Beschlussvorschlag:
Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Im § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004 ist geregelt, dass Tierseuchenverordnungen in der „Allgemeinen Zeitung“ bekannt gemacht werden. Sie werden außerdem im vollen Wortlaut nachrichtlich in den Zeitungen Dülmener Zeitung, Ruhr-Nachrichten (Ausgabe Selm), Westdeutsche Allgemeine Zeitung (Ausgabe 146 Ost-Vest) und Westfälische Nachrichten (Ausgaben 04 und 09) bekannt gemacht, sofern diese Zeitungen im Geltungsbereich der jeweiligen Tierseuchenverordnung erscheinen. Diese Festlegung der Bekanntmachung von Tierseuchenverordnungen in der Tageszeitung beruhte auf einer gesetzlichen Regelung. Durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von Vorschriften auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte vom 02.09.2008 ist diese gesetzliche Regelung dahingehend geändert worden, dass nunmehr eine Veröffentlichung im Amtsblatt ausreicht.
II. Lösung
Die Regelung in § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004 wird ersatzlos gestrichen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Nach Bekanntmachung der Änderung der Hauptsatzung entfallen die Veröffentlichungskosten in den Tageszeitungen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Satz 2 Buchstabe f) KrO NRW ist der Kreistag zuständig.