Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Sonderabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und des Benutzungszwanges anfallen
Vorlage
SV-7-1263
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Der Kreis Coesfeld stimmt der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Delegation von

Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Sonderabfällen, die im Rahmen

des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, zu.

 

Die mit Abschluss der Vereinbarung übernommenen Aufgaben werden auf die

Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH übertragen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Die Sonderabfälle aus Haushalten im Kreis Coesfeld werden in den Städten und Gemeinden über das Schadstoffmobil erfasst und durch den Kreis Coesfeld entsorgt. Seitens des Kreises Coesfeld wurde diese Aufgabe der Entsorgungsgesellschaft Westmünsterland mit dem Vertrag vom 14.12.1994 übertragen. Seit der 1996 durchgeführten Aufspaltung in zwei eigenständige Gesellschaften wird diese Aufgabe von den Wirtschaftsbetrieben Kreis Coesfeld GmbH (WBC) wahrgenommen.

 

Bei der Sonderabfallsammlung und –entsorgung praktizieren die Städte und Gemeinden und die WBC seit Jahren eine enge Zusammenarbeit. Hierdurch sollen Probleme und zusätzlicher Aufwand bei der Übergabe der Sonderabfälle aus dem Schadstoffmobileinsatz an der Entsorgungsanlage (Wartezeiten, Spezialbehälterwechsel, u.a.) vermieden werden. Angestrebt wird daher sowohl von den Städten und Gemeinden als auch vom Kreis Coesfeld/ der WBC eine Vergabe aller Leistungen an einen Entsorger.

 

Um eine möglichst kostengünstige Sammlung, Beförderung, Übergabe und Entsorgung zu erreichen, wurde bereits wiederholt die Leistung gemeinsam durch die WBC ausgeschrieben. Die Auftragsvergaben erfolgten jedoch getrennt für die einzelnen Städte und Gemeinden und die WBC. Bisher konnte zwar erreicht werden, dass alle Aufträge an einen Entsorger erteilt wurden, um den aufwendigen Umschlag zu vermeiden, die Entwicklungen im Vergaberecht unterstützen diese Vorgehensweise jedoch nicht.

 

Eine eindeutige Zusammenlegung durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Aufgabe – gemeinsame EU-weite Ausschreibung und eine Beauftragung – lassen einen besseren Wettbewerb erwarten. Die frühzeitige Ausschreibung und ausreichend lange Auftragszeiten sollen den Wettbewerb verbessern und den Bieterkreis vergrößern.

 

Ende 2010 läuft die derzeitige Beauftragung aus. Um allen Bietern ausreichend Zeit für die Beschaffung evtl. erforderlicher neuer Fahrzeuge, etc. einzuräumen ist die Vergabe spätestens Mitte 2010 erforderlich. Damit im Vorfeld evtl. Nachprüfverfahren abgewickelt werden können, soll bis Ende 2009 der wirtschaftlichste Bieter ermittelt werden. Die Fristen des EU-weiten Vergabeverfahrens und die Erarbeitung der Ausschreibungsunterlagen machen einen zeitnahen Abschluss und eine Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch die Bezirksregierung Münster als Basis der weiteren Zusammenarbeit zwingend erforderlich.

 

Gemeinsam haben die kommunalen Partner sich darüber abgestimmt, dass im Rahmen der Optimierung der Arbeitsprozesse hier die Bündelung der abfallwirtschaftlichen Aufgaben (Bereich Sonderabfall) in einer Hand zielführend ist.

II.  Lösung

 

Im Sinne des § 5 Abs. 3 Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NW) sind die Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur getrennten Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen mit Schadstoffgehalt verpflichtet. Den Städten und Gemeinden obliegt entsprechend § 5 Abs. 6 LAbfG NW als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Verpflichtung zur Einsammlung und Beförderung. Entsprechend § 5 Abs. 6 Satz 4 LAbfG NW können Entsorgungsaufgaben zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern schriftlich übertragen werden.

 

Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist beabsichtigt, die Sammlungs- und Beförderungspflicht der Städte und Gemeinden auf den Kreis zu übertragen. In der Anlage liegt der Vereinbarungstext bei. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung basiert auf § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG). Dem entsprechend ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis und den Städten und Gemeinden der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster) zur Genehmigung vorzulegen. Die Bezirksregierung Münster hat dem ihr vorab vorgelegten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung grundsätzlich zugestimmt.

 

Für die Städte und Gemeinden bedarf es der Zustimmung in den Stadt- bzw. Gemeinderäten. In den Städten und Gemeinden laufen die diesbezüglichen Beratungen parallel.

 

Für die Übernahme dieser Aufgabe ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.

 

Da das operative Geschäft der Abfallwirtschaft im Kreis Coesfeld für den Aufgaben-bereich des Kreises – wie dargestellt - durch die WBC wahrgenommen wird, sind die aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung abzuleitenden Aufgaben ebenfalls auf die WBC zu übertragen.

 

Des Weiteren ist beabsichtigt, im Falle von Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag zwischen dem Kreis und dem beauftragten Dienstleiter sowie anderen Dritten diese Ansprüche an die jeweilige Stadt und Gemeinde abzutreten und sie zur Prozessführung im eigenen Namen zu ermächtigen, sofern sich die Ansprüche ausschließlich auf das Gebiet einer Stadt und Gemeinde beziehen.

III. Alternativen

 

Es verbleibt bei der bisherigen Regelung.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden zwischen den Städten und Gemeinden und dem Kreis im Rahmen der Gebührenberechnung Abfallwirtschaft abgerechnet bzw. refinanziert.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreistag ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. r Kreisordnung NW zuständig für die Entscheidung über die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

 

 

 

Anlagen:

 

 

Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung