Betreff
Haushaltssatzung 2008
Änderung des § 8 der Haushaltssatzung 2008
Vorlage
SV-7-1062
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

In § 8 Ziffer 1 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2008 werden die Absätze 1 und 2 ersatzlos gestrichen.

Begründung:

I.   Problem

Mit Datum vom 07.05.2008 hat der Kreistag die Haushaltssatzung 2008 beschlossen. Mit Schreiben vom 21.05.2008 wurde die beschlossene Haushaltssatzung der Bezirksregierung Münster gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V. § 80 Abs. 5 Satz GO NRW angezeigt.

 

Mit Verfügung vom 16.06.2008 verfügt die Bezirksregierung, die Haushaltssatzung zu ändern, da nach dortiger Auffassung mit der Festlegung der Erheblichkeitsgrenze in § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 der Haushaltssatzung eine offensichtlich fehlerhafte Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes der Erheblichkeit vorliegt. Die Festsetzung im § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 der Haushaltssatzung ist daher nach Meinung der Aufsichtsbehörde rechtswidrig.

 

Am 14. April 2008 hat bei der Bezirkregierung ein informelles Gespräch zum Haushaltsentwurf des Kreises Coesfeld stattgefunden. In diesem Gespräch konnten die Informationswünsche der Kommunalaufsicht geklärt werden.

Zum Thema § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 des Entwurfes der Haushaltssatzung – Erheblichkeitsgrenze – wurden die unterschiedlichen Auffassungen ausgetauscht.

Ein Hinweis, dass insoweit eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens erfolgt sei, die zu einer rechtswidrigen Festsetzung des § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 der Haushaltssatzung führe, ist in diesem Gespräch nicht erfolgt. Auch in den weiteren Kontakten zwischen dem Dezernat 31 und der Kämmerei sind keine diesbezüglichen Hinweise erfolgt.

 

Die Regelung in § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld gehört nicht zu den Pflichtbestandteilen einer Haushaltssatzung nach § 78 GO NRW. Die Regelung in § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 dient allein dem Zweck – in freiwilliger Selbstbeschränkung – eine Obergrenze für einen Nachtragshaushalt vorzusehen, um einen eventuell gefährdeten Haushaltsausgleich sicher zu stellen. § 81 Abs. 2 Go NRW nimmt insoweit nicht auf die Höhe des Eigenkapitals Bezug, sondern zielt auf die Sicherung des Haushaltsausgleichs ab, der nicht zwangsläufig durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage oder des Eigenkapitals herzustellen ist.

 

Mit Schreiben von heute wurde der Bezirksregierung Münster mitgeteilt, dass es  denkbar ist, um jeglichen Missverständnissen vorzubeugen, die Regelung des § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 entfallen zu lassen und sich insoweit der Praxis der anderen Münsterlandkreise anzuschließen. Damit verbliebe es bei der grundsätzlichen Regelung in § 81 GO NRW. Gleichzeitig wurde die Bezirksregierung um schriftliche Bestätigung gebeten, dass die Bedenken hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Haushaltssatzung damit ausgeräumt sind und die Voraussetzungen für eine Zustimmung zum angezeigten Produkthaushalt 2008 vorliegen.

 

Mit Verfügung vom 18.06.2008 sieht die Bezirksregierung ihre Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Satzung als ausgeräumt an, sofern die Regelung des § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 mit der Erheblichkeitsgrenze für eine Nachtragssatzung entfällt.

II.  Lösung

In § 8 Ziffer 1 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2008 werden die Absätze 1 und 2 ersatzlos gestrichen.

III. Alternativen

keine.

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung der Sitzungsvorlage als auch für die Sitzung

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe g) KrO NRW und der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistages lt. Kreistagsbeschluss vom 26.10.2005