI der Richtlinien folgenden Passus aufzunehmen:

„Zusätzlich ist eine Übergabezeit von täglich 15 Minuten, maximal wöchentlich 1 Stunde pauschal zu berücksichtigen.

Sofern das Kind im Rahmen von Kindertagespflege bei der Betreuungsperson übernachtet, werden Betreuungszeiten während der Nacht (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr) bei der Ermittlung der durchschnittlichen Betreuungszeit zu 50 % berücksichtigt.“

 

3.a) Punkt XV der Richtlinien wie folgt neu zu formulieren:

„Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII werden gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kostenbeiträge erhoben. Die Festsetzung der Kostenbeiträge erfolgt analog der Satzung über die Durchführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 21.06.2006 in der jeweils gültigen Fassung.

Die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesen Förderrichtlinien.

Auf Antrag werden Kostenbeiträge gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen.“

 

b) die Anlage 2 zu Absatz 2 des Punkts XV entsprechend der Anlage zur Sitzungsvorlage zu ändern (Anpassung Kostenbeitrag an Erhöhung Elternbeitrag GTK).

 

Ergänzung Beschlussvorschlags des Jugendhilfeausschusses durch die Verwaltung :

 

 

4. unter Punkt XII wird folgender Absatz ergänzt:

 

„Die Höhe der Geldleistung wird in Abhängigkeit von der Höhe des Pflegegeldes für Vollzeitpflege festgesetzt. Die monatlichen Pauschalbeträge ergeben sich aus der Anlage 1 zu diesen Richtlinien. Sofern sich eine Änderung des Pflegegeldes für Vollzeitpflege ergibt, führt dieses auch zu einer Änderung der monatlichen Pauschalbeträge nach diesen Richtlinien.“

 

 

I.   Problem

Grundsätzlich wird auf die Sitzungsvorlage SV-7-0251 verwiesen. In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 29.11.2006 wurde angesichts der Diskussion um die Erhöhung der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und die vorgesehene Angleichung der Kostenbeiträge zur Tagespflege an die Höhe der Elternbeiträge seitens der SPD-Fraktion die Bitte vorgetragen, über die Änderungen der Tagespflegerichtlinien Punkt für Punkt abzustimmen. Dieser Bitte wurde entsprochen (Beschlussvorschlag des Jugendhilfeausschusses). Übersehen wurde bei der Aufteilung in einzelne Änderungen die unter Punkt XII der Richtlinien geplante Ergänzung. Diese sollte eine automatische Anpassung der Höhe der Geldleistung für Tagespflege bei Änderungen des Pflegegeldes für Vollzeitpflege ermöglichen.

 

II.  Lösung

Die Ergänzung von Punkt XII der Richtlinien wurde als Ergänzung des Beschlussvorschlages des Jugendhilfeausschusses durch die Verwaltung in den Beschlussvorschlag zu dieser Sitzungsvorlage aufgenommen.

Nur bei Zustimmung zu allen vier Punkten des Beschlussvorschlags werden die Tagespflegerichtlinien wie mit SV-7-0521 vorgesehen geändert.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

siehe SV-7-0521

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

siehe SV-7-0521