Betreff
Zuwendungen zur Abgeltung mandatsbedingten Aufwandes
Vorlage
SV-7-0841
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, werden in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf Kreistagssitzungen zur Verfügung gestellt.

Begründung:

 

I.   Problem

Der Landtag NRW hat am 20.09.2007 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz – beschlossen, welches auch Änderungen der Kreisordnung vorsieht. Die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW unter dem 16.10.2007. Damit sind wesentliche Änderungen der Kreisordnung am 17.10.2007 in Kraft getreten. Lediglich die Änderungen zu § 35 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 KrO NRW (Einführung des Zählverfahrens nach Hare-Niemeyer für die Besetzung der Ausschüsse) treten erst mit Ende der Wahlperiode der Vertretungen am 20.10.2009 in Kraft. Mit diesem GO-Reformgesetz sind zahlreiche Änderungen verbunden, die sowohl die Stellung der Hauptverwaltungsbeamten als auch die Rechte der Kreistagsmitglieder und Fraktionen betreffen. So wurde u.a. der Absatz 3 des § 40 der KrO NRW neu gefasst. Nach der Neufassung stellt der Kreis einem Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzung zur Verfügung. Der Kreistag kann stattdessen beschließen, dass ein Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte.

 

II.  Lösung

Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe werden einem Kreistagsmitglied, das weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Kreistagssitzung zur Verfügung gestellt. Der Höhe nach sind nur solche Aufwendungen angemessen, die den möglichen Höchstbetrag nach § 40 Abs. 3, Satz 6 KrO NRW nicht überschreiten.

 

III. Alternativen

Gemäß § 40 Abs. 3 KrO NRW kann der Kreistag anstelle der Gewährung von Sachmitteln und Kommunikationsmitteln beschließen, dass ein Kreistagsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern im Kreistag erhielte. Unter Berücksichtigung der vom Kreistag festgelegten Zuwendungen an die Fraktionen würde eine Gruppe mit zwei Kreistagsmitgliedern monatlich 163,62 € an Zuwendung erhalten. Die Hälfte hiervon beläuft sich auf monatlich 81,81 €.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für die Gewährung von Sachmitteln und Kommunikationsmitteln bzw. von finanziellen Zuwendungen an ein einzelnes Kreistagsmitglied entstehen Aufwendungen, die im Haushaltsjahr 2007 innerhalb des Budgets 3 aufgefangen werden können. Ab dem Haushaltsjahr 2008 ist eine entsprechende Anpassung bei den Fraktionszuwendungen vorzusehen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 KrO ist der Kreistag für die Gewährung von Fraktionszuwendungen zuständig.