Beschluss: Kenntnis genommen

 

AL Bleiker weist einleitend darauf hin, dass es sich bei dem Beschäftigungszuschuss gemäß § 16a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) um eine neue Leistung für Arbeitgeber handele. Er solle einen Ausgleich für die Minderleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf Grund besonders schwerer Vermittlungshemmnisse schaffen. Insofern müsse seitens des Kreises ermittelt werden, bei welchen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen besondere Vermittlungshemmnisse bestehen und welche Arbeitgeber bereit seien, diese Personen einzustellen.

AL Bleiker teilt mit, dass bisher drei Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien. Ziel sei die Förderung von 43 Arbeitsverträgen im Jahr 2008. Bislang seien 29 Bewerber/innen eruiert worden, die die folgenden Voraussetzungen des § 16a SGB II erfüllen und damit grundsätzlich für eine Förderung in Betracht kämen:

-          Person mit mehreren Vermittlungshemmnissen

-          mit der/m Bewerber/in müsse eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen worden sein

-          der/m Bewerber/in müsse Förderinstrumente erhalten haben

-          die Prognose, dass die/der Bewerber/in in den nächsten 24 Monaten nicht vermittelbar ist, müsse getroffen worden sein

AL Bleiker fügt hinzu, dass die o.g. Schritte entsprechend dokumentiert werden müssten.

Des Weiteren erklärt AL Bleiker, dass sich bislang 19 Arbeitgeber bereit erklärt hätten, einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus dem Personenkreis des § 16a SGB II einzustellen. Die 19 Arbeitgeber setzten sich aus neun sozialen Einrichtungen bzw. Vereinen, zwei Pflegediensten, fünf privaten Firmen und drei Kommunen zusammen.

Durch die Arbeitsmarktferne der Bewerber/innen müsse der Arbeitgeber bei der Einstellung entsprechende Defizite und Probleme hinnehmen. Um Lösungen herbeizuführen, würden in der Regel mehrere Gesprächstermine mit allen Beteiligten geführt.

Ktabg. Wilhelm fragt an, wie die Begleitung der Bewerber/innen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Arbeitshaltung im Verlauf der Förderdauer erfolge.

AL Bleiker führt dazu aus, dass im Rahmen des Projekts eine Begleitung sichergestellt sei. Im Übrigen ergebe sich bei den Bewerbern und Bewerberinnen die Arbeitsmarktferne nicht aus mangelnder Motivation, sondern aus Einschränkungen, die in der Person selbst liegen würden (z.B. verringerte Auffassungsgabe).

Ktabg. Pieper bittet mitzuteilen, welche Tätigkeiten Bewerber/innen z.B. bei einem Pflegedienst ausführen könnten sowie um Ausführungen zu den Auswirkungen des Beschäftigungszuschusses nach § 16a SGB II auf die Personalressourcen.

AL Bleiker teilt mit, dass das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) eine Stelle mit halber Wochenstundenzahl für eine sogenannte „Flankiererin“ beim Kreis Coesfeld finanziere, so dass die Durchführung anderer Aufgaben durch die anfallenden Tätigkeiten im Rahmen des § 16a SGB II nicht beeinträchtigt würden. Die Bewerber/innen würden keine eigenverantwortlichen und selbständigen Tätigkeiten bei den Arbeitgebern ausführen, sondern lediglich unterstützend eingesetzt. Bei einem Pflegedienst könne ein/e erwerbsfähige/r Hilfebedürftige/r z.B. einer examinierten Pflegekraft assistieren.

FBL Schütt ergänzt, dass mit Blick auf die Förderdauer von 24 Monaten einem Arbeitgeber eine Person angeboten werden müsse, die er zumindest auch über diese Dauer einsetzen könne. Insofern müsse durch die Flankiererin Überzeugungsarbeit geleistet werden.

AL Bleiker hebt hervor, dass insofern auf eine nachhaltige Beschäftigung Wert gelegt werde.

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.