Betreff
Anforderung der Landesmittel nach § 21 KiBiz für das Kindergartenjahr 2009/10
Vorlage
SV-7-1283
Aktenzeichen
51.2.3-
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, die Landesmittel nach § 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 KiBiz beim Landesjugendamt entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Auflistung zu beantragen. Bei etwaigen Änderungen durch die Entscheidung des Kreistages zum Kindergartenbedarfsplan 2009/10 sind diese in die Auflistung einzuarbeiten.

 

Für den Fall, dass das Kontingent des Landes Nordrhein-Westfalen an Plätzen für Kinder unter drei Jahren nicht entsprechend der Ausbauplanungen des Kreisjugendamtes aufgestockt wird, wird die Verwaltung beauftragt, die Landesmittel entsprechend der Anlage 2 zu beantragen.

Begründung:

 

I.   Problem

Zum 15.03.2009 sind die Landesmittel nach § 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 KiBiz vom Jugendamt beim Landesjugendamt zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das internetgestützte Programm KiBiz-web. Das Antragsmuster ist – ausgefüllt mit den Daten für das Jugendamt des Kreises Coesfeld – als Anlage 1 beigefügt.

 

Für den Fall, dass das Kontingent an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren vom Land Nordrhein-Westfalen nicht entsprechend der Ausbauplanung für 2009/10 aufgestockt wird, ist abweichend von Anlage 1 eine Beantragung der Landesmittel nach Anlage 2 erforderlich. Diese ist so aufgebaut, dass mit dem zugewiesenen Kontingent an Plätzen für unter dreijährige Kinder ein möglichst hoher Landeszuschuss abgerufen werden kann. Die mit dem Kontingent nicht realisierbaren Plätze des Gruppentyps I sind bei der Anforderung nach Anlage 2 als Plätze des Typs III enthalten. Dieses ist erforderlich, damit zumindest für die Plätze der Rechtsanspruchskinder (d.h. ab Vollendung des dritten Lebensjahres), die ansonsten ebenfalls in Typ I betreut würden, eine Bezuschussung durch das Land erfolgt.

 

 

II.  Lösung

Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, die Landesmittel nach § 21 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 22 Abs. 1 KiBiz beim Landesjugendamt entsprechend der als Anlage 1 bzw. Anlage 2 beigefügten Auflistung zu beantragen.

Grundlage für die in der Anlage 1 enthaltenen Daten ist der Kindergartenbedarfsplan 2009/10. Sollten sich durch die noch ausstehende Entscheidung des Kreistages über den Plan (siehe SV-7-1279) Änderungen ergeben, sind diese entsprechend in die Mittelanforderung zu übertragen. Anlage 1 geht dabei davon aus, dass das Land alle Plätze, auch sämtliche Plätze für Kinder unter drei Jahren, bezuschusst.

Für den Fall, dass das Landeskontingent nicht der Planung entspricht, berücksichtigt Anlage 2 die das am 13.11.2008 bekannt gegebene Kontingent überschreitenden Plätze des Gruppentyps I als Plätze des Typs III, d.h. für Kinder ab drei Jahren. Dieses ist erforderlich und gerechtfertigt, da 16 der 20 Kinder in einer Gruppe des Typs I bereits zu Beginn des Kindergartenjahres 3 Jahre alt sind und damit einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben und die übrigen 4 Kinder im Laufe des Kindergartenjahres 3 Jahre alt werden und damit ebenfalls einen Kindergartenplatz einklagen können.

 

 

III. Alternativen

Bei einer Beibehaltung des U3-Kontingents vom 13.11.2008 könnte die Beantragung der Landesmittel auch mittels Anlage 1 erfolgen. Dann bestände allerdings die Gefahr, dass das Land oder Landesjugendamt Kürzungen vornimmt und hierbei die für das Land günstigste Variante (Streichen von Plätzen des Gruppentyps II) wählt.

 

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Der Landesanteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtungen beträgt nach den beigefügten Anlagen 1 und 2 rd. 10,31 bzw. 10,25 Mio. EUR für das Kindergartenjahr 2009/10; davon entfallen 5/12 auf das Haushaltsjahr 2009. Werden die Mittel für 2009/10 nicht fristgerecht beantragt, müsste der Kreis Coesfeld die Finanzierung des Landesanteils zusätzlich übernehmen.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Wegen des engen Zusammenhangs mit der Kindergartenbedarfsplanung und der besonderen Bedeutung der Angelegenheit, verbunden mit nicht unerheblichen Auswirkungen auf den Produkthaushalt des Kreises Coesfeld, ist eine Entscheidung durch den Jugendhilfeausschuss angezeigt. Diese ist für den Fall, dass Anlage 2 zum Tragen kommt auch deshalb erforderlich, da dieses eine von der Bedarfsplanung abweichende Beantragung von Landesmitteln bedeutet, die von dem für die Jugendhilfeplanung zuständigen Gremium bestätigt sein sollte, damit sie das Erfordernis des § 21 Abs. 6 KiBiz (Orientierung an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung) entspricht.