Betreff
Errichtung des Bildungsganges „Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent und Fachhochschulreife in der Fachrichtung Fremdsprachen (Anlage C 3 APO-BK) am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg in Lüdinghausen
Vorlage
SV-7-1201
Aktenzeichen
40.21.17.04.03
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Lüdinghausen - Europaschule - wird gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz zum 01.08.2009 am Schulort Lüdinghausen der Bildungsgang „Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent und Fachhochschulreife in der Fachrichtung Fremdsprachen (Anlage C 3 APO-BK)“ eingerichtet.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Schulleiter des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs hat vorgeschlagen, zum 01.08.2009 am Schulort Lüdinghausen den Bildungsgang „Kaufmännische Assistentin / Kaufmännischer Assistent und Fachhochschulreife in der Fachrichtung Fremdsprachen (Anlage C 3 APO-BK)“ zu errichten.

Die Begründung für die Einrichtung des Bildungsganges ist dem Schreiben des Schulleiters vom 15.08.2008 (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage) zu entnehmen.

 

Die benachbarten Schulträger von Berufskollegs wurden über das Vorhaben informiert. Bedenken sind nur seitens der Stadt Münster unter Hinweis auf den bestehenden Bildungsgang am Ludwig-Erhard-Berufskolleg in Münster erhoben worden. Nach den vorliegenden Angaben über die Wohnorte der Schüler/innen, die derzeit den Bildungsgang in Münster besuchen, ist davon auszugehen, dass sich das Angebot in Lüdinghausen nur unwesentlich – ein bis zwei Schüler/innen pro Jahrgang – auf die Klassenstärke am Ludwig-Erhard-Berufskolleg auswirken wird. Die Bedenken der Stadt Münster werden daher nicht geteilt.

 

Weiter wurden Stellungnahmen folgender Stellen eingeholt:

 

-         Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen (Anlage 2 zur Sitzungsvorlage)

 

-         Handwerkskammer Münster (Anlage 3 zur Sitzungsvorlage)

 

-         Deutscher Gewerkschaftsbund – Region Münsterland - (Anlage 4 zur Sitzungsvorlage)

 

-         Kreishandwerkerschaft Coesfeld (Anlage 5 zur Sitzungsvorlage)

 

-         Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH (Anlage 6 zur Sitzungsvorlage)

 

-         Agentur für Arbeit Coesfeld (Anlage 7 zur Sitzungsvorlage)

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahmen wurde die Errichtung des Bildungsganges in einem Gespräch zwischen den Schulleitungen der Berufskollegs, der Schulaufsicht und dem Schulträger noch einmal erörtert. Es bestand Envernehmen, den Bildungsgang zu errichten. Auf das Schreiben des Schulleiters des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs vom 07.11.2008 (Anlage 8 zur Sitzungsvorlage) wird verwiesen.

 

Die Bezirksregierung Münster (Frau LRSchD’in Appler) hat im Rahmen der schulfachlichen Beratung des Schulträgers am 26.09.2008 die Errichtung des Bildungsganges befürwortet und die Genehmigung in Aussicht gestellt.

Die Genehmigung des Bildungsganges wird unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Klassenfrequenzwert von 22 Schülerinnen und Schülern erreicht wird. Die Genehmigung wird unwirksam (auflösende Bedingung), sofern ein zwei aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestfrequenz (16 Schüler/innen) ständig unterschritten wird.

 

Zum Schuljahr 2008/09 wurde in Lüdinghausen im Rahmen der Binnendifferenzierung der „Höheren Handelsschule“ eine Klasse für Schüler/innen eingerichtet, denen die Möglichkeit gegeben werden sollte, ihre Ausbildung in einem dritten Jahr zur kaufmännischen Assistentin bzw. kaufmännischen Assistenten in der Fachrichtung Fremdsprachen an noch festzulegenden Berufskollegs im Regierungsbezirk Münster fortzusetzen (s. SV-7-0781). Dieses didaktische Entwicklungsvorhaben hat die Bezirksregierung vorzeitig eingestellt.

  

 

 

II.  Lösung

 

Die Errichtung des Bildungsganges am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg - Schulort Lüdinghausen - wird befürwortet.

Die Errichtung des Bildungsganges entspricht den vom Kreistag beschlossenen strategischen Zielen des Kreises Coesfeld im Bereich „Bildung und Ausbildung“ und zwar

 

1.      soll das breit gefächerte Bildungsangebot der Berufskollegs an die Bedürfnisse der jungen Menschen und der Wirtschaft in einem angemessenen Verhältnis zueinander angepasst werden und

 

2.      sollen Schülerinnen und Schüler durch internationalen Austausch und Sprachausbildung „fit für Europa“ gemacht werden.

 

Durch die Genehmigungsbedingung der Einhaltung von Klassenfrequenzwerten ist gewährleistet, dass der geplante Bildungsgang nur in Abhängigkeit von der Nachfrageintensität der jungen Menschen angeboten werden kann. Die Frage des Bedürfnisses zur Errichtung des Bildungsganges regelt sich damit über die Nachfrage.

 

In Abstimmung mit der Schulleitung wird der Bildungsgang bis auf weiteres nur einzügig geführt.

Der Bildungsgang besteht bereits am Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskolleg des Kreises Coesfeld in Coesfeld. Die Schulleitungen des Oswald-von-Nell-Breuning-Berufskollegs und des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs stimmen jährlich gemeinsam mit dem Schulträger die Aufnahmeentscheidungen ab, um unter Berücksichtigung der Klassenstärken nach Möglichkeit den Schulbesuch am gewünschten Beschulungsort sicherzustellen.

 

 

Für die Schüler/innen des Richard-von-Weizsäcker-Berufskollegs, die derzeit im Vertrauen auf die zunächst vorgesehenen Aufbauklassen die Unterstufe der  „Höheren Handelsschule (Binnendifferenzierung)“ besuchen, ist bei Errichtung des beantragten Bildungsganges sichergestellt, dass sie den gewünschten Abschluss der kaufmännischen Assistentin bzw. des kaufmännischen Assistenten in der Fachrichtung Fremdsprachen am Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg erwerben können.

 

Es wird vorgeschlagen, den Errichtungsbeschluss zu fassen.

 

 

III. Alternativen

 

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die anfallenden Kosten (außer Schülerfahrkosten) sind aus dem der Schule bereitgestellten Budget zu zahlen.

 

Die Schülerfahrkosten sind der Produktgruppe 40.02 (Schülerbezogene Leistungen) des Budgets 02 zugeordnet. Die Höhe der Schülerfahrkosten ist abhängig von den Schülerzahlen  und den Wohnorten  der Schülerinnen und Schüler.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs. 1 KrO die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.