Beschlussvorschlag:
Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für Kinder im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend- und Familienförderung, Tagesbetreuung von Kindern und finanzielle Hilfen für das Kindergartenjahr 2003/2004 (Anlagen 1-3) werden zur Kenntnis genommen.
Für die in der Anlage 4 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder wird eine von der wöchentlichen Mindestöffnungszeit abweichende Öffnungszeit für das Kindergartenjahr 2003/2004 genehmigt.
Begründung:
I. Problem
Die Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen
für Kinder bestimmen sich seit dem 01.08.2001 als wöchentliches Budget. Laut
Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.08.2001 wird seit diesem Zeitpunkt
auf die Einzelgenehmigung der Abweichung von Öffnungszeiten durch den JHA
verzichtet, soweit die wöchentliche Öffnungszeit einer Einrichtung 35 bzw. 42,5
Stunden nicht unterschritten wird und die Öffnungszeiten mit dem Jugendamt
abgestimmt wurden. Die Öffnungszeiten werden dem Ausschuss mindestens einmal im
Jahr zur Kenntnis gegeben. Die in der Anlage 4 aufgeführten Tageseinrichtungen
für Kinder unterschreiten die wöchentliche Öffnungszeit für Tageseinrichtungen
mit Übermittagbetreuung von 42,5 Stunden.
II. Lösung
Die Festlegung der Öffnungszeiten der in der Anlage 4 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder erfolgte nach Befragung der Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Einrichtungen besuchen. Die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten wurden berücksichtigt. Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Öffnungszeiten zu genehmigen.
Sofern die Betreuung über Mittag weniger als
wöchentlich 7,5 Stunden (5 Tage x 1,5 Stunden) beträgt, erfolgt eine anteilige
Kürzung des gem. § 1 Absatz 7 Satz 5 der Betriebskostenverordnung möglichen
Personalkostenzuschlags für Übermittagbetreuung in Regelgruppen.
III. Alternativen
Die Öffnungszeiten der in der Anlage 4 aufgeführten Tageseinrichtungen für Kinder werden nicht genehmigt.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Entscheidung über die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer gehört nach § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Absatz 2 SGB VIII.
Gemäß § 71 KJHG und § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.