Betreff
Verlängerung der Einrichtung einer Rufbereitschaft zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen
Vorlage
SV-7-1253
Aktenzeichen
51.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kinderwohnheim Dülmen gGmbH wird der Bereitschaftsdienst zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Krisen- und Notsituationen außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten des Kreisjugendamtes auf der Grundlage der am 26.11.2007 getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unbefristet mit einem jährlichen Kündigungsrecht übertragen.

Begründung:

Zusammen mit den Jugendämtern der Städte Coesfeld und Dülmen hat das Kreisjugendamt auf der Grundlage des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 30.08.2007 (SV-7-0722) durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 26.11.2007 einen gemeinsamen Bereitschaftsdienst eingerichtet.

 

 

I.   Problem

Mit dieser Vereinbarung, die zunächst für ein Jahr vom 01.12.2007 – 30.11.2008 abgeschlossen wurde, wurde ein weiterer Baustein zur verbesserten Erfüllung des Schutzauftrages durch die Kinder- und Jugendhilfe gelegt. Durch die Rufbereitschaft ist die durchgängige Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Krisen- und Notsituationen auch außerhalb der allgemeinen Sprechzeiten des Jugendamtes gewährleistet.

Der Kinderwohnheim Dülmen gGmbH wurden im Rahmen dieser Bereitschaft folgende Aufgaben übertragen:

 

n        Telefonische Beratung von Behörden und – von Behörden vermittelten – Privatpersonen

n        Klärung von Abgrenzungsfragen zur Jugendhilfe und gegebenenfalls Weiterverweisung an zuständige Stellen

n        Krisenintervention vor Ort in Zusammenarbeit mit Polizei und Ordnungsamt

n        Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIIII, einschließlich Inaugenscheinnahme zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen

n        Haftentscheidungshilfe nach §§ 71 und 72 Jugendgerichtsgesetz

 

Die Kontaktaufnahme zum Bereitschaftsdienst erfolgt über öffentliche Stellen, wie zum Beispiel der Polizei, dem Ordnungsamt oder dem Jugendamt, in der Zeit von montags bis donnerstags jeweils von 16.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Tages, freitags ab 12.00 Uhr bis montags 08.00 Uhr, an den Wochenenden und Feiertagen ganztägig. Damit wäre einschließlich der Dienstzeiten des Jugendamtes eine ganztägige Bereitschaft für Not- und Akutfälle gegeben.

 

Die Stadt Haltern am See hat bereits am 01.09.2005 einen vergleichbaren Vertrag mit dem Kinderwohnheim Dülmen abgeschlossen. Dort hat man bislang sehr gute Erfahrungen sowohl mit dem Konzept als auch mit dem freien Träger gemacht.

 

Das Landesjugendamt hat gegen die Übertragung des Bereitschaftsdienstes nach § 76 SGB VIII auf einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe keine Bedenken. Es muss gewährleistet sein, dass die Aufgaben durch qualifiziertes Fachpersonal ausgeführt werden und sich der öffentliche Träger ein Weisungs- und Kontrollrecht vorbehält. Das Kreisjugendamt Coesfeld bleibt gemäß § 76 Abs. 2 SGB VIII für die Erfüllung der Aufgaben zum Schutze von Kindern und Jugendlichen verantwortlich. Im Falle der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen verbunden mit einer Herausnahme aus der Familie gegen den Willen der Erziehungsberechtigten (§ 42 Abs. 3 SGB VIII) obliegt die hoheitliche Entscheidungsbefugnis weiter dem Jugendamt, unbeschadet der Befugnisse von Polizei und Ordnungsamt. Zur Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des Jugendamtes werden deren Erreichbarkeitsdaten beim Kinderwohnheim und der Polizei hinterlegt. Vereinbarungsgemäß haben die drei Träger der öffentlichen Jugendhilfe am 17.11.2008 vor Ablauf der Vereinbarung mit der Kinderwohnheim Dülmen gGmbH eine Bilanz der bisherigen Zusammenarbeit gezogen. Insgesamt wurden im Vereinbarungszeitraum 36 Anfragen an die Rufbereitschaft gerichtet; in 10 Fällen waren Einsätze vor Ort erforderlich.

 

 

II.  Lösung

Da die Laufzeit des Vertrages allerdings mit dem 30.11.2008 endete, wurde zwischen den Verwaltungen der öffentlichen Träger der Jugendhilfe vereinbart, den jeweiligen Jugendhilfeausschüssen zu empfehlen, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Kinderwohnheim Dülmen gGmbH bis auf Weiteres mit einem jährlichen Kündigungsrecht zu verlängern

 

III. Alternativen

Bei Einrichtung eines formalen Bereitschaftsdienstes mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung 51 - Jugendamt entstünden Personalkosten in Höhe von mindestens rd. 20.000,00 Euro jährlich, ohne dabei die jeweiligen konkreten Einsätze zu berücksichtigen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Gesamtkosten für den Bereitschaftsdienst werden kreisweit für die Laufzeit des nächsten Jahres 23.000 € betragen. Die Verteilung der Grundkosten erfolgt auf der Basis der Einwohnerzahlen. Danach errechnet sich für das Kreisjugendamt Coesfeld ein Betrag von 14.260 € im Jahr. Haushaltsmittel wurden für 2009 für das Produkt 50.01.01 – Abwendung einer Kindeswohlgefährdung –eingeplant.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 71 SGB VIII und § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.