Betreff
Aufstellung eines Kinder- und Jugendförderplans für das Kreisjugendamt Coesfeld: Vorlage der Entwurfsfassung
Vorlage
SV-7-0789
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der vorgelegte Entwurf  des Kinder- und Jugendförderplans für das Kreisjugendamt Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, die betroffenen Träger anzuhören und daraufhin einen Beschluss der Planung für den Jugendhilfeausschuss am 14.02.2008 vorzubereiten.

 

Begründung:

I. Problem     

Gemäß § 15 Abs. 1 Kinder- und Jugendfördergesetz NRW (KJFöG)  sollen die örtlichen Träger der Jugendhilfe im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder und Jugendschutzes zur Verfügung stellen und/oder gewährleisten. In diesem Kontext ist auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung (gem. § 80 SGB VIII) ein Förderplan zu erarbeiten, der jeweils für eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.

Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (JHA) vom 29.09.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, unter Beteiligung der betroffenen freien Träger der Jugendhilfe einen Kinder- und Jugendförderplan zu erarbeiten (SV-7-0249)

 

II. Lösung

Die Umsetzung dieses Auftrages erfolgt in zwei Schritten:

 

1.      Über den Beschluss zu den überarbeiteten „Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit“ wurde eine längerfristige finanzielle Planungssicherheit im Rahmen der bestehenden Förderstrukturen bereits umgesetzt (SV-7-0546/1). Zur Deckung des förderfähigen Bedarfs wurden die Budgets für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 bereits festgeschrieben

 

2.      Parallel erfolgt die Ausarbeitung des Entwurfes eines Kinder- und Jugendförderplans der nun in den Jugendhilfeausschuss gegeben wird.

Die Planung von November 2005 bis Sommer 2006 fand unter Beteiligung der Arbeitsgruppe „Kinder- und Jugendförderplanung“ statt. In der Arbeitsgruppe wurden die Schwerpunktthemen der Planung festgelegt und zwei Modellkommunen (Nordkirchen und Nottuln) ausgewählt. Zu diesen Themen und mit Blick auf diese Kommunen wurde eine erste fachliche Einordnung vorgenommen,  in der die Rahmenbedingungen und die Angebotslandschaft genauer aufgezeigt und analysiert werden. Ein Zwischenbericht hierzu erhielt der JHA in der Sitzung am 19.10.2006  (SV-7-0484).

Der jetzt vorliegende Entwurf knüpft an diese Ergebnisse an. Dabei erfolgt eine Vervollständigung und Vertiefung mit Blick auf den gesamten Zuständigkeitsbereich und auf die zu behandelnden Themen und Teilaspekte. Folgende Schwerpunkthemen werden diesbezüglich beleuchtet (Kapitel 5):

 

·         Die sportliche und freizeitorientierte Kinder- und Jugendarbeit,

·         die schul- und berufsbezogene Jugendsozialarbeit,

·         spezielle Angebote für Kinder- und Jugendliche,

·         und die politische und soziale Bildung

 

Aus der  Analyse  der bestehenden Angebotsstrukturen werden die Bedarfe und Perspektiven  auf folgende Förderbereiche

  • Jugendverbandsarbeit,
  • Offene Kinder- und Jugendarbeit,
  • Jugendsozialarbeit
  • sowie für spezielle Angebotsbereiche und Querschnittsbereiche

 

dargestellt (Kapitel .6).

 

Daraufhin werden die bestehenden Förderrichtlinien und die aus der Planung gewonnenen neuen Erkenntnisse  synoptisch in einem  „Entwurf des Kinder- und Jugendförderplans“  zusammengefasst (Kapitel 7).

 

In der Sitzung des JHA am 30.08.2007 ist das Thema „Kinder und Jugendförderplan“ zuletzt beraten worden (SVSV-7-0726). In diesem Zusammenhang wurde eine Beteiligung der betroffenen Träger eingefordert. Daher wird der Entwurf in den nächsten Wochen  in ein schriftliches Beteiligungsverfahren  mit den Trägern gegeben. Die  Beschlussfassung der Planung ist für die JHA-Sitzung  am 14.02.2008 vorgesehen.

 

III. Alternativen

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, einen Kinder- und Jugendförderplan aufzustellen ergeben sich grundsätzlich keine Alternativen. Unterschiede bestehen - je nach zuständigem Jugendamt - in der Form und im Umfang der Umsetzung dieses Planungsgebotes. Dies reicht von der reinen Beschlussfassung zu bestehenden Förderrichtlinien bis zur Ausarbeitung eines breiten Planungsansatzes.  

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Mittel für die Deckung des förderfähigen Bedarfs aufgrund der bestehenden Förderrichtlinien wurden für den Haushalt 2008 bereits mit Kreistagsbeschluss vom 20.12.2006 (s.o.) auf 611.798,00 € festgeschrieben (Zuschussbedarf excl. Personal- und Sachkosten). Wegen einer akuten Notwendigkeit wurde für den Haushaltsentwurf 2008 außerdem ein zusätzlicher Bedarf für die vertiefende Berufsorientierung angemeldet (HH-St. 4600.718.000 KRZ Sozialarbeit/Jugendberufshilfe)

Als abschließendes – zur Zeit noch fehlendes - Kapitel des Förderplans ist festzulegen, wie die unmittelbaren finanziellen Konsequenzen und Perspektiven insgesamt aussehen, die sich aus der jetzt vorliegenden, konzeptionellen Grundlage ergeben. Im Rahmen der weiteren politischen Beratungen gilt zu klären, wie und über welchen Zeitraum die Planungsergebnisse konkret in die künftige finanzielle Ausgestaltung der Kinder- und Jugendförderung ab dem Jahr 2009 einfließen. Im Laufe des Jahres 2008 sind z.B. Entscheidungen zu folgenden Vorschlägen notwendig:

·         Die empfohlene Anpassung der Förderpauschalen an die allgemeine Kostensteigerung (Kap. 6.3.1). Für den Fall der grundsätzlichen Befürwortung ist die Höhe der Anpassung ebenso zu klären, wie die Frage, ob dies einmalig oder in fortlaufender Form als Bestandteil der Richtlinien erfolgen soll.

·         Die Einführung einer Sonderförderung in der offenen Kinder- und Jugendarbeit auf Grundlage des Sozialstrukturindex  (Kap. 6.3.3). Hier gilt es zu klären, ob und in welchem Umfang zusätzliche Mittel hierfür eingestellt werden sollen. Zudem sind auch die inhaltlichen Schwerpunkte einer solchen Sonderförderung näher zu bestimmen.    

Außerdem ist zu entscheiden, ob für die schul- und berufsbezogene Jugendsozialarbeit, zum Beispiel für den Übergang von Schule zu Beruf, eine Förderung erfolgen soll.

 

V.   Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus § 5 Abs. 2 der Satzung für

das Jugendamt des Kreises Coesfeld.

 

 

Anlagen:

 

Entwurf des Kinder- und Jugendförderplans