Betreff
Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen ab 01.08.2008
Vorlage
SV-7-0830
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern des Kreises Coesfeld vom 13.12.2007 wird beschlossen.

 

 

Die Verwaltung des Jugendamtes überprüft das Beitragsaufkommen im Kindergartenjahr 2008/09 und berichtet hierüber den Gemeinden des Zuständigkeitsbereichs und dem Jugendhilfeausschuss.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Zum 01.08.2008 löst das am 25.10.2007 vom Landtag beschlossene Kinderbildungsgesetz – KiBiz – das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK – ab. Die Finanzierung der Tageseinrichtungen wird mit dem KiBiz auf eine Abrechnung nach Pro-Kind-Pauschalen umgestellt. Unterschieden wird dabei zwischen drei Gruppentypen für unterschiedliche Altersgruppen und drei Buchungszeiten (25, 35 und 45 Stunden). Die bisherigen Regelungen zur Höhe von Elternbeiträgen auf Grundlage des GTK, die  eine Unterscheidung nur nach Alter und Betreuung einschließlich oder ohne Übermittagsbetreuung enthielten, werden damit hinfällig bzw. sind den geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

II.  Lösung

Nach § 23 KiBiz können für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen.

 

Als Anlage 1 ist ein Satzungsentwurf nebst Beitragstabelle beigefügt. Dieser Entwurf orientiert sich an folgenden Rahmenbedingungen:

 

-          Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder bleibt erhalten

-          die erste Beitragsstufe (Beitragsfreiheit) wird bis 15.000 EUR ausgeweitet (bisher für Einkommen bis 12.271 EUR)

-          Einführung einer siebten Beitragsstufe (über 73.000 EUR Jahreseinkommen)

-          Rundung der Beitragsstufen auf volle 1.000 EUR (Rundung der aus der EUR-Einführung resultierenden Beträge)

-          Unterscheidung zwischen Kindern vor und nach Vollendung des zweiten Lebensjahres

-          Unterscheidung zwischen 25, 35 und 45 Stunden Betreuungszeit

-          Übernahme der seit 01.01.2007 geltenden Beitragshöhe für 35 und 45 Stunden Betreuungszeit; Abschlag von 10 % ggü. dem 35-Stunden-Satz für 25 Stunden Betreuungszeit

-          jährliche Erhöhung Elternbeiträge um 1,5 % in Anlehnung an § 19 Abs. 2 KiBiz (Erhöhung Kindpauschalen um jährlich 1,5 %)

-          Anpassung des Einkommensbegriffs an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts

 

 

Nach einem Jahr soll geprüft werden, wie sich das Gesamtaufkommen der Elternbeiträge entwickelt hat. Hierüber wird sowohl dem Jugendhilfeausschuss als auch den umlagepflichtigen Städten und Gemeinden berichtet. Wenn das Beitragsaufkommen im Kindergartenjahr 2008/09 deutlich vom Haushaltsansatz abweicht, wird über eine Beitragsanpassung – unabhängig von der in § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung vorgesehenen Erhöhung – beraten.

 

 

Die angestrebte einheitliche Beitragstabelle aller Münsterlandkreise ließ sich trotz intensiver Betratungen leider nicht realisieren. Inzwischen sind die Entwurfsfassungen der Kreise Steinfurt und Warendorf bekannt (Jugendhilfeausschuss ST 28.11.07, WAF 26.11.07; Beschlüsse des jeweiligen Kreistages sind für Dezember 07 vorgesehen). Eine Gegenüberstellung der für diese Kreise geplanten Beiträge und der Beiträge nach dem oben vorgestellten Beitragsmodell für den Kreis Coesfeld nach Anlage 1 ist als Anlage 3 beigefügt. Der Kreis Borken wird voraussichtlich erst am 19.12.07 im Jugendhilfeausschuss über die künftige Gestaltung der Elternbeiträge beraten. Ein Entwurf der dortigen Beitragstabelle ist hier bislang (Stand: 21.11.07) noch nicht bekannt.

III. Alternativen

Ob mit der in Anlage 1 dargestellten Beitragssatzung das vom Land Nordrhein-Westfalen unterstellte Beitragsaufkommen von 19 % der Betriebskosten der Tageseinrichtungen erzielt werden kann, ist mehr als fraglich. Auch aktuell wird dieser Anteil trotz gestiegener Anzahl von Eltern, die den drei höchsten Einkommensstufen zuzuordnen sind und Beitragserhöhung zum 01.01.2007 nicht erreicht (Beitragsaufkommen Januar bis September 2007: 18,2 %).

Erste Gegenüberstellungen von GTK- und KiBiz-Finanzierungen lassen eine Kostensteigerung der Tageseinrichtungen bei den Betreuungszeiten 35 und 45 Stunden erwarten. Für einen Kindergartenplatz ohne Betreuung über Mittag (bis zu 35 Stunden Betreuungszeit) fallen zur Zeit Betriebskosten von rd. 4.000 EUR an. Mit Betreuung über Mittag sind dieses 5.200 EUR.

Einschließlich der Nebenkosten (Einzelintegration, Mieten, Zuschläge) sind bei den KiBiz-Pauschalen für die Betreuung von 2- bis 6jährigen Kinder Betriebskosten von rd. 4.900 EUR bei 35 Stunden Betreuungszeit und von 7.300 EUR bei 45 Stunden Betreuungszeit zu erwarten.

Um die aktuelle Elternbeitragsquote von 18,2 % zu erhalten, wäre eine erneute Erhöhung der Elternbeiträge zum 01.08.2008 um 22,5 % bei 35 Stunden und 40,4 % bei 45 Stunden Betreuungszeit erforderlich. Eine entsprechende Elternbeitragstabelle ist als Anlage 2 beigefügt.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Da aktuell noch nicht abgeschätzt werden kann, wie das „Buchungsverhalten“ der Eltern insbesondere hinsichtlich der Nutzung von 25 und 35 Stunden Betreuungszeit erfolgen wird, sind abschließende Berechnungen zum Elternbeitragsaufkommen noch nicht möglich. Die Verwaltung des Jugendamtes geht davon aus, dass mit einer Beitragstabelle nach Anlage 1 das bisherige Aufkommen (rd. 4 Mio. EUR) erhalten bleibt. Angesichts erwarteter Steigerungen der Betriebskosten um 5 – 10 % aufgrund der KiBiz-Finanzierung würde dann noch eine Beitragsquote von rd. 17 % erreicht.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für den Beschluss über Satzungen ist der Kreistag zuständig (§ 26 KrO NRW).