Betreff
Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Kindertageseinrichtungen
hier: KiBiz-finanzierte Gruppe der Kinderheilstätte Nordkirchen
Vorlage
SV-7-1405
Aktenzeichen
51.2.3 - 50.11
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Vestischen Caritas-Kliniken GmbH wird für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der Kinderheilstätte Nordkirchen für das Kindergartenjahr 2009/10 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR - abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann für eingruppige Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung des Trägeranteils ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR zu den Betriebskosten geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann.

 

Für das Kindergartenjahr 2009/10 hat u.a. die Vestische Caritas-Kliniken GmbH für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der Kinderheilstätte Nordkirchen die Gewährung des Zuschlags nach § 20 Abs. 3 KiBiz beantragt. Für das vergangene Kindergartenjahr 2008/09 erfolgte für diese Einrichtung die Gewährung des Eingruppenzuschlags (Beschluss Jugendhilfeausschuss vom 28.08.2008).

 

In der Kinderheilstätte Nordkirchen wird neben den heilpädagogischen Plätzen eine Kindergartengruppe geführt, die nach dem KiBiz finanziert wird. Da nur die Plätze dieser Gruppe in den Geltungsbereich des KiBiz fallen, ist die Kinderheilstätte als eingruppige Einrichtung im Sinne des KiBiz zu bewerten.

Nach den hier vorgelegten Unterlagen werden für die 20 Plätze der Gruppe des KiBiz-Typs III (3- bis 6jährige Kinder) neben den Personalkosten Sachkosten in Höhe von etwa 24.000 EUR anfallen. Die Sachkosten entsprechen in ihrer Höhe etwa der Fortschreibung der GTK-Pauschalen (Grundpauschale rd. 15.300 EUR, Tagesstättenpauschale rd. 3.700 EUR, Erhaltungspauschale rd. 4.600 EUR; Summe rd. 23.600 EUR). Die Personalkosten liegen nach den Antragsunterlagen bei rd. 157.000 EUR. Bei weiterer Geltung des GTK wären rd. 140.000 EUR Personalkosten sowie die genannten Pauschalbeträge bei den Sachkosten refinanziert worden. Die refinanzierbaren Betriebskosten hätten dann bei etwa 164.000 EUR gelegen.

 

Das KiBiz sieht für die Gruppe der Kinderheilstätte im Kindergartenjahr 2009/10 eine Refinanzierung von Betriebskosten in Höhe von rd. 127.100 EUR vor. Es zeichnet sich demnach (selbst bei Bewilligung der zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz in voller Höhe von 15.000 EUR) ein Fehlbetrag ab.

 

Als Ursachen für die Verringerung der refinanzierbaren Betriebskosten ggü. dem GTK können im vorliegenden Fall folgende genannt werden:

-       Die anteilige Leitungsfreistellung wird vom KiBiz nicht im gleichen Umfang vorgesehen wie beim GTK und dementsprechend geringer bei der Refinanzierung berücksichtigt (GTK-Regelungen sahen wg. der Tagesstättengruppe 19,25 Stunden Leitungsfreistellung vor; das KiBiz geht bei einer Typ III-Gruppe mit 16 45-Stunden-Plätzen von etwa 8,3 Stunden aus)

-       das GTK sah bei der personellen Besetzung eingruppiger Einrichtungen ausschließlich Fachkräfte vor; das KiBiz unterscheidet lediglich nach Gruppentypen und berücksichtigt eingruppige Einrichtungen nicht als Sondertatbestand bei der Personalbemessung. Die der Kinderheilstätte zustehenden KiBiz-Pauschalen unterstellen eine hälftige Besetzung mit Fach- und Ergänzungskräften.

-       die Tarifabschlüsse 2008 verursachten zusätzliche Personalkosten und lagen oberhalb der vom KiBiz vorgesehenen Steigerung von 1,5 % pro Jahr.

-       bei den Sachkosten wird – anders als beim GTK – nicht mehr ein Zuschlag für die jeweils 1. Gruppe einer Einrichtung berücksichtigt, sondern ein gleicher Aufwand für alle Plätze unterstellt, der bei eingruppigen Einrichtungen dementsprechend geringer ausfällt

-       die Kosten für die Beschäftigung eines Berufspraktikanten waren nach dem GTK (§ 1 Abs. 1 Betriebskostenverordnung in Verbindung mit § 6 Personalvereinbarung) zusätzlich refinanzierbar

 

II.  Lösung

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR gewährt werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK - zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann.

 

Wie im Vorjahr ergibt sich die Nichtauskömmlichkeit der KiBiz-Finanzierung für die Gruppe der Kinderheilstätte vor allem aus der Beschäftigung einer Berufspraktikantin sowie der anteiligen Freistellung der Leitung. Angesichts der Beschäftigung der Berufspraktikantin und der Aufgaben der Leiterin, die speziell in dieser Einrichtung zusätzliche Aufgabenbereiche, wie das Zusammenspiel von heilpädagogischen Plätzen und Plätzen der KiBiz-Gruppe, umfasst, sollte die zusätzliche Pauschale auch für das Kindergartenjahr 2009/10 gewährt werden.

 

III. Alternativen

Ablehnung des Antrag oder nur teilweise Gewährung der Fördersumme nach § 20 Abs. 3 KiBiz.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2009 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde vorsorglich zum 15.03.2009 beantragt und am 14.04.2009 bewilligt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über freiwillige Förderungen ist nach § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.