Betreff
Unterbringung und technische Ausstattung der Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst
Vorlage
SV-7-1210
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-ohne-

Begründung:

 

 

 

I.        -   V.

 

Kreisfreie Städte und Kreise sind gemäß § 21 des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) verpflichtet, eine ständig, d.h. rund um die Uhr ausreichend besetzte Leitstelle für den Feuerschutz zu unterhalten, die mit der Leitstelle für den Rettungsdienst (analoge Regelung in § 7 Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) zusammenzufassen ist.  Die Leitstelle ist so auszustatten, dass auch Großschadensereignisse bewältigt werden können.

Das Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NRW ) legt im § 8 fest, dass die Leitstelle die Einsätze des Rettungsdienstes lenkt.

Die Sollanforderungen an die technische (Mindest-)Ausstattung der Leitstelle und das zur Lenkung der Einsätze erforderliche Personal sind im Rettungsdienstbedarfsplan des Kreises Coesfeld festgeschrieben.

 

Die Aufnahme des Betriebs der seinerzeit neu konzipierten hiesigen Leitstelle im Frühjahr 2000 an der Münsterstraße in Coesfeld erfolgte unter Verwendung der damals am Markt aktuell verfügbaren Technik.

Zwischenzeitlich ist das Einsatzleitrechnersystem (ELR-System) aktualisiert. Dies schafft die erweiterten technischen Voraussetzungen für Fahrzeugnavigation, Statistik, Verwendung des beim Kreis vorhandenen Geoinformationssystems (GIS), Handy-Ortung, Implementierung eines Gruppenalarmierungssystems (rescue-call) sowie die künftige Anbindung des Digitalfunks. Außerdem wird das Abrechnungssystem im Rettungsdienst mit Grunddaten aus der Leitstelle für die Gebührenabrechnung versorgt.

 

In einem weiteren Schritt steht die Erneuerung der Kommunikationstechnik mit dem Notrufabfrage- und Funksystem an. Hierfür sind 700.000 Euro in den Entwurf des Produkthaushaltes 2009 eingestellt.

 

Im Vorfeld sind auf Initiative des Kreises Steinfurt Möglichkeiten und Auswirkungen einer Zusammenarbeit der benachbarten Leitstellen der Kreise Borken, Steinfurt und Coesfeld untersucht worden. Das in Auftrag gegebene Gutachten liegt vor. Es werden verschiedene Varianten einer Zusammenarbeit aufgezeigt. In einer gemeinsamen Besprechung aller Beteiligten ist übereinstimmend lediglich eine Lösung für eine mittelfristige Umsetzung unter rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten als gangbar herausgestellt worden.

Hierbei handelt es sich um eine Vernetzung über Datenleitungen, die jeder Leitstelle den Zugriff auf die anderen Leitstellen ermöglicht. Es werden durch eine Notrufüberlaufschaltung die Voraussetzungen geschaffen, im Bedarfsfall Einsätze der jeweils benachbarten Leitstellen zu erfassen, zu disponieren, zu alarmieren und zu bearbeiten und damit  sich gegenseitig zu entlasten.

Diese Lösung berücksichtigt einerseits die aus rechtlichen Gründen gebotene Eigenständigkeit jeder Leitstelle und garantiert andererseits für eine angemessene Dauer die notwendige Sicherheit in der Eröffnung, Bearbeitung und Lenkung von Einsatzerfordernissen im Bereich des zivilen Bevölkerungsschutzes.

 

Die hierzu erforderliche kompatible technische Ausstattung der Leitstellen ist unter den beteiligten Kreisen verabredet worden und bei den nächsten Ausstattungsschritten abzustimmen. Neben der ohnehin notwendigen Erneuerung der technischen Ausstattung ist für die Vernetzung mittelfristig ab 2011, in Abhängigkeit von der Einführung des Digitalfunks, eine zusätzliche einmalige Investition in jeder Leitstelle von ca. 85.000 € durch das Gutachten aufgezeigt worden. Dieser Betrag könnte sich im Zusammenhang mit der Einführung der Digitaltechnik noch verringern. Nach Vernetzung der Leitstellen sind zusätzliche Kosten für den regelmäßigen Datentransfer von mtl. Rd. 800 € zu berücksichtigen.

Auf dieser Basis ist künftig eine kooperative Vorgehensweise auch im Hinblick auf eine weiter optimierte anforderungsgerechte Personalausstattung - auch im Hinblick auf die Einführung des Digitalfunks -  möglich.

Weitere Erläuterungen hierzu werden im Rahmen der Vorstellung der Räumlichkeiten der Leitstelle und ihrer Aufgabenstellung gegeben.

Die angesprochenen Investitionen und sonstigen Betriebskosten werden bekanntlich im Rahmen der Gebührensatzfestsetzung für die kostenrechnende Einrichtung Rettungsdienst berücksichtigt.