Betreff
Richtlinien über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII
Vorlage
SV-7-1292
Aktenzeichen
51.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinien über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüsse gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII (Anlage 1) werden mit Wirkung vom 01.04.2009 beschlossen.

 

Gleichzeitig treten die bisher geltenden Regelungen außer Kraft.

Begründung:

 

I.   Problem

Im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Elternhauses ist neben dem erzieherischen Bedarf bzw. Eingliederungsbedarf auch der notwendige Unterhalt des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen sicher zu stellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden (§ 39 Abs. 2 SGB VIII). Neben diesen laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen und Zuschüsse gewährt werden. (§ 39 Abs. 3 SGB VIII). Um eine einheitliche Bewertung der einmaligen Bedarfe und eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind intern bindenden Verfahrensregelungen für die Verwaltung des Jugendamtes erforderlich. Die seit dem 01.01.1994 geltenden Regelungen bedurften im Hinblick auf die Beihilfeanlässe und den Umfang der Leistungen einer Überarbeitung. Der Geltungsbereich schließt nunmehr auch die jungen Volljährigen mit ein. Übernommen werden zusätzlich Eigenanteile für die Beschaffung von Schulbüchern, soweit diese nicht von einem vorrangigen Leistungsträger übernommen werden. Ebenso wird der Lebensunterhalt bei Besuchen im Elternhaus sicher gestellt. Erstattungsfähig sind auch Fahrtkosten für gegenseitige Besuche von Eltern und Kindern sowie Kosten während der Anbahnungshase eines Pflegeverhältnisses.

 

II.  Lösung

Die als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beigefügten Richtlinien über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüsse gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII werden mit Wirkung vom 01.04.2009 beschlossen. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Richtlinien außer Kraft.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die erforderlichen Finanzmittel sind bei verschiedenen Sachkonten bei den Produkten 02.51.02 (Erzieherische Hilfen außerhalb des Elternhauses), 02.51.03 (Hilfe für junge Volljährige), 02.51.04 (Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche) vorhanden.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der finanziellen Auswirkungen ist für die Entscheidung die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.