Betreff
Ausbau von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren; Beschluss nach § 24a II SGB VIII
Vorlage
SV-7-1322
Aktenzeichen
51.2.3
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (aktueller Bedarf und erreichter Ausbaustand der Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren) wird folgendes festgestellt:

 

a)      aktueller Bedarf zum 01.02.2009 im Zuständigkeitsbereich: 685 Plätze; eine Differenzierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 1.

b)      erreichter Ausbaustand am 31.12.2008: 465 betreute Kinder, davon 431 in Kindertageseinrichtungen, eine Differenzierung nach Orten und Angebotsformen enthält Anlage 2.

Verglichen mit dem Vorjahreswert (Januar 2008 – 247 Kinder, davon 220 in Kindertageseinrichtungen ) bedeutet dieses eine Steigerung um 88,3 % (bzw. 95,9 % in Kindertageseinrichtungen).

 

  1. Zu § 24a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots) wird folgendes beschlossen:

 

a)      Die im Kindergartenbedarfsplan für 2009/10 dargestellten Daten bilden die Grundlage der Ausbauplanung im Kindergartenjahr 2009/10.

b)      Für den Stichtag 15.03.2010 wird eine Steigerung der Versorgungsquote bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren auf 20,2 % erwartet (17,8 % in Kindertageseinrichtungen, 2,4 % in Kindertagespflege).

 

Begründung:

 

I.   Problem

Kann am 01. Januar 2005 das für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 6 SGB VIII erforderliche Angebot an Plätzen in Kindertagesbetreuung nicht gewährleistet werden, so können nach § 24a SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass diese Verpflichtung erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 01. Oktober 2010, erfüllt wird.

 

Ein solcher Beschluss ist für die Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren durch den Jugendhilfeausschuss am 29.09.2005 erfolgt.

 

Nach § 24a Abs. 2 SGB VIII sind dann die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,

  1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und
  2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen.

 

II.  Lösung

Beschlüsse zur Feststellung des Bedarfs und des erreichten Ausbaustands sind am 30.03.2006, 29.03.2007 und 28.02.2008 erfolgt. Die Bedarfsfeststellung für das Kindergartenjahr 2009/10 ist als Anlage 1 beigefügt.

Der Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei Jahren ist im Kindergartenbedarfsplan 2009/10 vorgesehen. Er kann damit zusammen mit der vorgesehenen Steigerung bei der Förderung von Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren die Grundlage für die jährliche Ausbaustufe für das Kindergartenjahr 2009/10 bilden.

Durch zusätzliche Qualifizierungskurse der Familienbildungsstätten können weitere Tagespflegepersonen gewonnen werden. Nach der in der Presseberichterstattung über die Anhebung der Fördersätze sind die Anfragen zur Ausstellung von Tagepflegeerlaubnissen gestiegen, so dass erwartet wird, weitere – bisher ohne Pflegeerlaubnis tätige Personen – künftig in das Fördersystem einbeziehen zu können. Es wird – auch wegen des Wegfalls der Einkommensgrenze bei 75.000 EUR - daher davon ausgegangen, dass die Fallzahlen bei der Förderung von Kindertagespflege, speziell bei der Altersgruppe der 0- bis 3jährigen Kinder, weiter steigen werden.

 

Ein weiterer Schritt zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren wurde mit der Einführung von Richtlinien zur Förderung von Spielgruppen für Kinder bereits 2005 in veranlasst.

Gegenüber den Vorjahren wurden die Übersichten zur Bedarfsfeststellung (Anlage 1) und zum Ausbaustand (Anlage 2) umgestellt. Bei der Versorgungsquote werden nur noch die Betreuungsangebote nach dem KiBiz (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) berücksichtigt. Die Anzahl der (vom Kreis Coesfeld finanziell geförderten) Spielgruppenplätze ist nur noch nachrichtlich dargestellt.

 

III. Alternativen

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die finanziellen Auswirkungen wurden in den SV-7-1279 (Kindergartenbedarfsplan 2009/10) und SV-7-1282 (Richtlinien Kindertagespflege) ausführlich dargestellt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 24a Abs. 2 SGB VIII haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe jährliche Ausbaustufen zu beschließen und jährlich den aktuellen Bedarf zu ermitteln und festzustellen..

 

Die Entscheidung nach § 24a SGB VIII gehört nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 SGB VIII und ist daher der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vorbehalten.