Betreff
Nutzungsänderung und Sanierung eines denkmalgeschützten Speichers, Errichtung von Nebenanlagen und Erweiterung der Brücke an der Burloer Mühle in Rosendahl-Darfeld
Vorlage
SV-10-0714
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den im Landschaftsschutzgebiet 2.2.06 „Darfeld“ sowie im Naturschutzgebiet 2.1.13 „Wald bei Haus Burlo“ geltenden Verboten des Landschaftsplans Rosendahl für die Errichtung einer Kleinkläranlage mit einem 2-Kammer-Betonbehälter, die Anlage von zwei Stellplätzen und Wegflächen, den Bau eines Löschwasserbrunnens mit Tiefenpumpe und die Erweiterung der Brücke an der Burloer Mühle zu.

Begründung:

 

Das geplante Bauvorhaben in der Gemarkung Darfeld, Flur 1, Flurstück 121 befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2.06 „Darfeld“ des Landschaftsplans Rosendahl. Es ist umgeben von dem Naturschutzgebiet 2.1.13 „Wald bei Haus Burlo“. Der Bereich westlich und östlich des Burloer Bachs bis zum Mühlengrundstück ist nicht nur Naturschutzgebiet, sondern auch FFH-Gebiet. Es handelt sich hierbei um das FFH-Gebiet DE-3809-302 „Vechte“.

 

Die Umsetzung der beiden Stellplätze sowie die Erweiterung der Brücke von derzeit 1,25 m (Rad- und Fußgängerverkehr) auf 3,36 m werden aktuell nicht angestrebt.

Bezüglich des Umbaus und der Vergrößerung der vorhandenen Brücke wurde bereits im Jahr 2017 eine FFH-Vorprüfung vom Planungsbüro ökon GmbH aus Münster erstellt. Diese muss daher zu gegebener Zeit nicht neu erstellt werden. Allerdings wird im Gutachten eine Brückenbreite von 2,50 m und nicht 3,36 m auf bestehenden Auflagern angenommen. Im Zuge des wasserrechtlichen Antrags ist dann zu prüfen und ggf. zu bestätigen, ob die Aussagen des damaligen Gutachtens zur FFH-Vorprüfung weiterhin Bestand haben. Da die Stellplätze und die Brückenerweiterung Bestandteil des Bauantrages bleiben, bezieht die Befreiung aus verwaltungsökonomischen Gründen diese Vorhaben ein.

Bis zur Einreichung und Genehmigung des wasserrechtlichen Antrages ist ein temporärer Stellplatz nordwestlich der Brücke angedacht. Eine entsprechende Voranfrage von Seiten des Antragstellers erhielt von allen zu beteiligenden Stellen die erforderliche Zustimmung. Der geplante Stellplatz vor der Brücke in der Gemarkung Darfeld, Flur 1, Flurstück 71 befindet sich in den oben genannten Naturschutz- und FFH-Gebieten. In Naturschutzgebieten sind u. a. das Anlegen oder der Ausbau von Verkehrs- und deren Nebenanlagen sowie die Errichtung von Wegen oder Stellplätzen verboten. Da es sich aber im vorliegenden Fall um einen temporären Stellplatz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche handelt, der bereits versiegelt ist, werden keine Einwände erhoben.

 

Das Gutachten zur Artenschutzprüfung des Büros Echolot aus Münster (April 2022) legt dar, dass im Zuge der Gebäudebegutachtung im März 2022 keine Fledermausspuren in Form von Kot, Fraßresten oder Körperfett feststellbar waren. Das Speichergebäude nimmt keine Funktion als Winter- bzw. Wochenstubenquartier ein. Der starke Luftzug im Dachbodenbereich bewirkt eine Minderung der Attraktivität als Lebensstätte für Vögel. Durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (s. Nebenbestimmungen), die auch zum Teil bereits durch den Bauherren umgesetzt wurden, können eventuell auftretende artenschutzrechtliche Konflikte während der Bauphase vermieden werden.

 

Das Büro öKon aus Münster hat eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt sowie einen Landschaftspflegerischen Begleitplan zum geplanten Vorhaben erstellt.

Insgesamt kommt es zu einer geringfügigen zusätzlichen Bodenversiegelung von 156 m² u. a. durch die Anlage von Wegen, die in geschotterter Form erstellt bzw. mit Natursteinplatten versehen werden sollen. Die Abwasserbehandlungsanlage hat einen Durchmesser von 2,50 m und wird mit einer Erdüberdeckung von einem Meter eingebaut. Die Einleitung des geklärten Abwassers erfolgt in den Burloer Bach (Mühlenbach). Nach Vorgabe der unteren Wasserbehörde muss die Einleitungsstelle in den Burloer Bach befestigt werden. Die vorliegende geplante technische Variante der Kleinkläranlage mit einem 2-Kammer-Betonbehälter ist nach aktuellem Stand der Technik die beste Möglichkeit der Klärung von häuslichen Abwässern. Der Hersteller der Anlage weist eine Reinigungsleistung von 97% - 98% aus.

Als Ausgleich für den Eingriff sind 1.136 Ökopunkte eines anerkannten Ökokontos zu erwerben. Das vorgesehene Ökokonto beinhaltet die Umwandlung eines Fichtenwaldes in einen heimischen Laubwald in der Gemarkung Ottmarsbocholt, Flur 23, Flurstück 1.

Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Einhaltung von konfliktmindernden Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen für die maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes verbleiben.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von den nachfolgend aufgeführten Verboten innerhalb des Naturschutz- und des Landschaftsschutzgebietes erforderlich:

·         bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern bzw. zu ändern, auch wenn sie keiner Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige bedürfen, bzw. Verkehrs- und deren Nebenanlagen anzulegen oder auszubauen;

·         die Oberflächengestalt zu verändern: Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen sowie Böschungen, Senken, Täler und Terrassenkanten zu beseitigen oder zu verändern;

·         in Naturschutzgebieten fließende oder stehende Gewässer einschließlich Teichanlagen zu beseitigen, zu verfüllen und zu verändern oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder ihre Gestalt einschließlich des Gewässerbettes zu verändern;

·         in Naturschutzgebieten Bäume, Sträucher oder sonstige wild lebende Pflanzen sowie Pilze ganz oder in Teilen zu entnehmen, zu beschädigen, aus- oder abzureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen.

 

Von diesen Verboten kann auf Antrag u. a. Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

 

Im Landschaftsplangebiet Rosendahl gelten in Landschaftsschutzgebieten die, wie im vorliegenden Fall, nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 Baugesetzbuch zu genehmigenden Bauvorhaben als nicht betroffene Tätigkeit. Hierbei handelt es sich um die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient. Dies betrifft allerdings nur den Umbau des Speichers, nicht die Nebenanlagen wie z. B. die Kleinkläranlage, Wege und Stellplätze und die Erweiterung der Brücke. Um aber den denkmalgeschützten Speicher zu erhalten, wird die Befreiung für die Nebenanlagen mit ihrem eher geringen Flächenverbrauch sowie die Brückensanierung im Gesamtzusammenhang als dem Schutzzweck nicht entgegenstehend gesehen und entsprechend die Anwendung der Verbote in diesem Fall als unzumutbare Belastung gewertet.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt werden:

 

·         Die Antragsunterlagen sind Bestandteil der Befreiung.

·         Die Befreiung wird vorbehaltlich einer Genehmigung des Bauantrages und der wasserrechtlichen Genehmigung erteilt.

·         Die Bautätigkeit ist umwelt- und naturschonend durchzuführen. Die naturschutzfachlichen Belange des Landschafts- und Naturschutzgebietes sind in allen Bauphasen zu berücksichtigen.

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren.

·         Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz NRW verbunden. Nach § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz sind Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen erforderlich. Als Ausgleich für den Eingriff sind 1.136 Ökopunkte eines anerkannten Ökokontos zu erwerben.

·         Belassen eines 5 m breiten Uferstreifens, der frei von baulichen Anlagen, Nutzungsänderungen und Geländeänderungen verbleibt.

·         Entfernen von Abfällen und von standortfremdem Material (Steinlagerungen).

·         Keine Beleuchtung im Bereich des Gewässers bzw. Abschirmung von Leuchten, die auf den Gewässerrandstreifen einwirken.

·         Einbau eines flachen Natursteins als eine Art Prallplatte unterhalb des Einlaufrohres der Abwassereinleitung, um eventuelle Aufwirbelungen zu verhindern.

·         Verschluss von offenen bzw. potenziellen Zugängen in das Speichergebäude während der Bauphase, z. B. mittels Dachfolie.

Anlagen:

 

·      Karten

·      Artenschutzrechtliche Prüfung Fledermäuse und Avifauna zum Umbau des Speichergebäudes der Wassermühle zu einem Wohngebäude in Rosendahl-Darfeld, Echolot GbR aus Münster, April 2022

·      FFH-Verträglichkeitsprüfung, öKon GmbH aus Münster, September 2022

·      Landschaftspflegerischer Begleitplan, öKon GmbH aus Münster, September 2022

(bis auf die Karten nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)