Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 3, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Mit Rücksicht auf die möglichen ökologischen Folgen und im Hinblick auf ein vorzeitiges Ende Verfüllung bis 2021 kann der Beirat sich eine Verlängerung der Betriebserlaubnis um fünf Jahre vorstellen.


Herr Jung weist einleitend darauf hin, dass hier vom Beirat kein Beschluss erwartet, sondern lediglich ein Meinungsbild abgefragt werde.

 

Herr Holz erklärt, dass aus seiner Sicht grundsätzlich zwei Möglichkeiten beständen: Entweder lasse man die Betriebserlaubnis auslaufen und die Anlage werde demontiert und dann noch bis 2029 die Grube verfüllt. Oder die Anlage werde bis 2021 genutzt und zeitgleich die Grube verfüllt, so dass anschließend bereits die Rekultivierung durchgeführt werden könne. Es stelle sich allerdings die Frage, ob es juristisch möglich sei, die Verfüllung bis 2021 zu begrenzen, da es aus ökologischer Sicht nicht wünschenswert sei, dies bis 2029 zuzulassen.

 

Herr Bontrup möchte wissen, welche Bedeutung das Votum des Beirats im Genehmigungsprozess hat.

Er weist darauf hin, dass die Anwohner weniger ein Problem mit den eher monotonen Betriebsgeräuschen der Brecheranlage hätten, sondern vielmehr mit dem von den Lkw verursachten Lärm beim Abkippen.

 

Herr Brüning fragt nach, aus welchen Gründen die Grube 2 verfüllt werde, obwohl dies bei der Grube 1 noch nicht abgeschlossen sei.

 

Herr Dr. Scheipers erläutert, dass es sich hier um die wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage handele, die daher auch ein weiteres Genehmigungsverfahren erfordere. Da die Genehmigung eine konzentrierende Wirkung habe, sei ein Veto des Beirats nicht möglich. Dieser sei aber zu beteiligen, und die Meinung dieses heterogen besetzten Gremiums diene als Input für die anstehende Entscheidung.

Den früheren Abschluss der Verfüllung von Grube 2 mit der Genehmigung zu verknüpfen, sei rechtlich nicht zulässig; dies sei nur freiwillig möglich.

Das Problem der Geräuschentwicklung werde im Gespräch mit der Antragstellerin thematisiert, habe aber keine Relevanz: Durch den Betrieb der Brecheranlage könne die Verfüllung ja gerade früher abgeschlossen werden.

Da seit den 1990er Jahren mehrere Verfüllungen zugelassen worden seien, bestehe kein Zusammenhang mit der Verfüllung der Grube 1. Hierfür seien 1996 15 bis 20 Jahre angesetzt worden; die Genehmigung sei aber nicht befristet.

 

Herr Dr. Baumanns erklärt, dass seines Erachtns ein Glaubwürdigkeitsproblem bestehe und dass er daher die Verlängerung der Betriebserlaubnis kritisch sehe, wenn nicht gleichzeitig ein Ende der Verfüllung vorgeschrieben werden könne.

Zu den Geräuschemissionen, so Herr Dr. Baumanns weiter, seien jedenfalls Regelungen notwendig.

 

Herr Holz vertritt die Auffassung, dass einer Verlängerung der Betriebserlaubnis nur bei einem Entgegenkommen der Firma zugestimmt werden könne; hierzu könne ein entsprechender Vertrag geschlossen werden.

Herr Brüning hält dies nicht für vorstellbar und reine Absichtserklärungen für nicht glaubwürdig.

 

Herr von Hövel gibt zu bedenken, dass ohne die Betriebserlaubnis keine Entsorgungsmöglichkeit im Kreis Coesfeld mehr bestehe. Da die Anlage nun einmal vorhanden sei, spreche doch einiges für die Verlängerung der Erlaubnis.

 

Herr Dr. Scheipers weist darauf hin, dass ein Antrag für fünf Jahre gestellt sei und dass der Landschaftsplan Buldern ausdrücklich eine Ausnahmemöglichkeit für privilegierte Anlagen vorsehe.

 

Auf die Frage von Herrn Bontrup nach der Zahl der Brecheranlagen im Kreis Coesfeld antwortet Herr Dr. Foppe, dass 5 bis 8 kleinere Anlagen vorhanden seien, die eigenes Material aus Abbrüchen verarbeiteten; weitere allgemein zugängliche Anlagen gebe es nicht. Die Antragstellerin habe geltend gemacht, dass es sich um einen Standort von zentraler Bedeutung handele. Aus Sicht der Verwaltung sei die Anlage nicht zwingend notwendig, es seien aber weitere Wege in Kauf zu nehmen.

 

Herr Brüning macht geltend, dass bei entsprechendem Bedarf längst eine weitere Anlage hätte errichtet werden können. Seitens des Beirats seien die Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung in den Blick zu nehmen. Die Stadt Dülmen sehe das Vorhaben nicht als privilegiert an.

Herr Dr. Foppe ergänzt, dass die Firma Remex sich sehr wohl um Alternativstandorte, z. B. auf bisher militärisch genutzten Flächen bemüht habe.

 

Herr Jung geht davon aus, dass durch die Diskussion ein Meinungsbild entstanden sei, das die untere Landschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme zu berücksichtigen habe.

Herr Brüning plädiert für einen Beschluss des Beirats.

Herr Holz wirbt für einen Kompromiss und appelliert an den Naturschutz, dem zuzustimmen.

 

Herr Jung stellt folgenden Beschluss zur Abstimmung:


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               9 Ja-Stimmen

                                                    3 Nein-Stimmen

                                                    2 Enthaltungen