Beschlussvorschlag:
- ohne-
Der Bericht der Verwaltung über das Persönliche Budget wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem
Leistungen zur Teilhabe werden für Menschen mit Behinderung bislang grundsätzlich durch Sach- und Dienstleistungen erbracht. Seit dem 01.07.2004 bietet das SGB IX die Möglichkeit, Leistungen zur Teilhabe im Rahmen eines Persönlichen Budgets gem. § 17 Abs. 2 bis 6 SGB IX zu gewähren. Die Anspruchsberechtigten erhalten Geldleistungen, mit denen sie ihren Hilfebedarf eigenständig decken können. Die Geldleistung ersetzt somit die bisher üblichen Sach- und Dienstleistungen.
Bis
zum 31.12.2007 ist das Persönliche
Budget als Ermessensleistung ausgestaltet. Nach erfolgreichen Modellprojekten
in ganz Deutschland wird der behinderte Mensch ab dem 01.01.2008 bei Vorliegen
der entsprechenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf das Persönliche
Budget haben.
II. Lösung
Als gesetzliche Grundlagen für das Persönliche Budget sind die Kernregelungen in
- § 17 Abs. 2 bis 6 SGB IX und
- die Budgetverordnung (BudgetV)
heranzuziehen.
Zusätzlich ist in den jeweiligen Leistungsgesetzen geregelt, dass die Leistungen als Persönliches Budget erbracht werden können, z. B. für den Kreis Coesfeld als örtlichen Träger der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Das Persönliche Budget wird nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen. Auch wenn die Menschen aufgrund ihrer Behinderung das Persönliche Budget nicht alleine verwalten können, kann ein Persönliches Budget durch den entsprechenden Vertreter beantragt und verwaltet werden.
Als Persönliches Budget können sämtliche Leistungen zur Teilhabe in Anspruch genommen werden. Ausdrücklich vorgesehen ist auch der Einsatz des Persönlichen Budgets für das betreute Wohnen. Es eignet sich in besonderem Maße dazu, den Auszug aus einem Heim für behinderte Menschen und den Eintritt in betreute Wohnmöglichkeiten zu erleichtern.
Außerdem sind folgende Leistungen als Persönliches Budget möglich:
- Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe
- Krankenkassenleistungen
- Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
- Leistungen der Eingliederungshilfe
Entscheidet sich ein Anspruchsberechtigter für das Persönliche Budget, stellt er einen Antrag bei einer gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger oder bei einem beliebigen Leistungsträger. Dieser Leistungsträger organisiert nun als sog. Beauftragter unter Beteiligung der anderen Leistungsträger in einem zügig durchzuführenden Verfahren, welcher Hilfebedarf besteht und inwiefern dieser durch das Persönliche Budget abgedeckt werden kann. Nach Bedarfsfeststellung schließt der Beauftragte mit dem Budgetnehmer eine Zielvereinbarung, in der festgesetzt wird, wie das Geld zweckgerichtet einzusetzen und dieses auch nachzuweisen ist. Schließlich bewilligt der Beauftragte durch einen Gesamtverwaltungsakt das Persönliche Budget für den festgestellten Hilfebedarf.
Eine Auszahlung des Persönlichen Budgets erfolgt monatlich im Voraus durch den Beauftragten. Die am Verfahren beteiligten Leistungsträger sind verpflichtet, dem Beauftragten das auf sie entfallende Teilbudget rechtzeitig, d.h. vor Auszahlung durch den Beauftragten, zur Verfügung zu stellen.
Alle zwei Jahre soll der Bedarf neu überprüft und das Persönliche Budget entsprechend angepasst werden.
Durch
Informationskampagnen sollen die Anspruchsberechtigten in den nächsten Monaten
verstärkt auf das Persönliche Budget als Alternative zur Gewährung von Sach-
und Dienstleistungen aufmerksam gemacht werden, so dass in Zukunft mit einer
erhöhten Nachfrage zu rechnen ist.
Mit der Leistungsform des Persönlichen Budgets soll den behinderten Menschen ein möglichst selbstbestimmtes Leben in eigener (auch finanzieller) Verantwortung ermöglicht werden. Der Gesetzgeber hat sich davon leiten lassen, dass der behinderte Mensch selbst Experte in eigener Sache ist und seinen Bedarf nach seinen Vorstellungen eigenständig verwirklichen kann. Der Budgetnehmer wird zum Käufer, Kunden oder Arbeitgeber und entscheidet eigenverantwortlich über seine ganz persönlichen Unterstützungsleistungen.
Klarzustellen ist, dass das Persönliche Budget die sonst gewährten Sach- und Dienstleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe vollständig durch Geldleistungen ersetzt. Zusätzliche Leistungen werden nicht gewährt. Es können auch nur Teilbereiche von Leistungen durch das Persönliche Budget ersetzt werden.
Für den Budgetnehmer ergibt sich ein weiterer Vorteil: Er muss nur noch mit einem Leistungsträger, dem sog. Beauftragten, in Kontakt treten, um ein komplexes Leistungspaket zu erhalten.
III. Alternativen
keine
V. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Durch das Persönliche
Budget entstehen dem Kreis Coesfeld voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages lt. Kreistagsbeschluss vom 26.10.2005.