Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) im Kreis Coesfeld; Entwicklung der Zahl der Vermittlungen auf dem ersten Arbeitsmarkt
Vorlage
SV-7-1073
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-       ohne –

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

 

Gemäß § 2 Abs. 2 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Sie müssen ferner aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken sowie auf Grundlage des § 10 SGB II jede zumutbare Arbeit annehmen.

Unterstützung bei der Aufnahme einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt erhalten die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hierbei durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fallmanagement und in der Hilfeplanung der Zentren für Arbeit sowie durch die in allen elf Städten und Gemeinden vertretenen Bewerberforen sowie seitens der beauftragten Bildungs- und Maßnahmeträger.

Im Jahre 2005 sind 1.350 Personen in eine Stelle auf den ersten Arbeitsmarkt vermittelt worden. Im zweiten Jahr der Option (2006) steigerte sich diese Zahl der Vermittlungen auf 2.513. Im dritten Jahr (2007) konnte dieser Wert noch einmal leicht auf 2.606 Vermittlungen erhöht werden. Somit konnten bereits in den ersten drei Jahren fast 6.500 Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt als gemeinsamer Erfolg aller eingebundenen Akteure verzeichnet werden.

 

Anhand der Entwicklung in 2008 wird erwartet, dass bei einer gleich bleibenden konjunkturellen Entwicklung am Arbeitsmarkt auch in 2008 mit vergleichbaren Ergebnissen gerechnet werden kann. So konnten im Zeitraum Januar bis Juni 2008 bereits 1.065 Vermittlungen auf dem 1. Arbeitsmarkt verzeichnet werden.

 

 

 

Als Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt wird hierbei jede Aufnahme

 

·        


einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,

 

·         einer geringfügigen Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden,

 

·         einer geringfügigen Beschäftigung unter 15 Wochenstunden die zur Beendigung des SGB II – Leistungsbezuges führt,  

 

·         einer Selbständigkeit mit mehr als 15 Wochenstunden

 

gezählt.

 

Diese Definition wird zum Zwecke der Vergleichbarkeit einheitlich seitens aller Optionskommunen im Bundesgebiet angewandt. Die Ausübung eines Plus-Jobs gilt hierbei wie auch der Besuch von Maßnahmen zur beruflichen Integration nicht als Vermittlung.

 

Wie Sie der folgenden Graphik entnehmen können, teilen sich die erzielten 1.065 Vermittlungen auf dem ersten Arbeitsmarkt im ersten Halbjahr 2008 wie folgt auf:

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

III. Alternativen

Keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 26.10.2005 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben.