Beschlussvorschlag:
Als Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen gewählt.
Begründung:
I. Problem
Nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i. V. m. dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie, Gesundheit vom 27.08.1998 zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen tritt bei jedem Amtsgericht in jedem vierten Jahr ein Ausschuss zusammen, der die Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen aus den Vorschlagslisten der Gemeinden bzw. der Jugendhilfeausschüsse wählt. Dieser Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen als Beisitzer.
Die letzte Wahl der Vertrauenspersonen für die Ausschüsse fand im Jahr 2000 statt. Die diesjährige Wahl ist nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit bis zum 30.06.2004 durchzuführen.
Die Vertrauenspersonen sind aus den Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirkes vom Kreistag mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählen.
II. Lösung
Der Kreis Coesfeld umfasst die drei Amtsgerichtsbezirke Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen. Nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der Gemeinden innerhalb der einzelnen Amtsgerichtsbezirke verteilt sich die Anzahl der Vertrauenspersonen wie folgt:
1. Amtsgerichtsbezirk Coesfeld
Billerbeck 1
Coesfeld 4
Havixbeck 2
Nottuln 2
Rosendahl 1
2. Amtsgerichtsbezirk Dülmen
Dülmen 10
3. Amtsgerichtsbezirk Lüdinghausen
Ascheberg 2
Lüdinghausen 3
Nordkirchen 1
Olfen 2
Senden 2
Von den Gemeinden wurden die in der beigefügten Anlage aufgeführten Personen vorgeschlagen.
III. Alternativen
Der Kreistag kann von dem Vorschlag abweichen und von sich aus Personen benennen.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 40 Abs. 2 GVG i. V. m. Ziffer 4.3.2 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Justiz und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit ist der Kreistag zuständig.
Anlagen:
Aufstellung über die von den Gemeinden vorgeschlagenen Personen