Betreff
Änderung der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.
Vorlage
SV-7-1017
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zu den „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ wird beschlossen, die Punkte VII und XV wie folgt neu zu formulieren:

 

  1. Punkt VII:

 

Wann ist Kindertagespflege erlaubnispflichtig?

 

Wer Kinder

-          außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen

-          während des Tages

-          mehr als 15 Stunden wöchentlich

-          gegen Entgelt

-          länger als drei Monate

betreuen will (Tagespflegeperson) bedarf einer Pflegeerlaubnis.

 

Die Pflegeerlaubnis erteilt das Jugendamt.

 

Gem. § 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) befugt die Pflegeerlaubnis grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.

 

 

  1. Punkt XV wie folgt zu ändern:

 

Kostenbeitrag

 

Für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII werden gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kostenbeiträge erheben. Die Höhe der zu leistenden Kostenbeiträge ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesen Förderrichtlinien.

Die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrages ist abhängig

 

-          vom Alter des Kindes,

-          vom notwendigen Betreuungsbedarf und

-          der Höhe des in der Anlage 2 näher erläuterten Jahreseinkommen.

 

Auf Antrag werden Kostenbeiträge gem. § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen.

Begründung:

 

 

 

I. Problem

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 17.05.2006 die im Jugendhilfeausschuss vorberatenen Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege beschlossen.

 

Im Rahmen dieser Richtlinien werden Regelungen zu den Rahmenbedingungen zur Kindertagespflege ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) getroffen. So werden u.a. die den Tagespflegepersonen zustehenden Leistungen näher dargelegt und definiert sowie Regelungen zu den von den Kindeseltern nach § 90 SGB VIII zu zahlenden Kostenbeiträgen getroffen.

 

a) Im Rahmen der Richtlinien wird unter Punkt VII. bestimmt,  dass die nach § 43 SGB VIII erforderliche Pflegeerlaubnis grundsätzlich zur Betreuung von bis zu drei Kindern befugt. Grundlage hierfür ist § 16 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG).

 

Zum 01.08.2008 verliert das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) seine Gültigkeit. Es wird durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern ((Kinderbildungsgesetz - KiBiz) ersetzt.

 

Dieses Gesetz findet sowohl im Bereich der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege Anwendung. Demzufolge enthält das KiBiz auch ergänzende Ausführungen zu den Bestimmungen der §§ 22 ff. SGB VIII.

 

Nach § 4 KiBiz befugt die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII nunmehr zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden.

Die in den Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege unter Beachtung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) getroffene Regelung, dass die nach § 43 SGB VIII erforderliche Pflegeerlaubnis zur Betreuung von bis zu drei Kindern berechtigt, entspricht somit nicht mehr den ab dem 01.08.2008 geltenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 KiBiz. Hier ist eine Anpassung an die Bestimmungen des § 4 KiBiz erforderlich.

 

 

b) Die Ermittlung und Festlegung des von den Kindeseltern zu zahlenden Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tagespflege erfolgt zzt. entsprechend der Richtlinien zur Kindertagespflege analog der Satzung über die Durchführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK).

 

Im Rahmen dieser Satzung sind Einkommensstufen sowie monatliche Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder festgesetzt worden.

 

Diese monatlichen Elternbeiträge werden bei der Festsetzung der Höhe des von den Kindeseltern zu zahlenden Kostenbeitrages für die Kindertagespflege entsprechend zu Grunde gelegt.

Grundlage ist die Ganztagsbetreuung (= 42,5 Stunden wöchentlich Betreuungszeit) in einer Kindertageseinrichtung. Der hierfür nach der o.g. Satzung zu leistende Elternbeitrag ist im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege unter Berücksichtigung des tatsächlich notwendigen und somit auch vom Kreisjugendamt zu finanzierenden Betreuungsumfanges entsprechend anteilig berücksichtigt worden.

 

Bedingt durch das zum 01.08.2008 in Kraft tretende Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30.10.2007 (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) erlischt die Satzung zur Durchführung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder mit Wirkung vom 01.08.2008 und wird durch die Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 19.12.2007 ersetzt.

