Sitzung: 09.03.2016 Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: SV-9-0472
Beschluss:
Der Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:
1. In dem der Vorlage SV-9-0472 anliegenden Landschaftsplanentwurf, Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen, Kapitel 2.1, C Nr. 3, und Kapitel 2.4, C Nr. 5, wird in dem Satz „Bei Wiederaufforstung von Laubwaldflächen sind nur bodenständige Baum- und Straucharten zu verwenden“ jeweils das Wort „nur“ gestrichen. In dem jeweils nachfolgenden „Hinweis“ wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ergänzt:
„Aufgrund der klimatischen Veränderungen kann es zum Wandel der Definition bodenständiger Baumarten kommen, was auf Grundlage einer fachbehördlichen Einschätzung eine Anpassung des Gebotes erfordert.“
2. Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen den Landschaftsplan Buldern gemäß dem nach Beschlussvorschlag 1 geänderten Entwurf als Satzung.
3. Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Ergebnis wird mitgeteilt.
4. Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplans Buldern auf vertraglicher Basis durchzuführen.
Im Anschluss an die Power-Point-Präsentation der MAin Baumhove zum Landschaftsplan Buldern berichtet MA Grömping, dass es in Nordrhein-Westfalen eine Verpflichtung zu einer flächendeckenden Landschaftsplanung gebe und einen entsprechenden Kreistagsbeschluss vom 14.12.2011. Sobald die in dem Aufstellungsbeschluss von 2011 genannten vier Landschaftspläne rechtskräftig geworden seien, sei der Kreis Coesfeld dieser Verpflichtung vollständig nachgekommen. Ktabg. Schulze Esking schlägt vor, im Rahmen der Beratung ausschließlich die strittigen Anregungen und Einwände noch einmal gesondert zu diskutieren. Ktabg. Sparwel begrüßt diese Vorgehensweise für ihre Fraktion. Auch von den übrigen Ausschussmitgliedern wird Zustimmung signalisiert.
S.B. Dr. Spallek erkundigt sich, ob das Verbot der Entnahme von Totholz aus allen Landschaftsplanentwürfen herausgenommen worden sei. MAin Baumhove berichtet, dass die Beibehaltung dieses Verbotes gegebenenfalls zu einer Entschädigungspflicht führen könne. Entsprechend wurde entschieden, dieses herauszunehmen. AL Dr. Foppe ergänzt, dass der Landschaftsplan Buldern bereits am 07.03.2016 im Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde beraten worden sei. Seitens des Beirates sei vorgeschlagen worden, dass in dem der Vorlage anliegenden Landschaftsplanentwurf, Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen, Kapitel 2.1, C Nr. 3, und Kapitel 2.4, C Nr. 5, in dem Satz „Bei Wiederaufforstung von Laubwaldflächen sind nur bodenständige Baum- und Straucharten zu verwenden“ jeweils das Wort „nur“ gestrichen werde. Zudem solle in dem jeweils nachfolgenden „Hinweis“ nach Satz 2 folgender Satz 3 ergänzt werden:
„Aufgrund der klimatischen Veränderungen kann es zum Wandel der Definition bodenständiger Baumarten kommen, was auf Grundlage einer fachbehördlichen Einschätzung eine Anpassung des Gebotes erfordert.“
Den Änderungsvorschlägen des Beirates wurde
seitens der Ausschussmitglieder ohne weitere Abstimmung zugestimmt. Der
Ausschuss empfiehlt, die Änderungen des Beirates dem Beschlussvorschlag
hinzuzufügen bzw. aus den textlichen Festsetzungen zu streichen.
Ktabg. Schulze Esking betont, dass der Kreis
Coesfeld seit Jahren die Strategie verfolge, den Status Quo in der Landschaft
festzuschreiben und Entwicklungsmöglichkeiten auf freiwilliger Basis
aufzuzeigen. Dieses führe zu einer größeren Akzeptanz und damit zu weniger
Einwänden. Die meisten Einwände erfolgten zu möglichen Einschränkungen bei der
Bewirtschaftung. Diese Befürchtung können aufgrund der Erfahrungen im
Zusammenhang mit der Festsetzung der FFH-Gebiete nachvollzogen werden. Auch mit
der gefundenen Bauregel sei eine Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe
in den Landschaftsschutzgebieten weiterhin möglich. Des Weiteren habe man in
mehreren Sitzungen das öffentliche Interesse an der Entsorgungssicherheit sowie
die privaten Interessen des in Dülmen-Rödder ansässigen Entsorgungsunternehmens
einerseits sowie den Natur- und Landschaftsschutz anderseits sorgfältig
gegeneinander abgewogen. Dabei habe man sich dazu entschieden, dem Natur- und
Landschaftsschutz den Vorrang einzuräumen.
FBL Dr. Scheipers berichtet, dass in diesem
Zusammenhang mit Datum vom 03.03.2016 ein weiteres Schreiben der Einwenderin
Ziffer 25a / 25b eingegangen sei. In Abstimmung mit dem
Ausschussvorsitzenden und Adressaten des Schreibens, Dr. Wenning, sei dieses
Schreiben und eine hierzu verfasste Stellungnahme des Anwalts des Kreises
Coesfeld, Herrn Tyczewski, vom 07.03.2016 per E-Mail
kurzfristig allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden. Das Schreiben sei für die Ausschussmitglieder
vorsorglich noch einmal bereitgelegt worden und werde als außerhalb der Frist
eingegangene Einwendung behandelt. Vors.
Dr. Wenning fügt hinzu, dass er auf dieses Schreiben bereits mit Brief vom
07.03.2016 geantwortet habe. Folgende Zitate aus dem Brief wurden verlesen:
…
„Unabhängig davon,
ob man Ihre Auffassung teilt oder nicht: der künftigen persönlichen
Entscheidung meiner Kreistagskollegen wird nach Abschluss der Beratungen eine
umfassende und sorgfältige Abwägung zwischen naturschutzfachlichen Belangen und
den abfallrechtlichen Interessen Ihrer Mandantin zugrunde liegen, die ich auf
jeden Fall respektieren werde.
Bei der
Entscheidung für eine von mehreren möglichen Alternativen sollte nach meinem
Verständnis nicht die Sorge um eine persönliche Inanspruchnahme durch die
jeweils nicht zum Zuge gekommene Seite, sondern allein das Interesse an einer
sachgerechten Lösung ausschlaggebend sein.“
…
„Schade, dass Ihre
Argumentation … mit dem Hinweis auf eine mögliche persönliche Haftung
desjenigen, der nicht im gewünschten Sinne abstimmt, den so negativen wie
überflüssigen Beigeschmack einer massiven politischen Einflussnahme bekommt.“
Ktabg. Selhorst führt aus, dass das Bauen in
einem Landschaftsschutzgebiet früher problematischer gewesen sei. Für eine
Befreiung sei die Zustimmung des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde
erforderlich gewesen. MA Grömping erklärt, dass die alte
Landschaftsschutzgebiets-Verordnung Baumberge aus den frühen 70er Jahren stamme
und damit noch aus der Zeit des Reichsnaturschutzgesetzes. Die heute übliche
Regelung über Befreiungen von Bauverboten wurde erst mit dem
Bundesnaturschutzgesetz 1976 eingeführt. Mit Beschluss des Landschaftsplanes
Baumberge Nord sei die alte Verordnung aufgehoben und durch modernere
Regelungen ersetzt worden.
Des Weiteren sind auf den Hinweis von Mitgliedern des Ausschusses hin nachfolgende redaktionelle Änderungen (nachfolgend unterstrichen dargestellt) in die Beschlussvorschläge aufzunehmen:
Anlage A1 fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
Anregung / Bedenken Nr. 32b; Seite 3-5, Siehe
Beschlussvorschlag 32a
Nr. 32c, Seite 1-2, Siehe Beschlussvorschlag 32a
Anlage B1 fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag
Anregung / Bedenken Nr. 19, Seite 1, Siehe Stellungnahme 22
Nr. 23a, Seite 1, Siehe Stellungnahme 23b
Nr. 32c, Seite 2, Siehe Beschlussvorschlag 32a
Nr. 36a, Seite 1, Siehe Beschlussvorschlag 36b
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: 19 Ja-Stimmen
1 Enthaltung