Betreff
Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren; Beschluss nach § 24a II SGB VIII
Vorlage
SV-7-0878
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (aktueller Bedarf und erreichter Ausbaustand der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren) wird folgendes festgestellt:

 

a)      aktueller Bedarf zum 31.12.2007 im Zuständigkeitsbereich: 884 Plätze; eine Differenzierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 1.

b)      erreichter Ausbaustand im Januar 2008: 463 Plätze, davon 220 in Kindertageseinrichtungen, eine Differenzierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 2.

Verglichen mit dem Vorjahreswert (Januar 2007 – 337 Plätze, davon 130 in Kindertageseinrichtungen ) bedeutet dieses eine Steigerung um 37,4 % (bzw. 69,2 % in Kindertageseinrichtungen).

 

  1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots) wird folgendes beschlossen:

 

a)      Die im Kindergartenbedarfsplan für 2008/09 dargestellten Daten sowie die Tabellen zur Feststellung des Ausbaustandes zum 31.12.2007 bilden die Grundlage der Ausbauplanung im Kindergartenjahr 2008/09.

b)      Für den Stichtag 15.03.2009 wird eine Steigerung der Versorgungsquote bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren auf 14,4 %, davon 66 % in Kindertageseinrichtungen, erwartet.

c)      Grundsätzlich sollen auch in den Folgejahren durch den Rückgang der Kinderzahlen eingesparte Mittel in der Kindergartenbetreuung für den Ausbau von bedarfsgerechten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren Verwendung finden.

 

Begründung:

 

Problem

 

Kann am 01. Januar 2005 das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 SGB VIII erforderliche Angebot an Plätzen in Kindertagesbetreuung nicht gewährleistet werden, so können nach § 24a SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass diese Verpflichtung erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 01. Oktober 2010, erfüllt wird.

 

Ein solcher Beschluss ist für die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren durch den Jugendhilfeausschuss am 29.09.2005 erfolgt.

 

Nach § 24a Abs. 2 SGB VIII sind dann die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,

  1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und
  2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen

II.  Lösung

 

Beschlüsse zur Feststellung des Bedarfs und des erreichten Ausbaustands sind am 30.03.2006 und 29.03.2007 erfolgt. Die Bedarfsfeststellung für das Kindergartenjahr 2007/08 ist als Anlage 1 beigefügt.

Der Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren ist im Kindergartenbedarfsplan 2008/09 vorgesehen. Er kann damit die Grundlage für die jährliche Ausbaustufe für das Kindergartenjahr 2008/09 bilden.

 

Weitere Schritte zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren wurden mit der Einführung von Richtlinien zur Förderung von Spielgruppen für Kinder unter drei Jahren und der Änderung der Richtlinien zur Förderung von Tagespflege bereits in den Vorjahren veranlasst.

Durch zusätzliche Qualifizierungskurse der Familienbildungsstätten konnten weitere Tagespflegepersonen gewonnen werden. Es wird – auch durch eine beabsichtigte verstärkte  Einbeziehung von Familienzentren - daher davon ausgegangen, dass die Fallzahlen bei der Förderung von Kindertagespflege, speziell bei der Altersgruppe der 0- bis 3jährigen Kinder, weiter steigen werden. Positiv dürfte sich hierbei auch auswirken, dass von einer Pflicht zur Versteuerung der öffentlichen Förderung der Tagespflegepersonen für 2008 zunächst noch abgesehen wurde.

 

III. Alternativen

 

keine

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Bei der Bedarfsplanung für 2008/09 wurden Plätze für Kinder unter drei Jahren etwa in dem Umfang berücksichtigt, in dem Einsparungen wegen des Rückgangs der Zahl der 3- bis 6jährigen Kinder und der damit einhergehenden Platzreduzierung für diese Altersgruppe entstehen. Bei der Aufstellung des Produkthaushalts 2008 wurden die Betriebskosten für Tageseinrichtungen entsprechend berücksichtigt. Auch die Förderung von Tagespflegepersonen und eine Spielgruppenförderung sind im Produkthaushalt 2008 weiterhin vorgesehen.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 24a Abs. 2 SGB VIII haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe jährliche Ausbaustufen zu beschließen und jährlich den aktuellen Bedarf zu ermitteln und festzustellen..

 

Die Entscheidung nach § 24a SGB VIII gehört nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII und ist daher der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vorbehalten.