Betreff
Breitbandversorgung im Kreis Coesfeld - Aktueller Sachstand
Vorlage
SV-7-1410
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zur Kenntnisnahme

Auf die Vorlage SV-7-1363 zur Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung am 09.06.2009 wird verwiesen.

 

Von insgesamt sieben Beratungsunternehmen, die ein Angebot zur Erstellung einer Breitband­strategie für den Kreis Coesfeld eingereicht haben, wurden drei Berater in den kommunalen Arbeitskreis Breitband COE eingeladen und stellten sich und ihre Angebote dort vor. Einstimmig wurde beschlossen, dass das Unternehmen Seim & Partner Beratungsgesellschaft aus Taunusstein mit der Erstellung der Breitband­strategie beauftragt werden soll. Dieses Beratungs­unternehmen hat insbe­sondere auch Erfah­­rungen mit der Erstellung von Breitbandstrategien für Landkreise. Zudem ergeben sich durch eine Kooperation mit dem Kreis Wesel, der diesen Berater ebenfalls beauftragt, Synergieeffekte, so dass eine Reduzierung der Gesamtkosten um bis zu 20 % möglich ist.

 

Weiterhin hat die Europäische Kommission im Juli einen Leitlinienentwurf mit beihilferechtlichen Vorgaben für Breitbandaktivitäten veröffentlicht. Durch diese EU-Leitlinie werden die kommu­nalen Möglichkeiten zur Schaf­fung einer flächendeckenden Breitbandversorgung aus beihilfe­rechtlichen Gründen extrem eingeschränkt bzw. bedürfen einer besonderen Vorprüfung.

 

Welche Aktivitäten im Detail im Kreis Coesfeld beihilferechtlich zulässig sind, hängt gemäß EU-Leitlinie wesentlich davon ab, ob und wie viele Telekommunikationsnetzbetreiber (wie z. B. die Deutsche Telekom) bereits mit welcher Bandbreite in welchen Orten im Kreis Coesfeld im Markt aktiv sind und welche Ausbaupläne diese für die nächsten fünf Jahre verfolgen. Die EU möchte hiermit auf jeden Fall verhindern, dass Kommunen mit ihren Aktivitäten in den Markt bzw. den Wettbewerb eingreifen.

 

Vor dem neuen rechtlichen Hintergrund ist das im Kreis Coesfeld bisher verfolgte Vorhaben, eine technisch und wirtschaftlich umsetzbare „Breitbandstrategie COE“ erstellen zu lassen, nicht ausreichend, da eine solche Breitbandstrategie möglicherweise beihilfe­rechtlich nicht zulässig wäre. Deshalb ist es nun notwendig, die Entwicklung der „Breitband­strategie COE“ schrittweise und vor allem in Abstimmung mit dem EU-Beihilferecht vorzuneh­men.

 

Demnach ist zunächst in einem ersten Arbeitsschritt erforderlich, den Kreis Coesfeld in soge­nannte weiße (kein Telekom­munikationsnetzbetreiber vorhanden), graue (ein Netzbetreiber vorhanden) und schwarze (mehrere Netzbetreiber vorhanden) Gebiete einzu­teilen. In schwarzen Gebieten sieht die EU in der Regel keinen kommunalen Handlungs­bedarf. In grauen Gebieten muss ein Handlungsbedarf genauestens nachgewiesen werden und in weißen Gebie­ten ist kommunales Agieren beihilfe­rechtlich unproblematisch.

 

In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Kategorisierung des Kreises Coesfeld kann dann aufge­zeigt werden, wie eine beihilferechtskonforme „Breit­bandstrategie COE“ technisch und ökono­misch ausge­stal­tet sein kann. Die Kreise Coesfeld und Wesel sind damit deutschland­weit die ersten Regionen, die diese beihilferechtlich neue Problematik aufgreifen und auf dieser Basis eine kreisweite Lösung erarbeiten.

 

In der 34. KW wird das Beratungsunternehmen Seim & Partner von der wfc GmbH mit der Aus­führung des ersten Arbeitsschrittes beauftragt. Die juristische Begleitung bzgl. der beihilferechtlichen Fragestellungen wird von Prof. Dr. Holznagel über­nommen, der bereits das münster­landweite Rechts­gutachten zur Breitband­thematik erstellt hat und aufgrund dessen in diesem noch neuen Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse verfügt. Für den ersten Arbeitsschritt fallen Kosten in Höhe von rd. 12.000 € an. Haushaltsmittel hierfür sowie für die insgesamt notwendige Beratungsleistung zur Erstellung einer „Breitbandstrategie COE" wurden mit Kreistags­beschluss vom 11.03.09 zur Verfügung gestellt.

 

In der 34. KW wird ein erstes Treffen mit den im Kreis Coesfeld aktiven Telekom­munikationsnetzbetreibern durchgeführt, um die beihilferechtlich notwendigen Daten­angaben zu ermitteln. Die größte Herausforderung besteht dabei darin, diese Informationen von den Tele­kommunikationsunternehmen zu bekommen, da diese z. B. verständlicherweise kein Interesse daran haben, ihre Ausbaupläne bekannt zu geben. Ein rechtlicher Anspruch der Kommunen auf Auskunft besteht, trotz der beihilferechtlichen Notwendigkeit, nicht. Eine Auskunftspflicht existiert nur gegenüber anderen Telekommunikationsnetzbetreibern.

 

Über die aktuellen Ergebnisse zum ersten Arbeitsschritt und weitere Aktivitäten zur Thematik (z. B. Fördermitteleinwerbung, Aktivitäten auf Bundes-/Münsterlandebene) wird Frau Thiesing mündlich ergänzend berich­ten.