Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 KJHG
hier: Antrag des Vereins "Pippi Langstrumpf e.V. (i.G.) Verein für Übermittags- und Nachmittagsbetreuung an der Astrid-Lindgren-Schule Nottuln, Niederstockumer Weg 8 a, 48301 Nottuln
Vorlage
SV-6-0718
Aktenzeichen
251.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein „Pippi Langstrumpf e.V. (i.G.) Verein für Übermittags- und Nachmittagsbetreuung an der Astrid-Lindgren-Schule Nottuln“, Niederstockumer Weg 8 a, 48301 Nottuln, wird nach § 75 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit § 25 AG-KJHG als Träger der freien Jugendhilfe im Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld anerkannt.

 

Sofern der Verein nicht in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist oder die Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht ausgestellt wird, verliert dieser Beschluss seine Gültigkeit.

Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt werden, verliert die Anerkennung ebenfalls ihre Gültigkeit.

Begründung:

I.   Problem

Mit Schreiben vom 27.08.2003 beantragt der Verein „Pippi Langstrumpf e.V. (i.G.) Verein für Übermittags- und Nachmittagsbetreuung an der Astrid-Lindgren-Schule Nottuln“ die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII (KJHG) für den Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Der Verein wurde am 28.07.2003 gegründet.

 

Die bisher von der Gemeinde Nottuln durchgeführte Übermittagsbetreuung wurde vom Verein „Pippi Langstrumpf e.V.“ übernommen.

 

Zweck des Vereins ist lt. Satzung die sozialpädagogische Betreuung von Kindern durch die Errichtung und den Betrieb einer Übermittags- und Nachmittagsbetreuung primär der Schüler der Astrid-Lindgren-Schule in Nottuln.

Bei Bedarf kann auch eine Betreuung vor dem Unterrichtsbeginn nach Vereinbarung angeboten werden.

 

Darüber hinaus besteht bereits folgendes Betreuungsangebot:

-          zeitlich flexible Betreuung inklusive 6 Wochen Ferienbetreuung,

-          Notfallbetreuung in Ausnahmesituationen (z.B. bei Krankheit, Brückentage ...)

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

II.  Lösung

Der Verwaltung sind keine Tatsachen bekannt, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt die angestrebte Anerkennung des Verein als freien Träger der Jugendhilfe zweifelhaft erscheinen lassen.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Verein „Pippi Langstrumpf e.V. (i.G.) Verein für Übermittags- und Nachmittagsbetreuung an der Astrid-Lindgren-Schule Nottuln“ als freien Träger der Jugendhilfe im Bereich des Kreisjugendamtes Coesfeld gem. § 75 KJHG anzuerkennen.

 

Die Satzung des Verein liegt dem Jugendamt vor. Ein Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Coesfeld sowie die Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit des Vereins werden nachgereicht.

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 71 KJHG und § 5 der Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.