Betreff
Neubesetzung des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde
Vorlage
SV-7-0728
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt aus den als Anlagen beigefügten Vorschlägen des Landesverbandes Gartenbau „Westfalen-Lippe“ E.V. und des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. deren Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied im bereits bestehenden Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld neu.

 

 

Begründung:

 

I. Problem

 

In seiner Sitzung am 15.12.2004 hat der Kreistag aus den Vorschlägen der Verbände und Vereinigungen 12 Mitglieder und deren Stellvertreter in den Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde gewählt. Durch die Novellierung des § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2007 (GV. NRW. S. 568) im Artikel 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 522) ist die Anzahl der Mitglieder des Beirates von 12 auf 16 erhöht worden. Der Kreistag hat daher in seiner Sitzung am 26.10.2005 die weiteren 4 Mitglieder und 4 Stellvertreter gewählt.

 

Herr Georg Overes, Mitglied des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., hat aus gesundheitlichen Gründen seinen Austritt aus dem Beirat erklärt; Herr Georg Gottschling, stellvertretendes Mitglied des Landesverband Gartenbau „Westfalen-Lippe“ E.V., ist verstorben.

 

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO LG) vom 22.10.1986 (GV. NRW. S. 683) zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226) ist ein Nachfolger zu wählen, wenn ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig ausscheidet.

 

 

II. Lösung

 

Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt (§ 11 Abs. 5 Satz 1 LG).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), werden die Mitglieder des Beirats für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gem. § 35 Abs. 2 Kreisordnung-KrO- sowie § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung –GO- statt.

 

Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Verbände für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG zustehenden Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen (§ 1 Abs. 2 Durchführungsverordnung). Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.

 

Die in Betracht kommenden Verbände sind gem. § 1 Abs. 3 der Durchführungs-verordnung von der Unteren Landschaftsbehörde schriftlich aufgefordert worden, Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter zu unterbreiten.

 

Die eingereichten Wahlvorschläge sind (in Kopie) als Anlagen beigefügt. Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag – wie unter Ziffer I. ausgeführt – das Mitglied für den Fischereiverband Nordrhein-Westfalen e. V. und den Stellvertreter für den Landesverband Gartenbau „Westfalen-Lippe“ E.V. in den Beirat wählen.

Eine Liste der zur Zeit aktuellen Zusammensetzung des Beirates ist zur Kenntnis beigefügt.

 

 

Anmerkung:

In der am 13.06.2007 vom Landtag beschlossenen und seit dem 05.07.2007 rechtskräftigen Änderungsfassung des Landschaftsgesetzes wurde die Anzahl der Beiratsmitglieder beibehalten, die Zusammensetzung wurde jedoch verändert. Die acht Mitglieder der Naturschutzvereine setzten sich bisher wie folgt zusammen: 2 BUND, 2 NABU, 2 LNU, 2 weitere Mitglieder waren von den drei Naturschutzvereinen zu besetzen. Die Neufassung des Gesetzes bestimmt folgende Zusammensetzung: 2 BUND, 2 NABU, 3 LNU, 1 SDW (Schutzgemeinschaft Deutscher Wald – Mitgliedsverein der LNU).

Diese Änderung ist jedoch derzeit nicht zu berücksichtigen, da § 76 LG in der neuen Fassung vorgibt, dass die Beiräte ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtszeit ausüben.

 

 

III. Alternativen

 

Keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Wegestreckensentschädigung gezahlt.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 Abs. 1 KrO und nach § 11 Abs. 5 LG ist für die Wahl des Beirats der Kreistag zuständig.