Betreff
Anerkennung des Vereins Frauen e.V. als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Vorlage
SV-7-1401
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Verein „Frauen e.V.“ wird gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld anerkannt.

Die öffentliche Anerkennung wird hinfällig, wenn die Voraussetzung für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Der Verein „Frauen e.V.“ ist im September 1998 in Senden mit dem Ziel gegründet worden, die Lebenssituationen von Mädchen und Frauen im Kreis Coesfeld zu verbessern. Durch allgemeine sowie individuelle Lebensberatung und Information will der Verein einer möglichen Benachteiligung und Unterdrückung von Mädchen und Frauen entgegen wirken.

Als Lobbyist für Frauen und Mädchen bietet der Verein neben den Handlungsfeldern Frauenarbeit und flankierende Interessenvertretung (siehe § 2 der Satzung des Vereins) auch spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche an.

Hierzu zählen beispielweise

a)     altersgerechte und individuelle Beratungsangebote für Mädchen und junge Frauen in allen Lebensfragen, insbesondere in Krisen- und Notsituationen,

b)     Organisation und Durchführung spezieller Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse sowie

c)      Realisierung des Kinder- und Jugendnotruftelefons gegen Gewalt im Kreis Coesfeld mit weiteren freien Trägern der Jugendhilfe im Jahr 2008.

 

Der Verein ist kreisweit tätig. Er hat seine Geschäftstelle zurzeit in Coesfeld.

 

 

II.  Lösung

Nach § 75 KJHG können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe in Sinne des §1 KJHG tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.

 

Der Verein „Frauen e.V.“ engagiert sich seit 1999 im Kreis Coesfeld mit seinen Angeboten und Diensten. Mit seinen geschlechtspezifischen Aktivitäten erfüllt er wichtige Aufgaben im Sinne des KJHG, des Kinder- und Jugendfördergesetz NRW sowie des Kinder- und Jugendplanes des Kreises Coesfeld.

 

Der Verein “Frauen e.V.“ ist dem Jugendamt aufgrund seiner bisherigen Diensten gut bekannt. In der Vergangenheit sind verschiedene Veranstaltungen in Kooperation durchgeführt worden; zuletzt die Aktionswoche ALKOHOL im Juni 2009.

 

Es wird vorgeschlagen, den Verein „Frauen e.V.“ als freien Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld Jahren anzuerkennen.

 

Die Satzung in der aktuellen Fassung vom 01.04.2009, Auszüge aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld vom 02.03. und 07.05.2009 sowie der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Coesfeld vom 12.06.2008 liegen der Sitzungsvorlage bei.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.