Beschlussvorschlag:
Im Rahmen des § 41 Abs. 5 S. 6 KrO werden folgende Mitglieder von KICS zu den Sitzungen des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren hinzugezogen:
1. Herr Horst Prox
2. Frau Karin Gottheil (Stellvertreterin)
Die Vorsitzende wird gebeten , den Vertreter zu jeder Sitzung einzuladen.
Begründung:
I. Problem
In der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren am 21.05.2007 wurde beschlossen, dass zu den Beratungen des Ausschusses ein Vertreter des KICS hinzugezogen werden soll. Die Verwaltung wurde beauftragt, entsprechenden Kontakt zu KICS aufzunehmen, die Teilnahme eines Vertreters/einer Vertreterin von KICS an den Sitzungen des Ausschusses zu klären und eine entsprechende Sitzungsvorlage zu erstellen.
II. Lösung
Die Prüfung hat ergeben,
dass nach § 41 Abs. 5 Satz 6 der Kreisordnung (KrO) die Ausschüsse Vertreter
derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen
werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen können.
Die Ausschussvorsitzende
kann danach den Vertreter des KICS zu jeder Sitzung einladen.
KICS ist eine Vereinigung von Selbsthilfegruppen auf der Ebene des Kreises Coesfeld. Herr Prox als Vertreter von KICS wurde anlässlich eines Treffens über den Beschluss des Ausschusses unterrichtet. Er hat die grundsätzliche Bereitschaft von KICS erklärt, auf Anforderung an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen und beratend tätig zu sein.
Von KICS wurden folgende
Personen benannt:
1. Herr Horst Prox, Leuster Weg 12, 48249 Dülmen
2. Frau Karin Gottheil, Bahnhofstr. 18 a, 48720 Rosendahl
Es handelt sich bei
Hinzugezogenen nicht um sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner oder
Mitglieder des Ausschusses im Sinne von §§ 30 und 31 der KrO bzw. § 9 der
Hauptsatzung. Aufwandsentschädigung,
Sitzungsgeld, Fahrtkostenerstattung oder
Verdienstausfall kann nicht gewährt
werden.
Eine Verpflichtung ist
nicht erforderlich, soweit eine Hinzuziehung im öffentlichen Teil stattfindet.
Sollte ausnahmsweise eine Teilnahme an einem Tagesordnungspunkt im nicht
öffentlichen Teil erfolgen, wäre auf die notwendige Verschwiegenheit
hinzuweisen.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach dem Beschluss des Kreistages vom 26.10.2005 (Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben.