Beschluss: Kenntnis genommen

AL Bleiker erläutert anhand der Sitzungsvorlage die im Rahmen des Teilhabechancengesetzes neu eingeführten Fördermöglichkeiten des § 16e und § 16i SGB II.

Ergänzend weist er darauf hin, dass der Örtliche Beirat in seiner Sitzung am 13.03.2019 beschlossen habe, dass eine Förderung im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nicht erfolgen solle. Ferner würde die Anzahl der geförderten Beschäftigungsverhältnisse auf drei pro Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt begrenzt. Darüber hinaus sollten zunächst keine Einschränkungen vorgenommen werden.

Für das Jahr 2019 sei geplant, insgesamt 25 Beschäftigungsverhältnisse zu fördern. Bisher seien bereits 3 Bewilligungen erfolgt, davon zwei auf dem sozialen Arbeitsmarkt und eine auf dem ersten Arbeitsmarkt. Darüber hinaus würden zehn weitere Anfragen vorliegen.

AL Bleiker macht deutlich, dass in der Sitzungsvorlage angegeben sei, dass der Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns betrage. Dieses sei der ursprüngliche Plan der Bundesregierung gewesen. Durch eine kurzfristige Änderung des Gesetzesentwurfs durch den Bundestag erfolge zwar grundsätzlich weiterhin eine Förderung der Lohnkostenzuschüsse in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Sofern jedoch der Arbeitgeber einer Tarifbindung unterliege, erfolge die Förderung auch abweichend vom Mindestlohn in Höhe des jeweiligen Tariflohns. Dieses gelte entsprechend für die Folgejahre.

 

Ktabg. Lütkecosmann erkundigt sich, ob die Zielgruppe der neuen Förderinstrumente bereits beziffert werden könne. AL Bleiker gibt an, dass aufgrund erster Auswertungen aus dem Programm OPEN/Prosoz mit einem möglichen Förderbedarf bei ca. 380 Personen gerechnet werde.

Ferner bittet Ktabg. Lütkecosmann um Auskunft, ob Rücktrittsszenarien zur Beendigung der geförderten Beschäftigungsverhältnisse in Frage kämen. AL Bleiker macht deutlich, dass die geförderten Beschäftigungsverhältnisse dem Arbeitsrecht unterliegen würden, so dass unter Einhaltung der Kündigungsfristen auch Kündigungen möglich seien. Zu erwähnen sei jedoch, dass eine Förderung der Leistungsberechtigten im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses zwar in voller Höhe wieder in Frage kommen könne, aber die Dauer der Förderung nach § 16i SGB II für alle Beschäftigungsverhältnisse insgesamt auf fünf Jahre begrenzt sei.

 

Auf die Fragen von Ktabg. Kurilla erläutert AL Bleiker, dass eine Ausweitung der Anzahl der für 2019 geplanten Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich möglich sei, wenn das Budget dieses zulasse. Das beschäftigungsbegleitende Coaching werde durch erfahrene kreiseigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchgeführt. Für schwerbehinderte Menschen und Personen mit minderjährigem Kind bzw. minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft existiere eine Härteregelung. Für diese Personen komme eine Förderung nach § 16i SGB II bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug ohne besonderen Betrachtungszeitraum in Frage.

Hinsichtlich möglicher Kombinationsmöglichkeiten der Fördermaßnahmen der §§ 16e und 16i SGB II mit Maßnahmen des SGB III (z.B. „Wegebau“) weist AL Bleiker auf das grundsätzliche Aufstockungsverbot hin. Eine allgemeingültige Aussage sei jedoch nicht möglich, es sei vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich.

 

Ktabg. Merschhemke macht deutlich, dass die Entscheidung des Bundes zur Einführung des Teilhabechancengesetzes zu begrüßen sei und erkundigt sich, ob sich die geplanten 25 Beschäftigungsverhältnisse auf Vollzeitstellen beziehen würden, oder ob bei Teilzeitbeschäftigungen sich die Anzahl entsprechend erhöhe. Hierzu erklärt AL Bleiker, dass sich die Anzahl nicht auf die Beschäftigungsverhältnisse, sondern auf die geförderten Personen beziehe.

 

Die Frage des Ktabg. Kortmann, ob bei Rechtskreiswechslern auch die Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG angerechnet würden, verneint AL Bleiker. Maßgeblich für die Zielgruppenzugehörigen sei ausschließlich der SGB II-Leistungsbezug.

 

AL Bleiker bestätigt den Einwand des Ktabg. Pohlmann, dass im Rahmen der nach § 16i SGB II geförderten Beschäftigungsverhältnisse keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt würden. Der Gesetzgeber wolle dadurch einen Drehtüreneffekt vermeiden. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung würden jedoch abgeführt.

 

Vorsitzende Schäpers regt an, dass die Verwaltung in einem halben bis ganzen Jahr über die Entwicklung der neuen Förderinstrumente im Ausschuss berichtet.