Betreff
Satzung des Kreises Coesfeld über die Benutzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Gebühren
Vorlage
SV-7-1144
Aktenzeichen
32 38.90.00
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die bestehende Satzung bleibt unverändert.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Für die Benutzung des Rettungsdienstes sind gem. § 15 Rettungsgesetz NRW zur Deckung des dem Träger entstehenden Aufwandes Gebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind gem. § 76 Gemeindeordnung i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) kostendeckend festzusetzen.

 

Den derzeitig gültigen Gebührensätzen (vgl. Anlage 2) liegen der kalkulierte Aufwand und die kalkulierten Einsatzzahlen des Jahres 2008 zu Grunde. Es ist festzustellen, ob diese Gebührensätze dem voraussichtlich in 2009 entstehenden Aufwand entsprechen.

 

II.  Lösung

Die Entwicklung des Aufwandes von der Kalkulation für das Jahr 2008 über das hochgerechnete Betriebsergebnis 2008 zum Kalkulationsjahr 2009 stellt sich nach Gesamtsummen wie folgt dar:

 

Kalkulation 2008

Prognose BE 2008

Kalkulation 2009

Personalkosten

   4.449.315 €

    4.638.122 €

   4.833.976 €

Kalkulatorische Kosten

      758.431 €

       746.606 €

      878.208 €

Sachkosten Vertragspartner

      584.259 €

       648.780 €

      668.713 €

Sachkosten Kreis Coesfeld

   1.291.200 €

    1.296.509 €

  1.416.750 €

Summen:

   7.083.205 €

    7.330.017 €

   7.797.647 €

 

Im Einzelnen wird auf die Gegenüberstellung der Kalkulation 2008 und der Hochrechnung des Betriebsergebnisses 2008 mit den Ansätzen der Gebührenkalkulation 2009 verwiesen (vgl. Anlage 3).

 

Für das Jahr 2008 wird ein Betriebsergebnis von etwa 82.000 € prognostiziert (s. Anlage 4). Zu dieser Hochrechnung führten bei den Erlösen gegenüber der Kalkulation gestiegene Einsatzzahlen in der Notfallrettung (ca. 550 Einsätze mit etwa 240.000,- € nicht kalkulierten Gebühreneinnahmen) und im Krankentransport (ca. 450 Einsätze mit etwa 50.000,- €) sowie Fahrten mit durchschnittlich größerer Entfernung und mehr Nebengebühreneinnahmen mit ca. 40.000,-€.

 

Neben dem Aufwand sind seit dem 01.01.1999 gem. § 6 KAG die Über- und Unterdeckungen der Vorjahre innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren auszugleichen. Derzeit sind noch Überdeckungen aus Vorjahren in Höhe von 254.871,- € auszugleichen. Hiervon sollen 195.597,- € zur Deckung der Kosten in 2009 eingesetzt werden.

 

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte beträgt der durch Gebühren zu deckende Aufwand für das Kalkulationsjahr 2009  7.602.050 € (Anlage 1). Nach den bestehenden Gebührensätzen sind Einnahmen in gleicher Höhe zu erwarten.

 

Im Einzelnen wird auf die Gebührenbedarfsberechnung 2009 (Anlage 1) verwiesen.

 

Entscheidenden Einfluss auf die Gebührensätze hat wegen der dominierenden Vorhaltekosten die Kalkulation der Summe der zu erwartenden Einsätze und der Einsatzkilometer. Die in der Gebührenkalkulation für 2009 berücksichtigten Zahlen sind das Ergebnis der im Jahre 2008 hochgerechneten Einsätze und einer Einschätzung der weiteren Entwicklung im kommenden Jahr (vgl. Anlage 5).

 

Eine Beteiligung der Verbände der Krankenkassen und des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist bei Beibehaltung der Gebührensätze nicht erforderlich.

 

III. Alternativen

Aus sachlicher Sicht werden keine Alternativen vorgeschlagen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Durch die Kalkulation kostendeckender Gebühren und den notwendigen Ausgleich sich ergebender Über- und Unterdeckungen ergeben sich für den Kreishaushalt keine Konsequenzen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchst. f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.