Betreff
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu den Sanierungskosten für den Kath. Kindergarten St. Dionysius, Dirkesallee 14 in 48329 Havixbeck
Vorlage
SV-7-1015
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Vorbehaltlich der Förderung seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius / St. Georg, Havixbeck eine Zuwendung zu den Kosten der Sanierungsmaßnahme (Austausch der Fenster und Türen) am Kath. Kindergarten St. Dionysius, Dirkesallee 14, 48329 Havixbeck, gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 25 % der förderungsfähigen Gesamtkosten, höchstens jedoch 50 % der Landeszuwendung.

 

Die Festsetzung der Zuschüsse erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i.V.m. den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für Kinder (RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10.04.1992 – IV A 2 – 6001.8) sowie in Anwendung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 21.05.1992 (Sitzungsvorlage 708) bzw. des Kreisausschusses vom 10.06.1992.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Katholische Kindergarten St. Dionysius, Havixbeck, wird als Einrichtung mit 70 Plätzen geführt. Es handelt sich hier um ein älteres Gebäude, welches nach vorliegenden Informationen letztmalig Ende der 70 er Jahre erweitert wurde. Besichtigungen der Landesunfallkasse haben ergeben, dass 36 Glasfenster-/türen nicht aus Sicherheitsglas bestehen. Entsprechend der DIN-Vorschriften sind diese durch Scheiben aus Sicherheitsglas auszutauschen. Die Landesunfallkasse teilte bereits schriftlich mit, dass bei Nichtaustausch und einem eventuellem Schadenfall  ein Regressverfahren angestrebt würde. Nach Mitteilung des Trägers ist ein einfacher Scheibenaustausch nicht möglich bzw. nicht wirtschaftlich, so dass ein Austausch der gesamten Fenster und Türen erfolgen soll.

 

Da die vorhandenen Rücklagemittel nicht ausreichen, die Baumaßnahmen zu finanzieren, hat die Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius / St. Georg, Havixbeck, am 17.03.2008 einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu den Sanierungskosten des St. Dionysius Kindergarten, Havixbeck, gestellt.

 

Die Förderung von Substanzerhaltungsmaßnahmen mit Landesmitteln ist bisher nach § 13 GTK an folgende Voraussetzungen geknüpft:

-          Die Maßnahme der Substanzerhaltung am Gebäude muss dringend erforderlich sein, da andernfalls der Betrieb des Kindergartens gefährdet ist.

-          Der vom Träger zu finanzierende Eigenanteil muss außerhalb der Betriebskostenförderung aufgebracht werden; d.h. Mittel aus der Rücklage und laufenden Sachkostenpauschale führen nicht zu einer Reduzierung des Trägeranteils an den förderfähigen Gesamtkosten, sondern zu einer Reduzierung der förderfähigen Gesamtkosten.

-          Die Rücklage ist somit vorrangig für die Substanzerhaltungsmaßnahmen einzusetzen.

-          die Kosten für eine Sanierung dürfen 80 % der Kosten für einen Neubau nicht übersteigen.

 

Die genannten Kriterien für eine Förderung mit Landesmitteln sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen nach Schätzung der Antragstellerin 38.700,00 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen ist die bestehende Rücklage. Nach Angabe der Antragstellerin beträgt die vorhandene Rücklage 8.463,45 EUR. Demnach ist von förderfähigen Gesamtkosten von 30.236,55 EUR auszugehen.

 

Bei Sanierungsmaßnahmen besteht für den Kreis Coesfeld keine gesetzliche Verpflichtung zur Förderung. Eine Förderung mit Kreismitteln in Höhe von 25 % der förderfähigen Gesamtkosten wäre demnach ein freiwilliger Zuschuss.

 

In der Vergangenheit ist über ähnliche Anträge (u.a. Dachsanierungen) positiv beschlossen worden.

 

 

II.  Lösung

Vorbehaltlich der Förderung seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius und St. Georg, Havixbeck eine Zuwendung zu den Kosten für die Substanzerhaltungsmaßnahme (Austausch der Fenster und Türen) am Kath. Kindergarten St. Dionysius, Havixbeck, gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt 25 % der förderungsfähigen Gesamtkosten, höchstens jedoch 50 % der Landeszuwendung.

 

Die Festsetzung der Zuschüsse erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i.V.m. den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen für Kinder (RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10.04.1992 – IV A 2 – 6001.8) sowie in Anwendung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 21.05.1992 (Sitzungsvorlage 708) bzw. des Kreisausschusses vom 10.06.1992.

 

Die Mittel der Rücklage sind für die Sanierungsmaßnahme einzusetzen.

 

 

III. Alternativen

Es erfolgt keine Förderung.

Allerdings ist bei Nichtaustausch der Fenster und Türen bei einem entsprechenden Schadenfall davon auszugehen, dass die Landesunfallkasse gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung ein Regressverfahren einleitet.

Zur Abwendung der Gefahr eines Schadenfalles wäre zu prüfen, wie zeitnah ausreichender Ersatz für die im Falle einer Schließung wegfallenden Plätze geschaffen werden kann.

 

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Gesamtkosten der Maßnahme werden von der Kirchengemeinde im Antrag auf ca. 38.700 EUR geschätzt. Nach Angabe der Kirchengemeinde beträgt die Erhaltungsrücklage 8.463, 45 EUR. Diese ist für die anstehende Maßnahme zunächst einzusetzen und von den 38.700 EUR abzuziehen. Der Kreiszuschuss beträgt, ausgehend von dem verbliebenen Betrag in Höhe von 30.236,55 EUR, 7.559,14 EUR.

 

Entsprechende Mittel für die Mitfinanzierung sind in die Änderungsliste aufgenommen worden. Über die Änderungsliste wird in der Kreistagssitzung am 07.05.2008 beschlossen.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschüssen zu den Einrichtungskosten für Kindertageseinrichtungen gehört nach dem bis 31.07.2008 geltenden Vorschrift § 25 GTK nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII.

 

Nach § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.

 

Anlagen: Antrag der Kath. Kirchengemeinde  St. Dionysius / St. Georg, Havixbeck