Beschlussvorschlag:
Zur Kenntnisnahme
Auf die Vorlage SV-7-1363 zur Sitzung des
Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung am
09.06.2009 wird verwiesen.
Von insgesamt sieben Beratungsunternehmen, die ein Angebot zur Erstellung einer Breitbandstrategie für den Kreis Coesfeld eingereicht haben, wurden drei Berater in den kommunalen Arbeitskreis Breitband COE eingeladen und stellten sich und ihre Angebote dort vor. Einstimmig wurde beschlossen, dass das Unternehmen Seim & Partner Beratungsgesellschaft aus Taunusstein mit der Erstellung der Breitbandstrategie beauftragt werden soll. Dieses Beratungsunternehmen hat insbesondere auch Erfahrungen mit der Erstellung von Breitbandstrategien für Landkreise. Zudem ergeben sich durch eine Kooperation mit dem Kreis Wesel, der diesen Berater ebenfalls beauftragt, Synergieeffekte, so dass eine Reduzierung der Gesamtkosten um bis zu 20 % möglich ist.
Weiterhin hat die Europäische Kommission im Juli einen Leitlinienentwurf mit beihilferechtlichen Vorgaben für Breitbandaktivitäten veröffentlicht. Durch diese EU-Leitlinie werden die kommunalen Möglichkeiten zur Schaffung einer flächendeckenden Breitbandversorgung aus beihilferechtlichen Gründen extrem eingeschränkt bzw. bedürfen einer besonderen Vorprüfung.
Welche Aktivitäten im Detail im Kreis Coesfeld beihilferechtlich zulässig sind, hängt gemäß EU-Leitlinie wesentlich davon ab, ob und wie viele Telekommunikationsnetzbetreiber (wie z. B. die Deutsche Telekom) bereits mit welcher Bandbreite in welchen Orten im Kreis Coesfeld im Markt aktiv sind und welche Ausbaupläne diese für die nächsten fünf Jahre verfolgen. Die EU möchte hiermit auf jeden Fall verhindern, dass Kommunen mit ihren Aktivitäten in den Markt bzw. den Wettbewerb eingreifen.
Vor dem neuen rechtlichen Hintergrund ist das im Kreis
Coesfeld bisher verfolgte Vorhaben, eine technisch und wirtschaftlich
umsetzbare „Breitbandstrategie COE“ erstellen zu lassen, nicht ausreichend, da
eine solche Breitbandstrategie möglicherweise beihilferechtlich nicht zulässig
wäre. Deshalb ist es nun notwendig, die Entwicklung
der „Breitbandstrategie COE“ schrittweise und vor allem in Abstimmung mit dem
EU-Beihilferecht vorzunehmen.
Demnach ist zunächst in einem ersten Arbeitsschritt erforderlich, den Kreis Coesfeld in sogenannte weiße (kein Telekommunikationsnetzbetreiber vorhanden), graue (ein Netzbetreiber vorhanden) und schwarze (mehrere Netzbetreiber vorhanden) Gebiete einzuteilen. In schwarzen Gebieten sieht die EU in der Regel keinen kommunalen Handlungsbedarf. In grauen Gebieten muss ein Handlungsbedarf genauestens nachgewiesen werden und in weißen Gebieten ist kommunales Agieren beihilferechtlich unproblematisch.
In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Kategorisierung des Kreises Coesfeld kann dann aufgezeigt werden, wie eine beihilferechtskonforme „Breitbandstrategie COE“ technisch und ökonomisch ausgestaltet sein kann. Die Kreise Coesfeld und Wesel sind damit deutschlandweit die ersten Regionen, die diese beihilferechtlich neue Problematik aufgreifen und auf dieser Basis eine kreisweite Lösung erarbeiten.
In der 34. KW wird das Beratungsunternehmen Seim & Partner von der wfc GmbH mit der Ausführung des ersten Arbeitsschrittes beauftragt. Die juristische Begleitung bzgl. der beihilferechtlichen Fragestellungen wird von Prof. Dr. Holznagel übernommen, der bereits das münsterlandweite Rechtsgutachten zur Breitbandthematik erstellt hat und aufgrund dessen in diesem noch neuen Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse verfügt. Für den ersten Arbeitsschritt fallen Kosten in Höhe von rd. 12.000 € an. Haushaltsmittel hierfür sowie für die insgesamt notwendige Beratungsleistung zur Erstellung einer „Breitbandstrategie COE" wurden mit Kreistagsbeschluss vom 11.03.09 zur Verfügung gestellt.
In der 34. KW wird ein erstes Treffen mit den im Kreis Coesfeld aktiven Telekommunikationsnetzbetreibern durchgeführt, um die beihilferechtlich notwendigen Datenangaben zu ermitteln. Die größte Herausforderung besteht dabei darin, diese Informationen von den Telekommunikationsunternehmen zu bekommen, da diese z. B. verständlicherweise kein Interesse daran haben, ihre Ausbaupläne bekannt zu geben. Ein rechtlicher Anspruch der Kommunen auf Auskunft besteht, trotz der beihilferechtlichen Notwendigkeit, nicht. Eine Auskunftspflicht existiert nur gegenüber anderen Telekommunikationsnetzbetreibern.
Über die aktuellen Ergebnisse zum ersten Arbeitsschritt und weitere Aktivitäten zur Thematik (z. B. Fördermitteleinwerbung, Aktivitäten auf Bundes-/Münsterlandebene) wird Frau Thiesing mündlich ergänzend berichten.