hier: Offenlegungsbeschluss gemäß § 42 Buchstaben a, b und c Landschaftsgesetz NRW
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt,
das Aufstellungsverfahren für die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung
von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des
Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld gemäß §§ 42a, 42b und 42
c Landschaftsgesetz NRW (LG) – hier: Offenlegung – fortzuführen.
Begründung:
I. – V.
Die untere
Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld betreut zur Zeit 130 Naturdenkmale im
gesamten Kreisgebiet. Die einzelnen Objekte werden in der Regel zweimal
jährlich kontrolliert, um die rechtlich erforderliche Verkehrssicherheit zu
gewährleisten, für die der Kreis Coesfeld verantwortlich ist.
Im Rahmen der
Fortschreibung und Überwachung der Schutzobjekte ist beabsichtigt, die
bestehenden Rechtsverordnungen zur Ausweisung von Naturdenkmalen zu
aktualisieren. Die folgenden Gründe sind hierfür ausschlaggebend:
-
Einzelne Objekte
sind nicht mehr vorhanden oder abgängig und werden in Kürze beseitigt.
-
Einzelne Objekte
sind nicht mehr „naturdenkmalwürdig“, d.h. sie werden nicht mehr als
schützenswert angesehen.
-
Einzelne Objekte
bekommen im Rahmen der Landschaftsplanung einen anderen Schutzstatus, z.B. als
geschützter Landschaftsbestandteil.
-
Des weiteren ist
es sinnvoll, die unterschiedlich z.T. rechtsunsicheren Altverordnungen in einer
Neuverordnung zusammenzufassen.
Für die Ausweisung von
Naturdenkmalen sind zuständig:
-
im baurechtlichen
Innenbereich: der Kreis,
-
im baurechtlichen
Außenbereich innerhalb von Landschaftsplangebieten: der Kreis,
-
im baurechtlichen
Außenbereich außerhalb von Landschaftsplangebieten: die Bezirksregierung.
Parallel zur Überarbeitung
der Festsetzung von Naturdenkmalen im Rahmen der Landschaftsplanung und im
baurechtlichen Innenbereich wird zur Zeit ein Verordnungsentwurf für die
Bezirksregierung erarbeitet, um auch die Naturdenkmale im Außenbereich
außerhalb der Landschaftspläne nach dem selben Standard unter Schutz zu
stellen.
Die Kosten von Maßnahmen
zur Verkehrssicherung und Erhalt der Naturdenkmale sind förderfähig. Der
Landeszuschuss beträgt innerhalb von Landschaftsplangebieten 80 % und außerhalb
der Landschaftspläne 70 % der Gesamtkosten. Durch die Überarbeitung der
Naturdenkmalverordnungen ist mit einer Kostenreduktion zu rechnen, da die
Anzahl der zu betreuenden Objekte reduziert wird. Die tatsächlich anfallenden
Kosten sind vor allem abhängig vom Witterungsverlauf und werden derzeit vom
Umfang der bewilligten Landesmittel begrenzt. Diese sind deutlich rückläufig.
Im Jahr 2002 fielen für die
Pflege von Naturdenkmalen folgende Kosten an:
Maßnahmen außerhalb von
Landschaftsplänen:
17.100 € bei 30 % Kreisanteil (5.130 €)
Maßnahmen innerhalb von
Landschaftsplänen:
9.250 € bei 20 % Kreisanteil (1.850 €)
Im Folgenden wird der Text des Verordnungsentwurfs mit der Objektliste zur Ausweisung von Naturdenkmalen im baulichen Innenbereich wiedergegeben, des weiteren die nicht mehr als Naturdenkmal ausgewiesenen Objekte. Die Karten zur Bezeichnung der Lage des jeweiligen Schutzobjektes sind als Anlage beigefügt.
Ordnungsbehördliche
Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis
Coesfeld vom
Aufgrund des § 42 a Abs. 1
und 3 in Verbindung mit den §§ 8, 9, 22 und 34 Abs. 3 des Gesetzes zur
Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz - LG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000
(GV.NRW Seite 568) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie der §§ 12 und 27 des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NRW Seite 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GV.NRW.
S. 1115
870), wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die in der Anlage Nr. 1 aufgeführten
Einzelschöpfungen der Natur werden hiermit als Naturdenkmale
a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit
festgesetzt.
(2) Die Anlage Nr. 1 ist Bestandteil dieser
Verordnung.
§ 2
Abgrenzung
(1) Die Lage der Objekte ergibt sich aus der als
Anlage Nr. 2 beigefügten Karte im Maßstab 1:50.000, die ebenfalls Bestandteil
dieser Verordnung ist.
(2) Bei den als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen ist
auch der Wurzelbereich und die Fläche unter der Baumkrone (Traufbereich) sowie
ein 2 m breiter Streifen rund um den Traufbereich unter Schutz gestellt. Der
Traufbereich, der Wurzelbereich und der 2 m breite Streifen bilden zusammen den
jeweiligen Schutzbereich.
(3) Diese Verordnung mit den Anlagen Nr. 1 bis Nr. 2
kann während der Dienststunden beim Landrat Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7,
48653 Coesfeld, eingesehen werden.
§ 3
Verbote
(1) Nach § 42 a Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 3
Landschaftsgesetz sind, soweit § 4 dieser Verordnung nicht etwas anderes
bestimmt, die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu
einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines
Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten,
1. das Naturdenkmal zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in seinem
Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen; dazu gehören auch das
Beschädigen des Wurzelwerkes oder der Rinde,
2. die Bäume aufzuasten oder Zweige abzutrennen
3. die Bäume durch künstliche Veränderung des
Grundwasserspiegels zu schädigen,
4. im Schutzbereich der Bäume den Boden zu verdichten
oder zu versiegeln,
5. Abfallstoffe, Abwässer, Salze, Säuren, Laugen,
Farben, landschaftsfremde Gegenstände, Baumaterialien, Geräte oder Maschinen,
Schutt, Altmaterial, Chemikalien im Schutzbereich der Naturdenkmale zu lagern,
anzuschütten oder auszugießen oder Gärfuttermieten anzulegen;
6. im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel mittel auszubringen,
7. im Schutzbereich Abgrabungen, Ausschachtungen (z.
B. durch das Ausheben von Gräben), Aufschüttungen oder Verfüllungen
vorzunehmen,
8. Gegenstände oder Werbeanlagen anzubringen,
9. Freileitungen innerhalb des Schutzbereiches zu
errichten oder an dem Naturdenkmal zu befestigen sowie innerhalb des
Schutzbereiches unterirdische Leitungen zu verlegen,
10. die derzeitige Nutzung des Schutzbereiches ohne
Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde zu verändern,
11. im Schutzbereich Feuer zu machen oder Materialien
abzubrennen,
12. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen, - auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen -
im Schutzbereich zu errichten oder zu ändern,
13. im Schutzbereich Zelte zu errichten, Wohnwagen
oder Wohnmobile abzustellen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge neu zu erstellen,
14. Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten
im Schutzbereich aufzustellen,
15. Ansitzleitern, Hochsitze oder andere jagdliche
Einrichtungen zu errichten und
16. Wälle, Senken oder andere Bestandteile des
Bodenreliefs, die zu dem Naturdenkmal gehören, zu beseitigen oder zu
beschädigen.
§ 4
Gebote
(1) Alle
Handlungen, die zur Erhaltung und Sicherung des Naturdenkmales notwendig sind,
sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes, auf dem es sich
befindet, zu dulden und zu ermöglichen (§ 46 LG), soweit dadurch die Nutzung
oder Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2)
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf dem sich das
Naturdenkmal befindet, hat Schäden an diesem und Gefahren, die von ihm ausgehen
oder auf ihn einwirken, unverzüglich der Unteren Landschaftsbehörde zu melden.
(3)
Die Naturdenkmale sind von der unteren Landschaftsbehörde zu pflegen und zu
unterhalten.
§ 5
Nicht betroffene
Tätigkeiten
Unberührt von den Verboten des § 3 dieser Verordnung
bleiben, soweit im Einzelfall nicht anders bestimmt oder es dem Schutzzweck
nicht widerspricht:
1. alle vom Landrat Coesfeld als untere
Landschaftsbehörde angeordneten und durchgeführten Pflege-, Entwicklungs- und
Sicherungsmaßnahmen, sowie alle beantragten und genehmigten Pflege-,
Entwicklungs- und Sicherungsmaßnahmen, auch wenn sie den o.g. Festsetzungen
widersprechen,
2. wissenschaftliche Untersuchungen, soweit sie von
der unteren Landschaftsbehörde genehmigt sind,
3. die ordnungsgemäße Nutzung der benachbarten
Flächen.
§ 6
Ausnahmen und
Befreiungen
(1) Die untere Landschaftsbehörde erteilt auf Antrag
eine Ausnahme von den Verboten nach § 3 Abs. 2 Ziffer 2 für Maßnahmen, die den
Schutzzweck nicht beeinträchtigen.
(2) Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag
nach § 69 Abs. 1 LG Befreiung erteilen, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen
würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von
Natur und Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die
Befreiung erfordern.
§ 5 LG gilt
entsprechend. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer
beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die
Vertretungskörperschaft des Kreises oder ein von ihr beauftragter Ausschuss
über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder
der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde
die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf
die Befreiung nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.
(3) Mit Erteilung der Befreiung können
Nebenbestimmungen zur Sicherung der Belange des Naturschutzes verbunden werden.
(4) Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen
ist die Zulässigkeit im Sinne des § 62 Abs. 2 LG zu prüfen.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
und Geldbußen
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz handelt
ordnungswidrig, wer den Verboten dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des § 71 Abs. 1
Landschaftsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
§ 8
Form- und
Verfahrensmängel
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
des Landschafts- und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese Verordnung
nur innerhalb eines Jahres nach ihrer Verkündigung geltend gemacht werden, es
sei denn,
a) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet
worden oder
b)der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landrat Coesfeld – untere Landschaftsbehörde - vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt (§ 42 a Abs. 4 LG).
§
9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer
Verkündigung im Amtsblatt für den Kreis Coesfeld in Kraft.
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird
hiermit verkündet.
Coesfeld,
Der Landrat
des Kreises Coesfeld
untere Landschaftsbehörde
Anlagen:
Anlage 1: Liste der zukünftigen Naturdenkmale innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld
Anlage 2: Liste der im Vergleich zu den Altverordnungen
gestrichenen Naturdenkmale innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld
Anlagen 3 – 12: Pläne der zukünftigen Naturdenkmale im
Maßstab 1:5.000