Beschlussvorschlag:
- Der Landrat wird beauftragt, die Übernahme der RVM-Gesellschaftsanteile der Städte und Gemeinden und der WVG vorzubereiten und auf eine Behandlung in den Aufsichtsgremien der RVM hinzuwirken.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit den kreisangehörigen Städte und Gemeinden eine öffentlich-rechtlich Vereinbarung zur Einflussnahme der Kommunen auf die Lokal- und Schülerverkehre zu erarbeiten und abzuschließen.
Begründung:
I. Problem
Die
gesellschaftsrechtliche Entflechtung der RVM/WVG wurde in den letzten Jahren
immer wieder diskutiert und für die strategische Ausrichtung der RVM für den
Wettbewerb als sinnvoll erachtet.
Gegenüber
dem Sachstand aus 2006 liegt nunmehr die neue EU-Verordnung 1370/2007 vor, die
es der zuständigen Behörde (Kreise und kreisfreie Städte) erlaubt,
Verkehrsleistungen außerhalb des Vergaberechts an einen internen Betreiber zu
vergeben.
Die
Direktvergabe an einen internen Betreiber ist an verschiedene Voraussetzungen
geknüpft, z.B. an ein sog. Kontrollkriterium. Demnach hat die zuständige
Behörde über den internen Betreiber eine Kontrolle auszuüben, die der Kontrolle
über ihre eigenen Dienststellen entspricht.
Ob
und wie die RVM diese Voraussetzungen erfüllen kann, wird in den nächsten Monaten, auch mit Hilfe externen
Sachverstandes zu klären sein. Die neue EU-VO 1370/07 tritt am 03.12.2009 in
Kraft. Alle auslaufenden Liniengenehmigungen, alle Leistungsvergaben haben sich
spätestens zu diesem Zeitpunkt an den Vorgaben der neuen EU-Verordnung zu
orientieren.
Die
derzeit sehr komplexe Gesellschaftsstruktur der RVM wird im Hinblick auf das
Kontrollkriterium kritisch hinterfragt werden müssen. Die Fa. Rödl &
Partner, Berlin, die in dieser Angelegenheit, unabhängig der notwendigen
weiteren gutachterlichen Überlegungen zur Inhouse-Fähigkeit der RVM, um eine
Kurzstellungnahme gebeten wurde, kommt bei dieser Fragestellung zu folgendem
Ergebnis:
„Es
erscheint deshalb aus Gründen der vergaberechtlichen Risikominimierung und
Prävention zielführend zu sein,
1. die Anzahl der öffentlichen Gesellschafter der RVM auf
eine überschaubare Zahl zu reduzieren, um den vom EuGH unterstellten
Interessensgleichklang der öffentlichen Gesellschafter beim Inhouse-Geschäft
transparenter darstellen zu können, und
2. ggf. den Gesellschaftsvertrag der RVM zu optimieren,
um die bloß indizielle Wirkung der alleinigen öffentlichen Anteilsinhaberschaft
für das Vorliegen der Inhouse-Fähigkeit der RVM statuarisch zu bekräftigen.“
II. Lösung
In der Bürgermeisterkonferenz am 03.12.2007 hatte der Landrat den Städten und Gemeinden vorbehaltlich einer politischen Beschlussfassung das Angebot unterbreitet, ihre Gesellschaftsanteile an der RVM zu übernehmen. In der Zwischenzeit liegen bereits erste Beschlüsse aus den Stadt- und Gemeinderäten vor, die Gesellschaftsanteile zum Nominalwert an den Kreis Coesfeld abgeben zu wollen. Die Übernahme der Gesellschaftsanteile durch den Kreis Coesfeld soll jedoch an die Bedingung geknüpft sein, als kreisangehörige Kommunen auch weiterhin Einfluss auf die Lokalverkehre/Schülerverkehre in der Stadt oder Gemeinde nehmen zu können. Diese Einflussnahme soll im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung definiert werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Eine Übernahme der RVM-Gesellschaftsanteile der Städte
und Gemeinden zum Nominalwert würde sich in der Finanzierung wie folgt
darstellen:
Stadt Lüdinghausen 127.820
Euro 1,67 %
Stadt Coesfeld 122.710
Euro 1,60 %
Stadt Dülmen 122.710
Euro 1,60 %
Gemeinde Senden 62.990 Euro 0,82
%
Gemeinde Nottuln 52.250 Euro 0,68
%
Gemeinde Nordkirchen 49.390 Euro 0,64
%
Gemeinde Ascheberg 39.360 Euro 0,51
%
Gemeinde Rosendahl 35.790 Euro 0,46
%
Stadt Olfen 24.330 Euro 0,32
%
Stadt Billerbeck 12.870 Euro 0,17
%
650.220
Euro 8,47 %
Gemeinsam mit den derzeitigen Kreisanteilen von 12,57
% käme der Kreis Coesfeld auf einen Gesellschaftsanteil von 21,04 %.
Größter Gesellschafter der RVM ist mit 29,17 % die WVG. Vor dem Hintergrund der vom Kreistag geforderten Entflechtung der Gesellschaften RVM und WVG sollten 25 % dieser Anteile vom Kreis Coesfeld übernommen werden. Der Gesellschaftsanteil der WVG an der RVM würde sich somit auf 21,88 % verringern. Der Kreis Coesfeld wäre mit einer Übernahme der Gesellschaftsanteile mit dann 28,33 % nicht nur größter Zahlungsgeber, sondern auch größter Gesellschafter und könnte somit maßgeblich Einfluss auf die weitere Kostenentwicklung nehmen. Die Gesellschaftsanteile der WVG an der RVM weisen einen Nominalwert 559.090 Euro auf.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gem. Beschluss des Kreistages vom 27.09.1995 ist der Kreistag für die Entscheidung zuständig.