Betreff
Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Ausländer
Vorlage
SV-7-0812
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

Der Bericht der Verwaltung über die Bleiberechtsregelungen für langjährig geduldete Ausländer sowie über Fördermaßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I. Problem

Der Deutsche Bundestag hat am 14.06.2007 im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU eine Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Ausländer beschlossen. Hiernach erhalten langjährig Geduldete bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zum Stichtag 01.07.2007 zunächst auch ohne eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhaltes für 2 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltserlaubnis auf Probe) bis zum 31.12.2009. Die Aufenthaltserlaubnis kann um weitere 2 Jahre verlängert werden, wenn die Betroffenen in dieser Zeit zu ihrer Lebensunterhaltssicherung erfolgreich beigetragen, d.h. sich wirtschaftlich integriert haben. Dazu ist es erforderlich, dass der Lebensunterhalt entweder vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2009 überwiegend, d. h. mindestens 15 Monate und 1 Tag oder am 31.12.2009 mindestens seit dem 01.04.2009 ununterbrochen vollständig gesichert war. In beiden Fällen muss zusätzlich eine positive Prognose für eine weitere Integration vorliegen.

 

Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Personen,

-          die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben,

-          die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendung vorsätzlich hinausgezögert haben,

-          die Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus haben oder

-          die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilung noch im Führungszeugnis enthalten ist. Bei Ausschluss eines Familienmitgliedes wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie.

 

Die Aufenthaltserlaubnis wird jedoch nur erteilt, wenn auch die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierfür muss insbesondere Klarheit über die Identität der betroffenen Personen bestehen, es dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen und die Passpflicht muss erfüllt werden. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass insbesondere die Klärung der Identität und die Beschaffung gültiger Heimatpässe sich oft schwierig gestalte.

 

Die Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld geht derzeit davon aus, dass insgesamt ca. 850 Personen die zeitlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 104 a Aufenthaltsgesetz erfüllen.

 

Langjährig geduldeten Menschen wird mit dieser gesetzlichen Regelung somit erstmalig die Perspektive eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland und die Chance zur Integration in den Arbeitsmarkt eröffnet. Da sie bislang aufgrund ihres ungesicherten Status lediglich Lebensunterhaltsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhielten, waren diese Personen von jeglichen Integrations- und Förderleistungen ausgeschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die kommunalen Spitzenverbände sind davon überzeugt, dass diese Menschen hochmotiviert sind, durch Arbeitsaufnahme die ihnen gebotene Chance für einen dauerhaft gesicherten Status zu nutzen. Daher wird vermutet, dass den in Frage kommenden Personen nach dem Prinzip des Förderns und Forderns schnellstmögliche Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu gewähren ist. Ihnen muss besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, damit sie ihre zeitlich begrenzte Chance erfolgreich nutzen können.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund die zugelassenen kommunalen Träger gebeten, die Betroffenen hierbei zu unterstützen, indem sie Maßnahmen zur Eingliederung ermöglichen. Mit besonderer Priorität sollte jedem der für ein Bleiberecht in Frage kommenden Jugendlichen unter 25 Jahren ein entsprechendes berufliches Angebot gemacht werden.

 

 

II. Lösung

Gemeinsam mit der Ausländerbehörde hat das Zentrum für Arbeit des Kreises Coesfeld die Städte und Gemeinden zu einem Informationsgespräch eingeladen, um detaillierte Einzelfragen insbesondere auch aus dem Bereich des Ausländerrechts zu erörtern. Das Gespräch hat am 23.08.2007 in Coesfeld stattgefunden. Zusätzlich ist dieses Thema in den Besprechungen mit den Leitern der Zentren für Arbeit der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld am 19.06.2007 sowie am 18.09.2007 ausführlich behandelt worden. Die Aussprache hat gezeigt, dass alle Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld grundsätzlich ein großes Interesse daran haben, dass der betroffene Personenkreis künftig nicht weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, sondern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), um somit die Möglichkeit der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu haben. Von allen Städten und Gemeinden ist zugesagt worden, dass man offensiv auf die entsprechenden Personen zugehen werde, um zu erreichen, dass sie die notwendigen Unterlagen der Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld vorlegen. Um dies zu ermöglichen, hat die Ausländerbehörde den Städten und Gemeinden die Personen mitgeteilt, die die zeitlichen Voraussetzungen nach der Bundesrechtsregelung erfüllen.

 

Mit den Städten und Gemeinden besteht Konsens, dass mit den betroffenen Personen Eingliederungsvereinbarungen über die künftigen Aktivitäten abgeschlossen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sowohl finanzielle Leistungen als auch Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt nach dem SGB II erst gewährt werden können, wenn der Betreffende von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 104 a Aufenthaltsgesetz erhält. Zuvor kommen Leistungen nach dem SGB II nicht in Betracht.

 

Ergänzend zu diesen Aktivitäten wird der Kreis Coesfeld ein Merkblatt mit den entsprechenden Informationen erstellen und allen berechtigten, asylbegehrenden Ausländern zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist eine Informationsveranstaltung mit Verbänden, Vereinen sowie Organisationen geplant, die sich mit der Integration von asylbegehrenden Ausländern beschäftigen. Diese Aktionen werden durch entsprechende Pressearbeit unterstützt. Notwendige Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen des SGB II werden den Betroffenen angeboten. Die konkreten Hilfeangebote werden anhand der durchgeführten Gespräche über berufliche Eingliederungsvereinbarungen ermittelt. Mit dem Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen soll den Betroffenen verdeutlicht werden, welche Schritte zu unternehmen sind, welche Eigenbemühungen von ihnen erwartet werden und ggf. welche Pflichtverletzungen sanktioniert werden können.

 

Der Kreis Coesfeld verfolgt hierbei das Ziel, nach einem ersten groben Profiling im Rahmen der ersten Vorsprachen Sofortangebote zur Eingliederung in Arbeit unverzüglich zu unterbreiten.

 

Zum Stichtag 25.10.2007 haben bereits 73 Personen eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 104 a Aufenthaltsgesetz erhalten. Diese Personen haben somit bereits Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Sitzung wird der aktuelle Sachstand hierzu mündlich vorgetragen.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

 

IV. Kosten – Folgekosten – Finanzierung

Die Kosten für die Umsetzung des SGB II werden vom Bund und den Kommunen getragen. Die Kommunen tragen im Wesentlichen die Ausgaben für die Kosten der Unterkunft einschl. der Verwaltungs- und Personalkosten für diesen Bereich. Der Bund trägt die übrigen Geldleistungen sowie die beruflichen Eingliederungsleistungen und die Sach- und Personalkosten hierfür. Es werden somit Mehrausgaben im Bereich der Kosten der Unterkunft durch diese Regelung erwartet.

 

Die Finanzverantwortung für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt ausschließlich bei den Städten und Gemeinden. Diese werden durch die Neuregelung in diesem Bereich Einsparungen haben.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht annähernd erkennbar, in welchem Umfang sich sowohl in 2007 als auch in 2008 Kostensteigerungen ergeben werden. Es wird erwartet, dass zum Ende des Jahres hierzu eine erste aussagekräftige Prognose möglich ist.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 26.10.2005 (Regelung der Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben.