Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 45, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die der Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der geplanten Windkonzentrationszone „Asbecker Mühlenbach“ widersprechenden Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes Osterwick-Nord im Landschaftsplanes Rosendahl werden zurückgenommen.

 

Die durch die Planüberarbeitung erfolgten marginalen Flächenänderungen in den bisherigen Konzentrationszonen sind durch den Kreistagsbeschluss vom 18.12.2013 (SV-8-1031) abgedeckt.

 


Landrat Püning weist einleitend auf eine Sachverhaltsänderung hin, die jedoch keine Änderung des Beschlussvorschlages erforderlich mache. Der Rat der Gemeinde Rosendahl sei in seiner Sitzung am 03.04.2014 nicht dem Vorschlag des Bürgermeisters gefolgt, die Tabuabstände zu „geschützten Landschaftsbestandteilen“ wie Hecken, Baumreihen und Alleen von 100 Metern auf 50 Meter zu verringern, um dadurch eine Vergrößerung der Konzentrationszone Rockel-Hennewich zu ermöglichen. Von der Bezirksregierung geäußerte Bedenken einer unzureichenden Größe des Gebiets könnten daher nicht ausgeräumt werden, so dass die Konzentrationszone Rockel-Hennewich nicht weiterverfolgt werden solle. Der mit Schreiben des Bürgermeisters vom 24.02.2014 beim Kreis als Träger der Landschaftsplanung beantragten weiteren Rücknahme des Landschaftsschutzes in diesem Bereich (die grundsätzliche Rücknahme für Rockel-Hennewich hatte der Kreistag bereits in seiner Dezember-Sitzung beschlossen) bedürfe es daher nicht mehr.

 

Der Beschlussvorschlag – Absatz 2 – definiert die Flächenerweiterungen (neben Rockel-Hennewich gab es noch kleinere Verschiebungen) als marginal, so dass er unverändert gefasst werden kann. Im Bereich Rockel-Hennewich bliebe der Landschaftsschutz durch den Wegfall eines Konflikts mit der Flächennutzungsplanung uneingeschränkt aufrecht erhalten.

 

An einer zusätzlichen Konzentrationszone „Asbecker Mühlenbach“ halte der Rat fest, so dass der in Absatz 1 unterbreitete Beschlussvorschlag zur Ermöglichung dieser Planung erforderlich sei.

 

Ktabg. Wobbe weist darauf hin, dass die Bezirksregierung sich bei ihrer Einschätzung auf ein Urteil aus dem Jahre 2004 bezogen habe, dass die Rotorspitzen einer Windkraftanlage auch innerhalb der Konzentrationszone verbleiben müssten und die Grenzen nicht überschritten werden dürften.

Auf seine Frage nach der Rechtssicherheit der gemeindlichen Planungen erklärt FBL Dr. Scheipers, dass diese nicht grundsätzlich beurteilt werden könnten. In diesem Fall sei es jedoch so gewesen, dass die untere Bauaufsicht den Stein ins Rollen gebracht habe. Spätestens im Bebauungsplanverfahren wäre hierauf einzugehen gewesen, im Flächennutzungsplanverfahren jedoch nicht zwingend. Die obere Bauaufsichtsbehörde, die Bezirksregierung Münster, habe die Bedenken geteilt und es sei daher zu einem Abstimmungsverfahren mit der Gemeinde gekommen. Bei Beachtung der Rotorgrenzen wäre bei dieser mehrkernigen Konzentrationszone ein Schlauch von 80 Metern verblieben, der nur im Falle einer Reduzierung der Tabuabstände auf 50 Metern möglich gewesen wäre. Bereits bei der Auswahl der Konzentrationszonen sollte die Größe der Windkraftanlagen bedacht werden.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig