Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren für die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld gemäß § 42a, 42b, und 42c Landschaftsgesetz NRW (LG)

hier: Offenlegung

fortzuführen.


KBD Dr. Foppe führt kurz in die Thematik ein. So sollten die derzeitigen Standards bei der Unterhaltung der Naturdenkmale hinterfragt werden mit dem Ziel einer Reduzierung selbiger und der Beschränkung auf das Wesentliche. So seien in der Vergangenheit viele Naturdenkmale ausgewiesen worden, die nach dem heutigem Erkenntnisstand nicht mehr ausgewiesen würden. In Anbetracht der derzeitigen Situation müsse sich die öffentliche Hand auf das wirkliche Wesentliche zurückziehen.

 

Ktabg. Streyl begrüßt dieses und hält es in Anbetracht des aus seiner Sicht gestiegenen Bewußtseins der Bevölkerung für vertretbar. Die Zeiten, in denen die Bevölkerung aus Vorsicht vor möglichen Baumschutzsatzungen Bäume fällen würde, seien inzwischen vorbei.

 

Auf Nachfrage des sachk. Bürgers Stinka erwidert KBD Dr. Foppe, mit der Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung würde auch eine Bereinigung der alten, aber noch immer geltenden Vorschriften der Altkreise Lüdinghausen und Coesfeld erreicht werden, so dass nun auch Bäume wie die bereits gefällte Atlaszeder in Dülmen aus der Liste gestrichen würden.

 

Einen konkreten Hintergrund zur Streichung bestimmter Naturdenkmale gäbe es aber nicht, wie KBD Dr. Foppe auf Nachfrage des Ktabg. Dr. Kraneburg herausstellt.

 

Hinsichtlich der Haftungsfrage bei den Naturdenkmalen erklärt KBD Dr. Foppe auf Nachfrage des Ktabg. Sühling, die Verkehrssicherheitspflicht für Naturdenkmale obliege dem Kreis. Nach Streichung eines Naturdenkmales aus der Verordnung falle die Verkehrssicherheitspflicht auf den Besitzer des ehemaligen Naturdenkmales, also die jeweilige Gemeinde oder eine Privatperson zurück.

 

Für den Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb von Landschaftsplangebieten werde über die Bezirksregierung ein vergleichbares Verfahren eingeleitet. Hintergrund dieser Aufgabenteilung seien die Zuständigkeitsvorschriften des Landschaftsgesetzes NW, wie Dr. Foppe abschließend ausführt.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig