Betreff
Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Kindergartenjahr 2003/2004
Vorlage
SV-6-0807
Aktenzeichen
251.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen für das Kindergartenjahr 2003/2004 (Anlagen 1-3) werden zur Kenntnis genommen.

 

Für die in der Anlage 4 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder wird eine von der wöchentlichen Mindestöffnungszeit abweichende Öffnungszeit für das Kindergartenjahr 2003/2004 genehmigt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich seit dem 01.08.2001 als wöchentliches Budget. Laut Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.08.2001 wird seit diesem Zeitpunkt auf die Einzelgenehmigung der Abweichung von Öffnungszeiten durch den JHA verzichtet, soweit die wöchentliche Öffnungszeit einer Einrichtung 35 bzw. 42,5 Stunden nicht unterschritten wird und die Öffnungszeiten mit dem Jugendamt abgestimmt wurden. Die Öffnungszeiten werden dem Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Kenntnis gegeben. Die in der Anlage 4 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder unterschreiten die wöchentliche Öffnungszeit für Tageseinrichtungen mit Übermittagbetreuung von 42,5 Stunden.

 

 

II.  Lösung

 

Die Festlegung der Öffnungszeiten der in der Anlage 4 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder erfolgte nach Befragung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Einrichtungen besuchen. Die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten wurden berücksichtigt. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Öffnungszeiten zu genehmigen.

Sofern die Betreuung über Mittag weniger als wöchentlich 7,5 Stunden (5 Tage x 1,5 Stunden) beträgt, erfolgt eine anteilige Kürzung des gem. § 1 Absatz 7 Satz 5 der Betriebskostenverordnung möglichen Personalkostenzuschlags für Übermittagbetreuung in Regelgruppen.

 

III. Alternativen

 

Die Öffnungszeiten der in der Anlage 4 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder werden nicht genehmigt.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Entscheidung über die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Absatz 2 SGB VIII.

Gemäß § 71 KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.