Beschlussvorschlag:
Der Verein „Frauen e.V.“ wird gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes
Coesfeld anerkannt.
Die
öffentliche Anerkennung wird hinfällig, wenn die Voraussetzung für die
Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Der
Verein „Frauen e.V.“ ist im September 1998 in Senden mit dem Ziel gegründet
worden, die Lebenssituationen von Mädchen und Frauen im Kreis Coesfeld zu
verbessern. Durch allgemeine sowie individuelle Lebensberatung und Information
will der Verein einer möglichen Benachteiligung und Unterdrückung von Mädchen und
Frauen entgegen wirken.
Als
Lobbyist für Frauen und Mädchen bietet der Verein neben den Handlungsfeldern
Frauenarbeit und flankierende Interessenvertretung (siehe § 2 der Satzung des
Vereins) auch spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche an.
Hierzu zählen beispielweise
a)
altersgerechte und individuelle Beratungsangebote für Mädchen und
junge Frauen in allen Lebensfragen, insbesondere in Krisen- und Notsituationen,
b)
Organisation und Durchführung spezieller Selbstbehauptungs- und
Selbstverteidigungskurse sowie
c)
Realisierung des Kinder- und Jugendnotruftelefons gegen Gewalt im
Kreis Coesfeld mit weiteren freien Trägern der Jugendhilfe im Jahr 2008.
Der Verein ist kreisweit tätig. Er hat
seine Geschäftstelle zurzeit in Coesfeld.
II. Lösung
Nach § 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG
tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen
erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Der Verein „Frauen e.V.“ engagiert sich seit 1999 im
Kreis Coesfeld mit seinen Angeboten und Diensten. Mit seinen
geschlechtspezifischen Aktivitäten erfüllt er wichtige Aufgaben im Sinne des KJHG,
des Kinder- und Jugendfördergesetz NRW sowie
des Kinder- und Jugendplanes des Kreises Coesfeld.
Der Verein “Frauen e.V.“ ist dem Jugendamt aufgrund
seiner bisherigen Diensten gut bekannt. In der Vergangenheit sind verschiedene
Veranstaltungen in Kooperation durchgeführt worden; zuletzt die Aktionswoche
ALKOHOL im Juni 2009.
Es wird vorgeschlagen, den Verein „Frauen e.V.“ als
freien Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des
Kreises Coesfeld Jahren anzuerkennen.
Die Satzung in der aktuellen Fassung vom 01.04.2009, Auszüge aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld vom 02.03. und 07.05.2009 sowie der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Coesfeld vom 12.06.2008 liegen der Sitzungsvorlage bei.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.