Beschluss: Kenntnis genommen

Dez. Schütt stellt anhand der als Anlage 1 beigefügten Powerpoint-Präsentation die aktuellen Zahlen der Leistungsbezieher/innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Entwicklung der Zahl der Übergänge vom AsylbLG in das SGB II sowie die Anzahl der Arbeitslosengeld II beziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Fluchthintergrund dar.

In Bezug auf die Darstellung einer Integrationsquote von Flüchtlingen entsprechend § 48a SGB II erläutert er, dass die Quote auf Basis der Daten aus dem Jahr 2017 bei 16,25 % und bezogen auf die Integrationen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzten 12 Monate (t-3) bei 23,61 % liege. Damit sei ein deutlicher Anstieg erkennbar und die Integrationsquote bei den Flüchtlingen vergleichbar mit der Quote bei den sonstigen Integrationen (ohne Fluchthintergrund).

 

Ktabg. Lütkecosmann erkundigt sich, ob es auch Kennzahlen aus dem Bereich der Leistungsberechtigen nach dem AsylbLG gebe. Dez. Schütt antwortet, dass dem Kreis aufgrund der fehlenden Zuständigkeit für das AsylbLG nur Zahlen aus dem SGB II Bereich bekannt seien. Es könne versucht werden, entsprechende Daten von den für die Leistungsgewährung zuständigen Städten und Gemeinden zu erhalten.

 

Auf Nachfrage von Ktabg. Kurilla bestätigt Dez. Schütt, dass es bei den Zahlen zur beruflichen Aktivierung Doppelerfassungen gebe, da bis zur Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt in der Regel mehrere Qualifizierungsschritte erforderlich seien. Ktabg. Kurilla erkundigt sich weiter danach, welche Maßnahmen bei Weigerung zur Mitwirkung an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung getroffen würden. Dez. Schütt erläutert, dass das SGB II hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht zwischen Personen mit Fluchthintergrund und Personen ohne Fluchthintergrund unterscheide.

AL Bleiker ergänzt, dass das Jobcenter mit allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLB) eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) zu schließen habe, aus welcher sich Rechte und Pflichten für die eLB ergäben. Im Fall einer totalen Verweigerung der Mitwirkung könne die Regelung durch das Jobcenter einseitig über einen Eingliederungsverwaltungsakt getroffen werden, auf dessen Grundlage ein Fehlverhalten sanktioniert werden könne. In den allermeisten Fällen käme es jedoch zum Abschluss einer EGV, die jeweils in der Akte dokumentiert werde. Dez Schütt ergänzt, dass es auch hier keine Unterscheidung zu den eLB ohne Fluchthintergrund gebe.

 

Ktabg. Kortmann berichtet aus eigenen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen von einer nach seiner Meinung schlechten telefonischen Erreichbarkeit der Ausländerbehörde. Diese halte er für verbesserungsfähig. Ein weiteres Hindernis bei der Integration von Flüchtlingen sehe er in dem Umstand, dass es für einen Auszubildenden keine Rechtssicherheit in Bezug auf ein Aufenthaltsrecht in Deutschland nach Beendigung einer Ausbildung gebe. Eine Beschäftigungsmöglichkeit sei daher auch für offensichtlich lernschwächere Flüchtlinge nur im Rahmen einer Ausbildung gegeben. Bei einer entsprechenden Änderung der Rechtslage könnten Arbeitgeber den Mindestlohn zahlen, wodurch die eLB unabhängig von Sozialleistungen leben könnten. Dez. Schütt erklärt, dass das Problem bekannt sei und unter anderem auch im Arbeitskreis Flüchtlingshilfe besprochen worden sei. Als Möglichkeit, die Chancen der Flüchtlinge zu erhöhen, die Ausbildung erfolgreich zu beenden, stelle zunächst die der Ausbildung vorgeschaltete Einstiegsqualifizierung ein wichtiges Instrument dar. Daneben gebe es während einer Ausbildung unterstützende Maßnahmen wie z. B. die ausbildungsbegleitenden Hilfen und auch die Möglichkeit, in Einzelfällen ein Ausbildungsjahr zu wiederholen. Ansonsten gebe es seitens der Verwaltung keine Möglichkeit, die bundesgesetzlichen Bestimmungen zu ändern.

Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit der Ausländerbehörde, welche nicht in seiner Zuständigkeit liege, gibt Dez. Schütt zu bedenken, dass eine permanente telefonische Erreichbarkeit die Qualität der anspruchsvollen Arbeit beeinträchtigen könne. Er werde die Problemanzeigen im Hause jedoch weitergeben.

 

Ktabg. Lütkecosmann fragt, ob es neue Erkenntnisse zum Erfolg der Integrationskurse gebe. AL Bleiker antwortet, dass es weiterhin eine hohe Anzahl von Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen gebe, die den Integrationskurs abbrechen oder nicht bestehen würden.

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.