Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

AL Dr. Foppe stellt anhand der beigefügten Präsentation den Antrag der HammGas für eine Aufsuchungsbohrung im Feld Rudolf vor. Es handelt sich um ein Vorhaben, das dem Bergrecht unterliegt; der Landschaftsplan spare die im Außenbereich der Gemeinde Ascheberg enthaltene Fläche aus. Die Fläche besteht aus einer asphaltierten Kernzone mit Bohrturm und dazugehöriger Infrastruktur. Auf einer zweiten Fläche würden Personalcontainer und Büros aufgestellt sowie Speicherbecken für Trink- und Brauchwasser angelegt.

 

Die Bohrungen werden in einem kleiner werdenden Durchmesser durchgeführt, wobei diese bis zur Karbonschicht ausbetoniert werden. HammGas setzt ein tektomechanisches Modell ein, welches es ermöglicht, die Lage von Auflockerungsstrukturen im Flözgebirge zu ermitteln. Der angestrebte horizontale Bohrumfang erhöht zudem die Erschließung von Gasarealen. Die HammGas bezeichnet das Bohrfeld als konventionelle Gaslagerstätte mit konventioneller Bohrung. AL Dr. Foppe führt aus, dass diese Ansicht mit guten Gründen in Zweifel gezogen werden könne, da es sich um eine Gewinnung von Kohleflözgas aus dem Muttergestein handle. Nur Fracking werde im Hauptbetriebsplan ausgeschlossen. Es wird bei den Bohrungen jedoch nicht davon ausgegangen, dass diese Probleme für den Bereich der privaten Trinkwasserversorgung verursachen. HammGas beabsichtigt ein Grundwasser-Monitoring zu installieren. Dieses dürfte nicht ausschließlich über die vorhandenen Messstellen des Grundwasserdienstes erfolgen, da diese nur eine Tiefe von 10 Metern aufweisen. Bei einer Fündigkeit und einer sich anschließenden längeren Gasförderaktivität würde ein höherer Monitoring-Umfang von HammGas gefordert.

 

Auf Nachfrage des Ktabg. Dr. Habersaat erläutert AL Dr. Foppe, dass bei der Bohrung nicht mit aus der Bohrung induzierter seismischer Aktivität zu rechnen ist. Zudem erkundigt sich Ktabg. Dr. Habersaat, ob im Rahmen der wasserrechtlichen Anträge darauf hingewiesen wird das Gesundheitsamt zu beteiligen, damit z.B. der Sulfatgehalt bei Prüfungen berücksichtigt wird. AL Dr. Foppe erklärt, dass insgesamt ca. 50 Parameter im Rahmen des Monitorings geprüft werden, zu denen auch der Sulfatgehalt zähle. Auf Nachfrage von Ktabg. Sparwel führt AL Dr. Foppe aus, dass sich das Monitoring auch an den Entnahmestellen für die Eigenversorgung erfolgt und zudem eine Beprobung bei Landwirten im Umkreis angestrebt wird. Insgesamt sind entsprechende Messstellen neu zu errichten. Die benötigten Wasserarten und das Management der Wasserkreisläufe müsse noch deutlicher durch HammGas erläutert werden. S.B. Dr. Kraneburg fragt, in welchen Bereichen und bei welchen Verfahrensschritten eine UVP mit Beteiligung vorgesehen ist. AL Dr. Foppe führt aus, dass im Bundesrecht eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung bei Vorhaben der vorliegenden Art und Größe nicht vorgesehen ist, die HammGas aber in der Regel die Öffentlichkeit beteilige. Rechtlich aktives Handeln ist lediglich im Bereich des Wasserrechts möglich, da die Bergbehörde auf ein Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde angewiesen ist. FBL Dr. Scheipers ergänzt, dass mit der Bürgerinitiative korrespondiert und alle Kritikpunkte so weit wie möglich aufgenommen und geprüft wurden. Im weiteren Verlauf müssen von HammGas Unterlagen nachgereicht werden, zu denen ebenfalls Stellungnahmen erfolgen. Seitens des Kreises wird ein Antrag auf weitere Beteiligung in einem etwaig folgenden Sonderbetriebsplanverfahren für die Förderphase gestellt, über den die Bergbehörde zu entscheiden hat. Es ist jedoch unklar, inwieweit die Kreisverwaltung bei einem Gasfund an dem weiteren Vorgehen beteiligt werden würde.

 

Ktabg. Holz regt als vertrauensbildende Maßnahme an, Pegelbohrungen im Umfeld der Aufsuchungsbohrung anzulegen und zudem eingeleitetes Wasser prüfen zu lassen. AL Dr. Foppe weist noch einmal auf die hinsichtlich des Aspektes der Einleitung unzulänglichen Antragsunterlagen hin. Hinsichtlich des Grundwasser-Monitorings wird die Anlage zusätzlicher Brunnen unumgänglich sein, soweit keine ausreichenden Eigenwasserversorgungsanlagen benannt werden können oder soweit sich diese für die geforderte Beprobung nicht eignen.

 

 

Beschluss:

 

Die in der Anlage 1 beigefügte Stellungnahme zum Hauptbetriebsplan wird beschlossen.

 

Die in der Anlage 2 beigefügte Stellungnahme des Kreises – Untere Wasserbehörde zu den wasserrechtlichen Erlaubnisanträgen wird zur Kenntnis genommen.

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig