Betreff
Beteiligung von KICS - Kreisarbeitsgemeinschaft und Interessenvertretung Coesfeld der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen - an den Sitzungen des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren
Vorlage
SV-7-0795
Aktenzeichen
50.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Im Rahmen des § 41 Abs. 5 S. 6 KrO werden folgende Mitglieder von KICS zu den Sitzungen des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren hinzugezogen:

 

1. Herr Horst Prox

 

2. Frau Karin Gottheil  (Stellvertreterin)

 

Die Vorsitzende wird gebeten , den Vertreter zu jeder Sitzung einzuladen.

Begründung:

 

I.   Problem

In der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren am 21.05.2007 wurde beschlossen, dass zu den Beratungen des Ausschusses ein Vertreter des KICS hinzugezogen werden soll. Die Verwaltung wurde beauftragt, entsprechenden Kontakt zu KICS aufzunehmen, die Teilnahme eines Vertreters/einer Vertreterin von KICS an den Sitzungen des Ausschusses zu klären und eine entsprechende Sitzungsvorlage zu erstellen.

 

 

II.  Lösung

 

Die Prüfung hat ergeben, dass nach § 41 Abs. 5 Satz 6 der Kreisordnung (KrO) die Ausschüsse Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen können.

 

Die Ausschussvorsitzende kann danach den Vertreter des KICS zu jeder Sitzung einladen.

 

KICS ist eine Vereinigung von Selbsthilfegruppen auf der Ebene des Kreises Coesfeld. Herr Prox als Vertreter von KICS wurde anlässlich eines Treffens über den Beschluss des Ausschusses unterrichtet. Er hat die grundsätzliche Bereitschaft von KICS erklärt, auf Anforderung an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen und beratend tätig zu sein.

 

Von KICS wurden folgende Personen benannt:

 

1.             Herr Horst Prox, Leuster Weg 12, 48249 Dülmen

 

2.             Frau Karin Gottheil, Bahnhofstr. 18 a, 48720 Rosendahl

 

Es handelt sich bei Hinzugezogenen nicht um sachkundige Bürger, sachkundige Einwohner oder Mitglieder des Ausschusses im Sinne von §§ 30 und 31 der KrO bzw. § 9 der Hauptsatzung.  Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld,  Fahrtkostenerstattung oder Verdienstausfall kann nicht  gewährt werden.

 

Eine Verpflichtung ist nicht erforderlich, soweit eine Hinzuziehung im öffentlichen Teil stattfindet. Sollte ausnahmsweise eine Teilnahme an einem Tagesordnungspunkt im nicht öffentlichen Teil erfolgen, wäre auf die notwendige Verschwiegenheit hinzuweisen.

 

 

III. Alternativen

keine

 

 

 

 

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 26.10.2005 (Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben.