Beschluss:

 

Der Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:

 

 

1.      In dem der Vorlage SV-9-0472 anliegenden Landschaftsplanentwurf, Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen, Kapitel 2.1, C Nr. 3, und Kapitel 2.4, C Nr. 5, wird in dem Satz „Bei Wiederaufforstung von Laubwaldflächen sind nur bodenständige Baum- und Straucharten zu verwenden“ jeweils das Wort „nur“ gestrichen. In dem jeweils nachfolgenden „Hinweis“ wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ergänzt:

 

„Aufgrund der klimatischen Veränderungen kann es zum Wandel der Definition bodenständiger Baumarten kommen, was auf Grundlage einer fachbehördlichen Einschätzung eine Anpassung des Gebotes erfordert.“

 

2.      Der Kreistag beschließt nach Prüfung und Abwägung der in der Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen den Landschaftsplan Buldern gemäß dem nach Beschlussvorschlag 1 geänderten Entwurf als Satzung.

 

3.      Soweit den Bedenken und Anregungen nicht gefolgt wird, werden diese zurückgewiesen; das Ergebnis wird mitgeteilt.

 

4.      Der Landrat wird beauftragt, die Umsetzung des Landschaftsplans Buldern auf vertraglicher Basis durchzuführen.

 


Im Anschluss an die Power-Point-Präsentation der MAin Baumhove zum Landschaftsplan Buldern berichtet MA Grömping, dass es in Nordrhein-Westfalen eine Verpflichtung zu einer flächendeckenden Landschaftsplanung gebe und einen entsprechenden Kreistagsbeschluss vom 14.12.2011. Sobald die in dem Aufstellungsbeschluss von 2011 genannten vier Landschaftspläne rechtskräftig geworden seien, sei der Kreis Coesfeld dieser Verpflichtung vollständig nachgekommen. Ktabg. Schulze Esking schlägt vor, im Rahmen der Beratung ausschließlich die strittigen Anregungen und Einwände noch einmal gesondert zu diskutieren. Ktabg. Sparwel begrüßt diese Vorgehensweise für ihre Fraktion. Auch von den übrigen Ausschussmitgliedern wird Zustimmung signalisiert.

 

S.B. Dr. Spallek erkundigt sich, ob das Verbot der Entnahme von Totholz aus allen Landschaftsplanentwürfen herausgenommen worden sei. MAin Baumhove berichtet, dass die Beibehaltung dieses Verbotes gegebenenfalls zu einer Entschädigungspflicht führen könne. Entsprechend wurde entschieden, dieses herauszunehmen. AL Dr. Foppe ergänzt, dass der Landschaftsplan Buldern bereits am 07.03.2016 im Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde beraten worden sei. Seitens des Beirates sei vorgeschlagen worden, dass in dem der Vorlage anliegenden Landschaftsplanentwurf, Textliche Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungen, Kapitel 2.1, C Nr. 3, und Kapitel 2.4, C Nr. 5, in dem Satz „Bei Wiederaufforstung von Laubwaldflächen sind nur bodenständige Baum- und Straucharten zu verwenden“ jeweils das Wort „nur“ gestrichen werde. Zudem solle in dem jeweils nachfolgenden „Hinweis“ nach Satz 2 folgender Satz 3 ergänzt werden:

 

„Aufgrund der klimatischen Veränderungen kann es zum Wandel der Definition bodenständiger Baumarten kommen, was auf Grundlage einer fachbehördlichen Einschätzung eine Anpassung des Gebotes erfordert.“

 

Den Änderungsvorschlägen des Beirates wurde seitens der Ausschussmitglieder ohne weitere Abstimmung zugestimmt. Der Ausschuss empfiehlt, die Änderungen des Beirates dem Beschlussvorschlag hinzuzufügen bzw. aus den textlichen Festsetzungen zu streichen.

 

Ktabg. Schulze Esking betont, dass der Kreis Coesfeld seit Jahren die Strategie verfolge, den Status Quo in der Landschaft festzuschreiben und Entwicklungsmöglichkeiten auf freiwilliger Basis aufzuzeigen. Dieses führe zu einer größeren Akzeptanz und damit zu weniger Einwänden. Die meisten Einwände erfolgten zu möglichen Einschränkungen bei der Bewirtschaftung. Diese Befürchtung können aufgrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Festsetzung der FFH-Gebiete nachvollzogen werden. Auch mit der gefundenen Bauregel sei eine Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe in den Landschaftsschutzgebieten weiterhin möglich. Des Weiteren habe man in mehreren Sitzungen das öffentliche Interesse an der Entsorgungssicherheit sowie die privaten Interessen des in Dülmen-Rödder ansässigen Entsorgungsunternehmens einerseits sowie den Natur- und Landschaftsschutz anderseits sorgfältig gegeneinander abgewogen. Dabei habe man sich dazu entschieden, dem Natur- und Landschaftsschutz den Vorrang einzuräumen.

 

FBL Dr. Scheipers berichtet, dass in diesem Zusammenhang mit Datum vom 03.03.2016 ein weiteres Schreiben der Einwenderin Ziffer 25a / 25b eingegangen sei. In Abstimmung mit dem Ausschussvorsitzenden und Adressaten des Schreibens, Dr. Wenning, sei dieses Schreiben und eine hierzu verfasste Stellungnahme des Anwalts des Kreises Coesfeld, Herrn Tyczewski, vom 07.03.2016 per E-Mail kurzfristig allen Ausschussmitgliedern zugänglich gemacht worden. Das Schreiben sei für die Ausschussmitglieder vorsorglich noch einmal bereitgelegt worden und werde als außerhalb der Frist eingegangene Einwendung behandelt. Vors. Dr. Wenning fügt hinzu, dass er auf dieses Schreiben bereits mit Brief vom 07.03.2016 geantwortet habe. Folgende Zitate aus dem Brief wurden verlesen:

„Unabhängig davon, ob man Ihre Auffassung teilt oder nicht: der künftigen persönlichen Entscheidung meiner Kreistagskollegen wird nach Abschluss der Beratungen eine umfassende und sorgfältige Abwägung zwischen naturschutzfachlichen Belangen und den abfallrechtlichen Interessen Ihrer Mandantin zugrunde liegen, die ich auf jeden Fall respektieren werde.

Bei der Entscheidung für eine von mehreren möglichen Alternativen sollte nach meinem Verständnis nicht die Sorge um eine persönliche Inanspruchnahme durch die jeweils nicht zum Zuge gekommene Seite, sondern allein das Interesse an einer sachgerechten Lösung ausschlaggebend sein.“

„Schade, dass Ihre Argumentation … mit dem Hinweis auf eine mögliche persönliche Haftung desjenigen, der nicht im gewünschten Sinne abstimmt, den so negativen wie überflüssigen Beigeschmack einer massiven politischen Einflussnahme bekommt.“

 

Ktabg. Selhorst führt aus, dass das Bauen in einem Landschaftsschutzgebiet früher problematischer gewesen sei. Für eine Befreiung sei die Zustimmung des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde erforderlich gewesen. MA Grömping erklärt, dass die alte Landschaftsschutzgebiets-Verordnung Baumberge aus den frühen 70er Jahren stamme und damit noch aus der Zeit des Reichsnaturschutzgesetzes. Die heute übliche Regelung über Befreiungen von Bauverboten wurde erst mit dem Bundesnaturschutzgesetz 1976 eingeführt. Mit Beschluss des Landschaftsplanes Baumberge Nord sei die alte Verordnung aufgehoben und durch modernere Regelungen ersetzt worden.

 

Des Weiteren sind auf den Hinweis von Mitgliedern des Ausschusses hin nachfolgende redaktionelle Änderungen (nachfolgend unterstrichen dargestellt) in die Beschlussvorschläge aufzunehmen:

 

Anlage A1       fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken der privat Betroffenen mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

 

Anregung / Bedenken Nr. 32b;           Seite 3-5,         Siehe Beschlussvorschlag 32a

                                    Nr. 32c,           Seite 1-2,         Siehe Beschlussvorschlag 32a

 

Anlage B1       fristgerecht eingereichte Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange mit zugeordnetem Beschlussvorschlag

 

Anregung / Bedenken Nr. 19,             Seite 1,            Siehe Stellungnahme 22

                                    Nr. 23a,           Seite 1,            Siehe Stellungnahme 23b

                                    Nr. 32c,           Seite 2,            Siehe Beschlussvorschlag 32a

                                    Nr. 36a,           Seite 1,            Siehe Beschlussvorschlag 36b

 

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               19 Ja-Stimmen

                                                    1 Enthaltung