Betreff
Zusätzliche Förderung von eingruppigen Tageseinrichtungen nach § 20 Abs. 3 KiBiz;
hier: Antrag der Kinder- Jugend- und Familienhilfe Billerbeck e.V. für Haus Kunterbunt, Billerbeck
Vorlage
SV-7-0964
Aktenzeichen
51.2.3 - 20.51
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag des kjfh – Kinder- Jugend- und Familienhilfe e.V., Billerbeck, vom 20.02.2008, mit der Einrichtung „Haus Kunterbunt“ bei der Umsetzung des § 20 Abs. 3 KiBiz berücksichtigt zu werden, wird nicht entsprochen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 20.02.2008, schriftlich vorgelegt am 18.03.2008, beantragt der Kinder- Jugend- und Familienhilfe e.V., Billerbeck, eine Berücksichtigung der Kindertageseinrichtung „Haus Kunterbunt“ bei der Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz.

II.  Lösung

Eine zusätzliche Förderung des Hauses Kunterbunt als eingruppige Einrichtung nach § 20 Abs. 3 KiBiz ist nicht möglich, da die dort genannten Voraussetzungen für die Förderung nicht erfüllt sind. Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann eine zusätzliche pauschale Förderung bei Einrichtungen, die am 28.02.2007 in Betrieb waren, erfolgen. Das „in Betrieb“ bezieht sich unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung auf einen GTK-finanzierten Kindergartenbetrieb. Nach der als Anlage 2 beigefügten Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 3 KiBiz setzt die Regelung „das Jugendamt in die Lage, für eingruppige Einrichtungen einen zusätzlichen Zuschuss zu leisten, wenn infolge der Umstellung auf das pauschale Finanzierungssystem eine ausreichende finanzielle Grundlage nicht erreicht wird. Bei der Beurteilung sind daher auch die im GTK-Fördersystem gewährten Beträge zu berücksichtigen.“

Eine Förderung des Hauses Kunterbunt im Rahmen des GTK ist nicht erfolgt. Damit ist die Einrichtung durch die Umstellung auf das pauschale Finanzierungssystem des KiBiz nicht beeinträchtigt. Vielmehr erfolgt mit Berücksichtigung der Einrichtung im Kindergartenbedarfsplan 2008/09 ab dem 01.08.2008 erstmals eine umfassende Finanzierung der Einrichtung mit öffentlichen Mitteln. Damit ist die Voraussetzung nach § 20 Abs. 3 KiBiz, dass die betroffene Einrichtung bereits am 28.02.2007 (im Sinne des KiBiz) in Betrieb war, nicht erfüllt. Eine zusätzliche Förderung des Hauses Kunterbunt nach § 20 Abs. 3 KiBiz ist aus diesem Grunde nicht zulässig; dem vorliegenden Antrag, „Haus Kunterbunt“ bei Entscheidungen nach § 20 Abs. 3 KiBiz zu berücksichtigen, kann nicht entsprochen werden.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Bei Ablehnung des Antrages: Keine Kosten-Folgekosten-Finanzierung erforderlich.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfe-ausschuss für die Entscheidung über den Antrag zuständig.