 

Im Rahmen dieser Satzung wird der den Eltern eingeräumten Möglichkeit, zwischen 3 verschiedenen Buchungszeiten (25 Stunden, 35 Stunden oder 45 Stunden) zu wählen, Rechnung getragen. Gleichzeitig ist eine Unterscheidung in der Elternbeitragshöhe gestaffelt nach der Altersgruppe der Kinder vorgenommen worden. So ist der Elternbeitrag für Kinder im Alter unter 2 Jahren höher als für Kinder im Alter von über 2 Jahren. Im Rahmen dieser Satzung wurden ebenfalls die Einkommensstufen zum Jahreseinkommen geändert.

 

Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber angestrebten Gleichrangigkeit von Kindertagespflege und Betreuung in Tageseinrichtungen erscheint eine Anpassung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege an die Höhe der Elternbeiträge nach der Satzung zur Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 19.12.2007 erforderlich.

Aufgrund der voraussichtlich zum 01.01.2009 einsetzenden Steuerpflicht auch für Einnahmen aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege, ist eine Anpassung der Zahlbeträge an die Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern im Rahmen von Kindertagespflege zum 01.01.2009 angezeigt.

In diesem Zusammenhang sollte dann eine Änderung in der Höhe des von den Kindeseltern zu zahlenden Kostenbeitrages gem. § 90 SGB VIII unter Berücksichtigung der nach der ab dem 01.08.2008 gültigen Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern festgesetzten Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder erfolgen.

II.  Lösung

 

zu a)

Der unter Punkt VII der Richtlinien aufgeführte Absatz

„Die Erlaubnis befugt grundsätzlich zur Betreuung bis zu drei fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet.“

wird wie folgt ersetzt:

„Gem. § 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) befugt die Pflegeerlaubnis grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.“

 

zu b)

Zum 01.08.2008 werden lediglich die Einkommensstufen an die durch die Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern neu festgesetzten Einkommensstufen angepasst. Dieses hat zur Folge, dass eine finanzielle Förderung von Kindertagespflege ausgeschlossen wird, wenn das zu berücksichtigende Jahreseinkommen mehr als 73.000 € beträgt. In diesem Fall beträgt der von den Kindeseltern zu zahlende monatliche Kostenbeitrag 100 v.H. des nach diesen Richtlinien zu berücksichtigenden Zahlbetrages an die Tagespflegeperson. Bislang  lag diese Grenze bei 75.000 €

 

Die in der Anlage 2 zu den „Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ aufgeführten von den Kindeseltern zu zahlenden monatlichen Kostenbeiträge bleiben bis zur Änderung der monatlichen Zahlbeträge an die Tagespflegeperson gültig.

 

Die Richtlinien werden im Punkt XV dahingehend geändert, dass der Verweis auf die analoge Anwendung der Satzung über die Durchführung des Gesetzes über Tagseinrichtungen für Kinder entfällt.

 

Gleichzeitig erfolgt ein Hinweis darauf, dass die Höhe des Kostenbeitrages abhängig ist

-          vom Alter des Kindes,

-          vom notwendigen Betreuungsbedarf und

-          von der Höhe des in der Anlage 2 zu den Richtlinien näher erläuterten Jahreseinkommen.

 

III. Alternativen

zu a)

keine

 

zu b)

Es erfolgt bereits jetzt eine Anpassung der monatlichen Kostenbeiträge für die Kindertagespflege an die nach Betreuungszeiten gestaffelten Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen für Kinder.

 

Wenn die Altersdifferenzierung aus der Elternbeitragssatzung übernommen würde, würde die Tagespflege für die unter 2-jährigen Kinder erheblich teurer.

Teilweise würde dann der von den Eltern zu zahlende Kostenbeitrag höher sein als die vom Kreisjugendamt gezahlten Geldleistungen für die Kindertagespflege.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

keine

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gem. § 71 SGB VIII i.V.m. § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.