Betreff
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-7-1301
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage beigefügte Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen. Gleichzeitig wir die Allgemeine Gebührensatzung vom 17. März 1994 in der Fassung der X. Änderungssatzung vom 13.06.2007 einschließlich des Gebührentarifs zu dieser Satzung außer Kraft gesetzt.

 

 

Begründung:

I.   Problem

Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen unter Anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.

 

Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 17.03.1994 ist seit dem 01.04.1994 in Kraft und wurde zuletzt durch die X. Änderungssatzung vom 13.06.2007 angepasst. Die in dieser Satzung enthaltenen Gebührensätze sind zum Teil nicht mehr aktuell und bedürfen daher einer Änderung. Außerdem erfordert die gesamte Struktur der Gebührensatzung einer grundlegenden Überarbeitung, da die bisherige Gebührensatzung nicht mehr den aktuellen Anforderungen eines verständlich lesbaren und bürgerfreundlichen Regelwerkes entspricht.

 

Grundlage der Überprüfung und Anpassung der Gebührensätze war das Gutachten der KGSt Köln vom 20.10.2008 „Kosten eines Arbeitsplatzes (Stand 2008/2009)“. Die Kosten eines Arbeitsplatzes setzen sich zusammen aus Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten. Die Höhe der Kosten eines Arbeitsplatzes beeinflusst im Wesentlichen die Kalkulation der Gebührensätze. In dem KGSt-Gutachten vom 20.10.2008 wurden die Pauschalsätze unter Berücksichtigung der TVÖD neu berechnet. Bei der Berechnung wurden u. a. die Beträge für Beamte auf 41 Stunden/Wochenarbeitszeit und bei den tariflich Beschäftigten auf 39 Stunden/Wochenarbeitszeit hochgerechnet. Hieraus ergibt sich eine Verringerung der bisher bei der Gebührenkalkulation berücksichtigten Pauschalbeträge für die Kosten einen Arbeitsplatzes. Auf der Basis der nachfolgend dargestellten Berechnung der Kosten einen Arbeitsplatzes wurde daher eine Überprüfung und Neuberechnung der Gebührensätze vorgenommen.

 

Kosten eines Arbeitsplatzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beamte/tariflich Beschäftigte

 

 

 

A 7
E 6

A 11
E 10

A 15
E 15

 

 

 

Personalkosten

Beamte

40.100

57.900

90.700

(lt. Anlage 1, S. 23/24)

Angestellte*

40.755

57.855

82.365

 

 

 

 

 

 

Sachkosten Büroapl mit TUI

15.600

15.600

15.600

(pauschal)

 

 

 

 

 

VerwGemeinkosten

Beamte

8.020

11.580

18.140

(20 % der Personalkosten)

Angestellte

8.151

11.571

16.473

 

 

 

 

 

 

Kosten APL pro Jahr

Beamte

63.720

85.080

124.440

 

 

Angestellte

64.506

85.026

114.438

 

 

 

 

 

 

Std./Jahr Beamte

1.680

37,93

50,64

74,07

Std./Jahr Angestellte

1.581

40,80

53,78

72,38

durchschnittlich:

 

39,36

52,21

73,23

gerundet:

 

 

39,40

52,20

73,20

 

 

 

 

 

 

je angefang. Stunde

 

39,40

52,20

73,20

je angefang. 1/2 Std.

 

19,70

26,10

36,60

 

 

 

 

 

 

Derzeitige Gebührensätze lt. allg. Gebührensatzung des Kreises Coesfeld

 

je angefang. Stunde

 

 

39,70

54,10

76,20

je angefang. 1/2 Std.
(Einheitswert auf Basis Kosten Bürosekretärin)

19,85

27,05

38,10

 

 

 

 

 

 

Abweichungen neue Kosten APL zu derzeit. Gebührensätzen

 

je angefang. Stunde

 

 

-0,30

-1,90

-3,00

je angefang. 1/2 Std.

 

-0,15

-0,95

-1,50

 

 

Die Neuberechnung der bisherigen Gebührensätze führt in Einzelfällen zu einer Senkung der Gebühren. Lediglich bei Tarifstelle 6 – Finanzen findet einen Gebührenerhöhung satt, weil die Gebühr bisher nicht kostendeckend ist.

 

Für die Bereitstellung von Daten per Datenträger (CD) wurde eine neue Tarifstellen 1.5 eingerichtet.

 

Die geänderten Gebührensätze sind in der Anlage „Gebührentarif“ zur Gebührensatzung des Kreises Coesfeld durch Fettdruck kenntlich gemacht. In der grau hinterlegten Spalte sind zum Vergleich die bisherigen Gebührensätze ausgewiesen.

II.  Lösung

 

Die aktuelle Gebührensatzung des Kreises Coesfeld wird - wie im beigefügten Entwurf - neu gefasst. Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage „Gebührentarif“ zur Gebührensatzung des Kreises Coesfeld angepasst.

 

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Änderung der Gebührensatzung des Kreises Coesfeld und des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus.

Verringerte Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch reduzierte Erträge aus dem Gebührenaufkommen kompensiert.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus dem Beschluss des Kreistages über die Zuständigkeit der Ausschüsse vom 26.10.2005.

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW.

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f) KrO NRW.