Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf als Anlage beigefügte Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen. Gleichzeitig wir die Allgemeine Gebührensatzung vom 17. März 1994 in der Fassung der X. Änderungssatzung vom 13.06.2007 einschließlich des Gebührentarifs zu dieser Satzung außer Kraft gesetzt.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen unter Anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.
Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 17.03.1994 ist seit dem 01.04.1994 in Kraft und wurde zuletzt durch die X. Änderungssatzung vom 13.06.2007 angepasst. Die in dieser Satzung enthaltenen Gebührensätze sind zum Teil nicht mehr aktuell und bedürfen daher einer Änderung. Außerdem erfordert die gesamte Struktur der Gebührensatzung einer grundlegenden Überarbeitung, da die bisherige Gebührensatzung nicht mehr den aktuellen Anforderungen eines verständlich lesbaren und bürgerfreundlichen Regelwerkes entspricht.
Grundlage
der Überprüfung und Anpassung der Gebührensätze war das Gutachten der KGSt Köln
vom 20.10.2008 „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2008/2009)“. Die Kosten eines Arbeitsplatzes setzen
sich zusammen aus Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten. Die Höhe der
Kosten eines Arbeitsplatzes beeinflusst im Wesentlichen die Kalkulation der
Gebührensätze. In dem KGSt-Gutachten vom 20.10.2008 wurden die Pauschalsätze
unter Berücksichtigung der TVÖD neu berechnet. Bei der Berechnung wurden u. a.
die Beträge für Beamte auf 41 Stunden/Wochenarbeitszeit und bei den tariflich
Beschäftigten auf 39 Stunden/Wochenarbeitszeit hochgerechnet. Hieraus ergibt
sich eine Verringerung der bisher bei der Gebührenkalkulation berücksichtigten
Pauschalbeträge für die Kosten einen Arbeitsplatzes. Auf der Basis der
nachfolgend dargestellten Berechnung der Kosten einen Arbeitsplatzes wurde
daher eine Überprüfung und Neuberechnung der Gebührensätze vorgenommen.
Kosten eines Arbeitsplatzes |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Beamte/tariflich
Beschäftigte |
||
|
|
|
A 7 |
A 11 |
A 15 |
|
|
|
€ |
€ |
€ |
Personalkosten
|
Beamte |
40.100 |
57.900 |
90.700 |
|
(lt.
Anlage 1, S. 23/24) |
Angestellte* |
40.755 |
57.855 |
82.365 |
|
|
|
|
|
|
|
Sachkosten
Büroapl mit TUI |
15.600 |
15.600 |
15.600 |
||
(pauschal) |
|
|
|
|
|
VerwGemeinkosten |
Beamte |
8.020 |
11.580 |
18.140 |
|
(20
% der Personalkosten) |
Angestellte |
8.151 |
11.571 |
16.473 |
|
|
|
|
|
|
|
Kosten APL pro Jahr |
Beamte |
63.720 |
85.080 |
124.440 |
|
|
|
Angestellte |
64.506 |
85.026 |
114.438 |
|
|
|
|
|
|
Std./Jahr
Beamte |
1.680 |
37,93 |
50,64 |
74,07 |
|
Std./Jahr
Angestellte |
1.581 |
40,80 |
53,78 |
72,38 |
|
durchschnittlich: |
|
39,36 |
52,21 |
73,23 |
|
gerundet: |
|
|
39,40 |
52,20 |
73,20 |
|
|
|
|
|
|
je angefang. Stunde |
|
39,40 |
52,20 |
73,20 |
|
je angefang. 1/2 Std. |
|
19,70 |
26,10 |
36,60 |
|
|
|
|
|
|
|
Derzeitige
Gebührensätze lt. allg. Gebührensatzung des Kreises Coesfeld |
|
||||
je angefang. Stunde |
|
|
39,70 |
54,10 |
76,20 |
je angefang. 1/2 Std. |
19,85 |
27,05 |
38,10 |
||
|
|
|
|
|
|
Abweichungen
neue Kosten APL zu derzeit. Gebührensätzen |
|
||||
je angefang. Stunde |
|
|
-0,30 |
-1,90 |
-3,00 |
je angefang. 1/2 Std. |
|
-0,15 |
-0,95 |
-1,50 |
Die Neuberechnung der bisherigen Gebührensätze führt in Einzelfällen zu einer Senkung der Gebühren. Lediglich bei Tarifstelle 6 – Finanzen findet einen Gebührenerhöhung satt, weil die Gebühr bisher nicht kostendeckend ist.
Für die Bereitstellung von Daten per Datenträger (CD) wurde eine neue Tarifstellen 1.5 eingerichtet.
Die geänderten Gebührensätze sind in der Anlage „Gebührentarif“ zur Gebührensatzung des Kreises Coesfeld durch Fettdruck kenntlich gemacht. In der grau hinterlegten Spalte sind zum Vergleich die bisherigen Gebührensätze ausgewiesen.
II. Lösung
Die aktuelle Gebührensatzung des Kreises Coesfeld wird - wie im beigefügten Entwurf - neu gefasst. Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage „Gebührentarif“ zur Gebührensatzung des Kreises Coesfeld angepasst.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Änderung der Gebührensatzung des Kreises Coesfeld und des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus.
Verringerte Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch reduzierte Erträge aus dem Gebührenaufkommen kompensiert.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus dem Beschluss des Kreistages über die Zuständigkeit der Ausschüsse vom 26.10.2005.
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW.
Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f) KrO NRW.