Beschlussvorschlag:
ohne
Begründung:
I. - V.
Die Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie geht nun in die entscheidende Phase. Nachdem die Zustandserhebung und Verifizierung der Ergebnisse im Monitoring weitestgehend abgeschlossen worden ist, sollen nun die Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanungen unter der Federführung der jeweiligen Bezirksregierung erfolgen. Die rechtlichen Vorgaben sehen vor, dass diese Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen müssen.
Nachfolgende Belastungspunkte sind an den Gewässern anzutreffen:
o fehlende Durchgängigkeit
o Defizite im Fischartenspektrum und Makrozoobenthos weisen auf strukturelle Defizite hin
o Nitrat, Ammonium und Phosphat sowie Zink, Kupfer und Pflanzenschutzmittel (PSM) sind als chemische Belastungen festzustellen.
Bei den Gewässereinstufungen sind im Rahmen des Monitoring Neubewertungen durchgeführt worden.
Die vorläufige Ausweisung als „erheblich veränderte Fließgewässer“ (HMWB) erfolgt, wenn
- > 30% des Wasserkörpers in die Gewässerstrukturklasse 6 od. 7 eingestuft ist, oder
- > 30% des Wasserkörpers sich im Rückstau befindet, oder
- sich entsprechende Restriktionen aus der Fragebogenaktion Landwirtschaft ergeben.
Die im Rahmen der
Neubewertung vom Ministerium für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz im Frühjahr 2007 versandten Fragebögen sind vollständig noch
nicht ausgewertet worden. Nach derzeitiger Einstufung sind im Rahmen der
Neubewertung nun ca. 70% der Wasserkörper (landesweit) vorläufig als HMWB
ausgewiesen worden.
Die Zielvorgaben nach den
wasserrechtlichen Vorschriften sind die Erreichung und Erhaltung
-
eines guten
ökologischen und guten chemischen Zustands (natürliche Gewässer/ § 25a WHG)
bzw.
-
eines guten
ökologischen Potenzials und guten chemischen Zustandes (erheblich veränderte
Gewässer/ § 25b WHG).
Für Grundwasserkörper
bestehen vergleichbare Qualitätsanforderungen (§33a WHG).
Die Zielerreichung soll auf
der Grundlage von Bewirtschaftungsplanungen und Maßnahmenplanungen erfolgen. Es
ist derzeit davon auszugehen, dass eine fristgerechte Zielereichung schon in der
ersten Periode (bis 2015) nicht umsetzbar sein wird. Des Weiteren ist davon
auszugehen, dass unabhängig vom Ziel, Handlungsbedarf an allen Gewässern
unabhängig von der Zieldefinition im Kreis besteht, was seitens des
Staatssekretärs Dr. Schink im Rahmen einer Podiumsdiskussion nochmals bestätigt
wurde. Auch erheblich veränderte Gewässer sind hinsichtlich der stofflichen
Belastungen und des ökologischen Potentials zu optimieren.
Im Rahmen der jetzt
anstehenden Beteiligungsphase (Runde Tische) sollen die Ergebnisse vorgestellt
und die Planungsarbeiten bis Mitte 2008 abgeschlossen werden. Ziel ist es, bis
Mitte 2008 einen Konsens über die erforderlichen Programmmaßnahmen zu erzielen.
Eine Verortung der Einzelmaßnahmen soll in diesem Planungsstand nicht erfolgen,
dies wird Aufgabe im Umsetzungsprozess (ab 2010) sein. Nach den Vorstellungen
des Landes sollte erst einmal unabhängig vom Ziel ein Maßnahmenbündel
erarbeitet werden, das dann unter bestimmten Programmmaßnahmen subsummiert
wird. Innerhalb der Bewirtschaftungsplanung wird dann der Grad der
Zielereichung definiert und begründet. In soweit wird erwartet, dass die
Gewässerakteure sich engagieren und man zu konsensualen Lösungen kommt.
Nach Auswertung der
Arbeiten und Zusammenfassung der Ergebnisse der Teileinzugsgebiete wird sich im
Herbst/ Winter 2008 der Landtag mit dem Entwurf eines Bewirtschaftungsplanes/
Maßnahmenplanes für die Einzugsgebiete Weser, Rhein, Maas, Ems befassen. In
2009 soll dann der Entwurf der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt
werden und bis zum 22.11.2009 durch den Landtag verabschiedet werden.
Vorgehensweise bei der
Aufstellung der Planungen:
Die Bezirksregierung Münster ist im Kreis Coesfeld für die Aufstellung der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne zuständig. Insgesamt decken nachfolgende Planungseinheiten:
- Stever
- Heubach
- Mittlere Ems
- Berkel und
- Vechte
das Kreisgebiet ab.
