Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) im Kreis Coesfeld; Kategorisierung der SGB II - Leistungsberechtigten
Vorlage
SV-7-1076
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-       ohne –

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

 

Erfolgreich wird die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur dann, wenn es gelingt, möglichst viele SGB II – Leistungsberechtigte nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. In vielen Fällen ist aufgrund der Arbeitsmarktferne eine unmittelbare Vermittlung nicht möglich.

 

Daher ist oft bei den SGB II – Leistungsberechtigten eine individuelle Hilfestellung, auch im Bereich der Motivierung, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlich. Diese Menschen haben häufig Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Sie müssen sich oft erst wieder an eine regelmäßige Arbeit gewöhnen, manche haben Suchtprobleme und/oder Schulden, wieder andere müssen für den Arbeitsmarkt erst noch qualifiziert werden und Alleinerziehende benötigen ergänzend eine Kinderbetreuung. Für all diese Leistungen ist ein Netzwerk von stufenartigen und passgenauen Hilfeangeboten erforderlich.

 

Das Konzept des Kreises Coesfeld zur Umsetzung des SGB II sieht dabei insbesondere ein breit gefächertes zielgruppenorientiertes Angebot an Maßnahmen und Angebote für einen breiten Personenkreis vor, die auf einen Ausgleich von Defiziten gerichtet sind. Diese Angebote richten sich an ungelernte bis hin zu hoch qualifizierten Personen, mit oder ohne Vermittlungshemmnissen.

 

Anhand der sich aus der Hilfeplanung und dem Fallmanagement ergebenden individuellen Bedarfe und unter Berücksichtigung der beruflichen bzw. schulischen Qualifikationen sowie der beruflichen Erfahrungen haben Maßnahmen das Ziel der sozialen und beruflichen Integration sowie der Beschäftigung im Rahmen von Gemeinnützigkeit (PlusJob).

 

Soweit es im Flächenkreis Coesfeld möglich ist, erfolgen diese Gruppenangebote zur beruflichen Integration der Leistungsberechtigten je nach individueller Mobilität und Arbeitsmarktnähe möglichst ortsnah.

 

Um den tatsächlichen aktuellen und künftigen Bedarf an Gruppenangeboten und Förderinstrumenten genauer bestimmen zu können, ist eine regelmäßige Analyse der SGB II – Leistungsberechtigten erforderlich.

 

Hierzu hat der Kreis Coesfeld im Jahr 2007 das nachfolgende System zur systematischen Einstufung der Arbeitsmarktnähe der SGB II – Leistungsberechtigten eingeführt. Die Umsetzung dieses Kundenkategorisierungssystems erfolgt durch das Fallmanagement sowie die Hilfeplanung. Die Erfassung und Auswertung erfolgt über das kreisweit eingesetzte Programm „compASS“.

 

Die stetige Überprüfung und ggf. Fortschreibung erfolgt im Zuge jedes weiteren Beratungsgespräches seitens des Fallmanagements bzw. der Hilfeplanung. So ist gewährleistet, dass die erfasste Einstufung immer den Entwicklungsprozess widerspiegelt.

 

Folgende Einstufungen sind hierbei möglich:

 

A = Direkt vermittelbare Kundinnen und Kunden (Arbeitsvermittlung)

Die Kundinnen und Kunden sind voll arbeitsmarktfähig, motiviert, haben keine Vermittlungshemmnisse und können sich selbst helfen. Sie benötigen höchstens Suchhilfen, z. B. Vermittlungsvorschläge, Selbstinformationsangebote, ggf. noch ein Bewerbertraining.

 

B = Kundinnen und Kunden mit geringem Qualifikationsbedarf

Kundinnen und Kunden mit leichtem Unterstützungsbedarf, z. B. Auffrischung von Kenntnissen, leichte Sprachschwierigkeiten. Durch kurzzeitige Vorbereitungsmaßnahmen oder eine betriebliche Einarbeitung (Praktikum) können die Kunden/innen ihre Vermittlungshemmnisse abbauen.

 

C = Kundinnen und Kunden mit komplexem Qualifizierungsbedarf

Die Kundinnen und Kunden müssen ihre beruflichen Qualifikationen und Kenntnisse den Markterfordernissen anpassen. Sie benötigen daher insbesondere Qualifizierungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die zeitlich mehrere Monate umfassen. Hierzu gehören auch Personen, die nur mit einem hohen zusätzlichen Aufwand vermittelbar sind.

 

D = Kundinnen und Kunden die zeitlich befristet oder auf absehbare Zeit nicht vermittelbar und/oder qualifizierbar sind

Die Kundinnen und Kunden sind generell vermittelbar, aber aufgrund von speziellen „Hemmnissen“ (z.B. Schwangerschaft, Erziehungszeit, Krankenhausaufenthalt, Schul- oder Berufsausbildung) zurzeit nicht vermittelbar. Nach Beendigung dieser „Hemmniszeiten“ erfolgt eine Neueinstufung.

 

E = Maßnahme- und sanktionsresistente auf unabsehbare Zeit nicht vermittelbare Kundinnen und Kunden

Die Kundinnen und Kunden sind generell den Bereichen A-C zuzuordnen, jedoch aufgrund von fehlender Motivation und Maßnahmeverweigerung („Maßnahmeresistenz“) nicht vermittelbar. Bei diesen Kunden sind selbst mehrere Sanktionen ohne Wirkung geblieben.

 

F = andere auf unabsehbare Zeit nicht vermittelbare Kunden

Kundinnen und Kunden mit massiven Vermittlungshemmnissen ohne gegenwärtige Eingliederungschancen. Für diese Menschen geht es in erster Linie um die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse.

Problemlagen:

  • Alkohol- und Suchterkrankung (Substitution)
  • psychische Erkrankungen
  • massive Behinderungen
  • Grenzfälle zum SGB XII (Übergang zur Erwerbsunfähigkeit / zur Altersrente)

 

Z = Neukundinnen und Neukunden ohne bisherige Einstufung

Kundinnen und Kunden, die sich erst neu im SGB II – Leistungsbezug im Kreis Coesfeld befinden und deren Eingangsprofiling noch nicht abgeschlossen ist.

 

Die Entwicklung und Definition von Maßnahmen zu diesen Einstufungen erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem Fallmanagement, der Hilfeplanung des Kreises Coesfeld und Vertretern der lokalen Maßnahmen- und Bildungsträgern. Die Einstufung dient als Grundlage der bedarfsgerechten Maßnahmenplanung und –konzeption und für eine passgenaue Zuweisung der SGB II – Leistungsberechtigten in die zur Verfügung gestellten Maßnahmen und Förderinstrumente.

 

Die nachfolgenden Schaubilder stellen die geschlechterspezifische Aufteilung der SGB II – Leistungsberechtigten dar:

 



 

 

 


 

 

 

 

III. Alternativen

 

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 26.10.2005 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben.