Beschlussvorschlag:
Die bestehende Satzung bleibt unverändert.
Begründung:
I. Problem
Für die Benutzung des
Rettungsdienstes sind gem. § 15 Rettungsgesetz NRW zur Deckung des dem Träger
entstehenden Aufwandes Gebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind gem. § 76
Gemeindeordnung i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend
festzusetzen.
Den derzeitig gültigen
Gebührensätzen (vgl. Anlage 2)
liegen der kalkulierte Aufwand und die
kalkulierten Einsatzzahlen des Jahres 2007 zu Grunde. Es ist festzustellen, ob
diese Gebührensätze dem voraussichtlich in 2008 entstehenden Aufwand
entsprechen.
II. Lösung
Die Entwicklung des Aufwandes von der Kalkulation für das Jahr 2007 über das hochgerechnete Betriebsergebnis 2007 zum Kalkulationsjahr 2008 stellt sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:
|
Kalkulation 2007 |
Prognose BE 2007 |
Kalkulation 2008 |
Personalkosten |
4.417.470 € |
4.307.972 € |
4.449.315 € |
Kalkulatorische Kosten |
531.381 € |
516.293 € |
758.431 € |
Sachkosten Vertragspartner |
546.241 € |
564.310 € |
584.259 € |
Sachkosten Kreis Coesfeld |
1.191.650 € |
1.195.150 € |
1.291.200 € |
Summen: |
6.686.742 € |
6.583.725 € |
7.083.205 € |
Im Einzelnen wird auf die Gegenüberstellung der Hochrechnung des
Betriebsergebnisses 2007 mit den Ansätzen der Gebührenkalkulation 2008
verwiesen (vgl. Anlage 3).
Neben dem Aufwand sind seit dem 01.01.1999 gem. § 6 KAG die Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen. Derzeit sind noch Unterdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 119.850,21 € auszugleichen.
Für das Jahr 2007 wurde ein
hochgerechnetes Betriebsergebnis von etwa 515.000 € ermittelt (s. Anlage 4).
Zu dieser Hochrechnung führten gegenüber der Kalkulation gestiegene
Einsatzzahlen in der Notfallrettung (ca. 900 Einsätze mit etwa 390.000,- €
nicht kalkulierten Gebühreneinnahmen) und eine Kostenreduzierung bei den
Personalkosten durch geringere Lohnkostensteigerungen und den Wegfall der
Wechselschichtzulage für Mitarbeiter des Rettungsdienstes ab September 2007.
Für die Gebührenkalkulation
für das Jahr 2008 steht somit eine Überdeckung aus Vorjahren von
voraussichtlich etwa 400.000 € zur Stützung der Gebührensätze zur Verfügung.
Es ist beabsichtigt, im
Rahmen der Vierten Fortschreibung der Rettungsdienstbedarfsplanes den für die
Rettungswachen Coesfeld und Dülmen jeweils vorgesehenen zweiten RTW zeitnah in
Dienst zu stellen und die rettungsdienstliche Versorgung der Stadt Olfen durch
die Rettungswache Datteln möglichst umgehend zu realisieren. Zur Zeit kann
wegen noch zu klärender verschiedener Randbedingungen weder der genaue
Startzeitpunkt dieser Maßnahmen benannt noch der Aufwand hierfür zuverlässig
beziffert werden. Bei der Berechnung des o.a. Aufwandes für das Betriebsjahr
2008 sind diese Positionen nicht berücksichtigt. Jedoch wird die vorhandene
Überdeckung zur Finanzierung des entstehenden Mehraufwandes ausreichen.
Im übrigen sind die Gründe
für die Erhöhung des Aufwandes im Jahre
2008 im Vergleich zum hochgerechneten Betriebsergebnis 2007 aus der Anlage 3
ersichtlich. Hervorzuheben sind:
a)
erhöhte
kalkulatorische Kosten durch Neubeschaffung von Fahrzeugen und Geräten
b)
Inbetriebnahme
des Gebäudes der Rettungswache Havixbeck ab Juni 2007
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte beträgt der durch Gebühren zu deckende Gesamtaufwand für das Kalkulationsjahr 2008 7.083.205 € (Anlage 1). Die nach den bestehenden Gebührensätzen zu erwartenden Einnahmen von 7.092.270 € reichen zur Deckung der kalkulierten Kosten.
Im Einzelnen wird auf die Gebührenbedarfsberechnung 2008 (Anlage 1) verwiesen.
Entscheidenden Einfluss auf die Gebührensätze hat wegen der dominierenden Vorhaltekosten die Kalkulation der Summe der zu erwartenden Einsätze und der Einsatzkilometer. Die in der Gebührenkalkulation für 2008 berücksichtigten Zahlen sind das Ergebnis der im Jahre 2007 hochgerechneten Einsätze und einer Einschätzung der weiteren Entwicklung im kommenden Jahr (vgl. Anlage 5).
Eine Beteiligung der Verbände der Krankenkassen und des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist bei Beibehaltung der Gebührensätze nicht erforderlich.
III. Alternativen
Aus sachlicher Sicht werden keine Alternativen vorgeschlagen.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.