Wesentliche Schritte im anstehenden Planungsprozess sind:
- Ermittlung der potenziell notwendigen Maßnahmen/ Maßnahmenprogramme
- Differenzierung in machbare und nicht umsetzbare Maßnahmen/ Maßnahmenprogramme
- Priorisierung der umsetzbaren Maßnahmen/ Maßnahmenprogramme
- Begründung der nicht umsetzbaren Maßnahmen/ Maßnahmenprogramme
Sollte es bei den „Runden Tischen“ zu keiner Einigung kommen, entscheidet die Bezirksregierung und hält den Dissens fest.
Zu erwartende Handlungsfelder
Aus den vorläufigen Ergebnissen zum Monitoring ist davon auszugehen, dass alle wesentlichen größeren Gewässer als erheblich veränderte Gewässer einzustufen sind. In den Oberläufen der Gewässer ist von natürlichen Gewässerabschnitten auszugehen. Somit ist für diese Gewässer als Ziel das
- gute ökologische Potential (erheblich veränderte Gewässer) bzw.
- der gute ökologische Zustand (natürliche Gewässer).
Hinsichtlich der chemischen Belastung ist für beide Einstufungen der
- gute chemische Zustand
als Ziel vorgegeben.
Vorläufige Einstufung der Gewässer im Stevereinzugsgebiet
(aus: Handlungsanleitung zur Verortung von Maßnahmen, MUNLV 2007)
Zusammenfassend bedeutet dies, dass hinsichtlich der Zielereichung prinzipiell alle Gewässer zu betrachten und Maßnahmen zur Verbesserung zu entwickeln sind bzw. zu begründen sein wird, warum, weshalb keine Maßnahmen umgesetzt werden können.
Für die Städte und Gemeinden wird die Frage der stofflichen und hydraulischen Belastungen der Gewässer maßgeblich sein. Hier werden die Zielvorgaben im Wesentlichen über Anforderungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren umgesetzt. Genehmigungsbehörden sind der Kreis Coesfeld bzw. die Bezirksregierung Münster.
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Beseitigung struktureller Defizite an den Gewässern wird im Rahmen der Unterhaltung (Wasser- und Bodenverbände) oder des Gewässerausbaus (i.d.R. Städte und Gemeinden) erfolgen. Hier werden raumgreifende Maßnahmen nur dort möglich sein, wo entsprechende Flächenverfügbarkeiten bestehen. Um den Planungsprozess zu strukturieren, hat man für die strukturelle Verbesserung der Oberflächengewässer Belastungs- und Maßnahmenfallgruppen ermittelt. Diesen Fallgruppen sind Maßnahmenprogramme zugeordnet, so dass ein einheitliches Handeln gewährleistet ist. Nach Vorstellungen des Landes wird man wegen der fehlenden Flächenverfügbarkeit schwerpunktmäßig punktuelle Verbesserungen (Trittsteine) anstreben.
Erste Erfahrungen aus der Bewertung von Trittsteinen und der hiervon ausgehenden Strahlwirkung belegen gute Ergebnisse. Das Trittsteinkonzept wird für die strukturelle Verbesserung der Gewässer maßgeblich sein. In Abhängigkeit vom Gewässertyp sind in festgelegten Entfernungen Trittsteine zu errichten, um der Gewässerbiozönose Rückzugs-/ Entwicklungsräume zu geben. Unter Trittsteine versteht man größere Gewässerabschnitte (>100 – <1000m je nach Gewässer) mit dem dazugehörigen Auen als Entwicklungskorridor. Wenn man zwischen den Trittsteinen ebenfalls strukturelle Verbesserungen vorsieht, können die Abstände zwischen den Trittsteinen vergrößert werden..
Ein gesetzlich vorgeschriebener Gewässerrandstreifen von 10 m im Außenbereich mit eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten soll im Rahmen der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes vorgeschrieben werden (Entwurf des Umweltgesetzbuches, 2. Buch, 2007).
Zur Reduktion diffuser Einträge aus der Flächenbewirtschaftung ist nach den derzeitigen Vorstellungen der kooperative Ansatz vorgesehen. Seitens des Landes setzt man hier auf die gewonnenen Erfahrungen aus den Gebietskooperationen Wasserwirtschaft und möchte das Beratungssystem flächig ausbauen.
Um den Planungsprozess zu begleiten, ist beabsichtigt, einen Arbeitskreis bestehend aus Vertretern die
- Städte und Gemeinden
- der Wasser- und Bodenverbände
- der Landwirtschaftskammer
- des Naturschutzes (vertreten durch die Naturförderstation) sowie
- der Kreisverwaltung
einzurichten.
Ziel des Arbeitskreises sollte sein, die Anforderungsprofile im Kreis und ein einheitliches Vorgehen und die regionalen Planungsansätze abzustimmen
Anlagen:
- Die wichtigsten Bewirtschaftungsfragen in NRW
- Lotsenpapier für die WRRL-Homepage des MUNLV (www.flussgebiete.nrw.de)