Betreff
Feststellung einer bzw. eines Altersvorsitzenden
Vorlage
SV-8-0001
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 46 Abs. 3 KrO NRW bestimmt der Kreistag

 

die/den Kreistagsabgeordnete/n ____________________________

 

zur/zum Altersvorsitzenden.

Begründung:

 

I.   Problem

Der Landrat des Kreises ist grundsätzlich zuständig für die Einberufung des Kreistages (§ 32 KrO). Er leitet die Verhandlungen (§ 36 KrO) und teilt das Ergebnis von Abstimmungen oder Wahlen mit. Für die erste Sitzung des Kreistages zu Beginn der Wahlperiode ist durch § 46 Abs. 3 KrO NRW gesondert bestimmt, dass die Einführung und Verpflichtung des Landrates unter Leitung der/des Altersvorsitzenden zu erfolgen haben. Bei Verhinderung des Landrats weist das Gesetz der/dem Altersvorsitzenden weitere besondere Aufgaben und Funktionen zu (§ 46 Abs. 5 KrO).

 

Altersvorsitzende/r ist das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied. Weigert sich die/der Altersvorsitzende die Leitung der Sitzung zu übernehmen oder ist sie/er an der Sitzungsteilnahme gehindert, so übernimmt das nächstälteste Mitglied die Aufgaben.

 

II.  Lösung

Nach den dem Kreistagsbüro vorliegenden Angaben zur Person ist die Kreistagsabgeordnete

 

                                                            Anneliese Pieper (GRÜNE)

 

das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied. Wenn sie bzw. der nächstälteste Abgeordnete verhindert sind, so wird durch Nachfrage bei den anwesenden Abgeordneten festgestellt, wem das Amt der/des Altersvorsitzenden zufällt.

Die an Lebensjahren nächstältesten Kreistagsabgeordneten sind

 

                                                            Ktabg. Uwe Hesse (VWG)

                                                            Ktabg. Paul Schmitz (SPD)

                                                            Ktabg. Dr. Wilhelm Kraneburg (GRÜNE).

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 46 KrO NRW.