Sitzung: 20.01.2016 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-9-0437
Beschluss:
Die Anerkennung
wird zunächst für drei Jahre befristet.
Die öffentliche Anerkennung wird grundsätzlich hinfällig, wenn die
Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Vorsitzender Wobbe gibt das Wort an Ktabg. Neumann. Dieser erkundigt sich nach der Rechtmäßigkeit der Vereinssatzung hinsichtlich der Anzahl der Unterschriften.
Ktabg. Wortmann führt aus, dass es sich nicht um die Gründungs- sondern lediglich um eine Änderungssatzung handelt, für die das Formerfordernis von sieben Unterschrift nicht gelte.
Ktabg. Zanirato erkundigt sich nach den Vorteilen, den der Förderverein durch die Anerkennung als freier Träger nach § 75 SGB VIII erhält.
AbtL. Dülker erläutert, dass durch die Anerkennung als freier Träger eine Förderung nach dem Kinder- und Jugendförderplan für die Erbringung von Leistungen der Jugendhilfe beantragt werden könne.
Ktabg. Wortmann ergänzt, dass der Förderverein die Übermittags- und Ferienbetreuung übernommen habe und somit zusätzliche Betreuungsleistungen und somit Leistungen der Jugendhilfe wahrnehme.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig
12 ja-Stimmen