Beschlussvorschlag:
Der Beirat
stimmt der Erteilung einer Befreiung von den im Landschaftsschutzgebiet 2.2.06
„Darfeld“ sowie im Naturschutzgebiet 2.1.13
„Wald bei Haus Burlo“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Rosendahl für die Errichtung einer Kleinkläranlage
mit einem 2-Kammer-Betonbehälter, die Anlage von zwei Stellplätzen und
Wegflächen, den Bau eines Löschwasserbrunnens mit Tiefenpumpe und die Erweiterung
der Brücke an der Burloer Mühle zu.
Begründung:
Das
geplante Bauvorhaben in der Gemarkung Darfeld, Flur 1, Flurstück 121 befindet
sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.06 „Darfeld“ des
Landschaftsplans Rosendahl. Es ist umgeben von dem Naturschutzgebiet 2.1.13
„Wald bei Haus Burlo“. Der Bereich westlich und östlich des Burloer Bachs bis
zum Mühlengrundstück ist nicht nur Naturschutzgebiet, sondern auch FFH-Gebiet.
Es handelt sich hierbei um das FFH-Gebiet DE-3809-302 „Vechte“.
Die
Umsetzung der beiden Stellplätze sowie die Erweiterung der Brücke von derzeit
1,25 m (Rad- und Fußgängerverkehr) auf 3,36 m werden aktuell nicht angestrebt.
Bezüglich
des Umbaus und der Vergrößerung der vorhandenen Brücke wurde bereits im Jahr
2017 eine FFH-Vorprüfung vom Planungsbüro ökon GmbH aus Münster erstellt. Diese
muss daher zu gegebener Zeit nicht neu erstellt werden. Allerdings wird im
Gutachten eine Brückenbreite von 2,50 m und nicht 3,36 m auf bestehenden
Auflagern angenommen. Im Zuge des wasserrechtlichen Antrags ist dann zu prüfen
und ggf. zu bestätigen, ob die Aussagen des damaligen Gutachtens zur
FFH-Vorprüfung weiterhin Bestand haben. Da die Stellplätze und die
Brückenerweiterung Bestandteil des Bauantrages bleiben, bezieht die Befreiung
aus verwaltungsökonomischen Gründen diese Vorhaben ein.
Bis zur
Einreichung und Genehmigung des wasserrechtlichen Antrages ist ein temporärer
Stellplatz nordwestlich der Brücke angedacht. Eine entsprechende Voranfrage von
Seiten des Antragstellers erhielt von allen zu beteiligenden Stellen die
erforderliche Zustimmung. Der geplante Stellplatz vor der Brücke in der
Gemarkung Darfeld, Flur 1, Flurstück 71 befindet sich in den oben genannten
Naturschutz- und FFH-Gebieten. In Naturschutzgebieten sind u. a. das
Anlegen oder der Ausbau von Verkehrs- und deren Nebenanlagen sowie die
Errichtung von Wegen oder Stellplätzen verboten. Da es sich aber im
vorliegenden Fall um einen temporären Stellplatz auf einer öffentlichen
Verkehrsfläche handelt, der bereits versiegelt ist, werden keine Einwände
erhoben.
Das Gutachten
zur Artenschutzprüfung des Büros Echolot aus Münster (April 2022) legt dar,
dass im Zuge der Gebäudebegutachtung im März 2022 keine Fledermausspuren in
Form von Kot, Fraßresten oder Körperfett feststellbar waren. Das
Speichergebäude nimmt keine Funktion als Winter- bzw. Wochenstubenquartier ein.
Der starke Luftzug im Dachbodenbereich bewirkt eine Minderung der Attraktivität
als Lebensstätte für Vögel. Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (s. Nebenbestimmungen),
die auch zum Teil bereits durch den Bauherren umgesetzt wurden, können
eventuell auftretende artenschutzrechtliche Konflikte während der Bauphase vermieden
werden.
Das Büro öKon aus Münster hat eine
FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt sowie einen Landschaftspflegerischen
Begleitplan zum geplanten Vorhaben erstellt.
Insgesamt
kommt es zu einer geringfügigen zusätzlichen Bodenversiegelung von 156 m² u. a.
durch die Anlage von Wegen, die in geschotterter Form erstellt bzw. mit
Natursteinplatten versehen werden sollen. Die Abwasserbehandlungsanlage hat
einen Durchmesser von 2,50 m und wird mit einer Erdüberdeckung von einem Meter
eingebaut. Die Einleitung des geklärten Abwassers erfolgt in den Burloer Bach
(Mühlenbach). Nach Vorgabe der unteren Wasserbehörde muss die Einleitungsstelle
in den Burloer Bach befestigt werden. Die vorliegende geplante technische
Variante der Kleinkläranlage mit einem
2-Kammer-Betonbehälter ist nach aktuellem Stand der Technik die beste
Möglichkeit der Klärung von häuslichen Abwässern. Der Hersteller der Anlage weist
eine Reinigungsleistung von 97% - 98% aus.
Als
Ausgleich für den Eingriff sind 1.136 Ökopunkte eines anerkannten Ökokontos zu
erwerben. Das vorgesehene Ökokonto beinhaltet die Umwandlung eines
Fichtenwaldes in einen heimischen Laubwald in der Gemarkung Ottmarsbocholt,
Flur 23, Flurstück 1.
Die
FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung von
konfliktmindernden Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen für die
maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes verbleiben.
Für das
geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von den
nachfolgend aufgeführten Verboten innerhalb des Naturschutz- und des
Landschaftsschutzgebietes erforderlich:
·
bauliche Anlagen zu errichten oder zu
erweitern bzw. zu ändern, auch wenn sie keiner Planfeststellung, Genehmigung
oder Anzeige bedürfen, bzw. Verkehrs- und deren Nebenanlagen anzulegen oder
auszubauen;
·
die Oberflächengestalt zu verändern: Aufschüttungen,
Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen sowie
Böschungen, Senken, Täler und Terrassenkanten zu beseitigen oder zu verändern;
·
in Naturschutzgebieten fließende oder stehende
Gewässer einschließlich Teichanlagen zu beseitigen, zu verfüllen und zu
verändern oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder ihre Gestalt
einschließlich des Gewässerbettes zu verändern;
·
in Naturschutzgebieten Bäume, Sträucher oder
sonstige wild lebende Pflanzen sowie Pilze ganz oder in Teilen zu entnehmen, zu
beschädigen, aus- oder abzureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen
oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen.
Von diesen Verboten kann auf Antrag u. a.
Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den
Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG).
Im
Landschaftsplangebiet Rosendahl gelten in Landschaftsschutzgebieten die, wie im
vorliegenden Fall, nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 Baugesetzbuch zu genehmigenden
Bauvorhaben als nicht betroffene Tätigkeit. Hierbei handelt es sich um die Änderung oder Nutzungsänderung von
erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn
sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der
Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Dies betrifft allerdings nur den Umbau des Speichers, nicht die
Nebenanlagen wie z. B. die Kleinkläranlage, Wege und Stellplätze und die
Erweiterung der Brücke. Um aber den denkmalgeschützten Speicher zu erhalten,
wird die Befreiung für die Nebenanlagen mit ihrem eher geringen
Flächenverbrauch sowie die Brückensanierung im Gesamtzusammenhang als dem
Schutzzweck nicht entgegenstehend gesehen und entsprechend die Anwendung der
Verbote in diesem Fall als unzumutbare Belastung gewertet.
Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen
erteilt werden:
·
Die Antragsunterlagen sind Bestandteil der
Befreiung.
·
Die Befreiung wird vorbehaltlich einer
Genehmigung des Bauantrages und der wasserrechtlichen Genehmigung erteilt.
·
Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend
durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Landschafts- und
Naturschutzgebietes sind in allen Bauphasen zu berücksichtigen.
·
Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb
ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.
·
Mit dem Vorhaben
ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW
verbunden. Nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen erforderlich. Als Ausgleich für den Eingriff sind 1.136
Ökopunkte eines anerkannten Ökokontos zu erwerben.
·
Belassen eines 5 m breiten Uferstreifens, der
frei von baulichen Anlagen, Nutzungsänderungen und Geländeänderungen verbleibt.
·
Entfernen von Abfällen und von standortfremdem
Material (Steinlagerungen).
·
Keine Beleuchtung im Bereich des Gewässers
bzw. Abschirmung von Leuchten, die auf den Gewässerrandstreifen einwirken.
·
Einbau eines flachen Natursteins als eine Art
Prallplatte unterhalb des Einlaufrohres der Abwassereinleitung, um eventuelle
Aufwirbelungen zu verhindern.
·
Verschluss von offenen bzw. potenziellen
Zugängen in das Speichergebäude während der Bauphase, z. B. mittels
Dachfolie.
Anlagen:
·
Karten
·
Artenschutzrechtliche Prüfung Fledermäuse und Avifauna zum Umbau des
Speichergebäudes der Wassermühle zu einem Wohngebäude in Rosendahl-Darfeld,
Echolot GbR aus Münster, April 2022
·
FFH-Verträglichkeitsprüfung, öKon GmbH aus Münster, September 2022
·
Landschaftspflegerischer
Begleitplan, öKon GmbH aus
Münster, September 2022
(bis auf
die Karten nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)