Beschlussvorschlag:
In die Vorschlagsliste zur Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen werden folgende Personen aufgenommen:
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Begründung:
I. Problem
Zum 01.01.2010 sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen zu berufen, die für Streitverfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig sind. Gemäß § 13 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aufgrund von Vorschlagslisten für fünf Jahre ernannt. Nach § 14 Abs. 5 SGG werden die Vorschlagslisten von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.
Laut Mitteilung des Präsidenten des Landessozialgerichts NRW ist die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Gruppe der Kreise und kreisfreien Städte nach dem Bedarf in den zurückliegenden Jahren und der darauf basierenden Prognose für die kommende Berufungsperiode von 55 auf 36 reduziert worden. Durch die Reduzierung kann bei der anstehenden Neuberufung nicht jede vorschlagsberechtigte Stelle aufgefordert werden, Vorschläge zu unterbreiten. Die 36 vorschlagsberechtigten Stellen mit der geringsten Einwohnerzahl wurden daher alternierend (d.h. im 5-Jahresturnus) gebeten, Vorschläge zu unterbreiten. Der Kreis Coesfeld gehört zu den vorschlagsberechtigten Stellen, die für die anstehende Amtsperiode gebeten wurden, einen Vorschlag zu unterbreiten.
Gemäß § 14 Abs. 1 und 4 SGG bittet der Präsident des Landessozialgerichts NRW für die zum 01.01.2010 vorzunehmende Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zwei Vorschläge einzureichen. Dabei sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden.
Nach § 35 Abs. 1 SGG müssen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht das 30. Lebensjahr vollendet und sollen das Amt mindestens fünf Jahre beim dem Sozialgericht ausgeübt haben. Infolge Ablaufs der Amtszeit zum 31.12.2009 ausscheidende Personen können erneut vorgeschlagen werden. Die persönlichen Voraussetzungen für das Amt und die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe ergeben sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 16 bis 18 SGG (siehe Anlage).
Personen, die noch nicht mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht tätig waren, sollen nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden.
Auch bittet der Präsident des Landessozialgerichts NRW darum, solche Personen nicht vorzuschlagen, die voraussichtlich den Ladungen zu den Sitzungen wegen beruflicher oder sonstiger Belastungen nur selten Folge leisten werden können.
Das Auswahlverfahren ist
gesetzlich nicht vorgeschrieben. Unter Zugrundlegung der Sitzverteilung im
Kreistag wird die CDU-Kreistagsfraktion gebeten 2 Personen vorzuschlagen.
II. Lösung
Der Kreistag stimmt der
Aufnahme der genannten Personen in die Vorschlagsliste zu.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 14 Abs. 5 SGG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.