Beschlussvorschlag:
Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 46 Abs. 3 KrO NRW bestimmt der Kreistag
die/den Kreistagsabgeordnete/n ____________________________
zur/zum Altersvorsitzenden.
Begründung:
I. Problem
Der Landrat des Kreises ist grundsätzlich zuständig für die Einberufung des Kreistages (§ 32 KrO). Er leitet die Verhandlungen (§ 36 KrO) und teilt das Ergebnis von Abstimmungen oder Wahlen mit. Für die erste Sitzung des Kreistages zu Beginn der Wahlperiode ist durch § 46 Abs. 3 KrO NRW gesondert bestimmt, dass die Einführung und Verpflichtung des Landrates unter Leitung der/des Altersvorsitzenden zu erfolgen haben. Bei Verhinderung des Landrats weist das Gesetz der/dem Altersvorsitzenden weitere besondere Aufgaben und Funktionen zu (§ 46 Abs. 5 KrO).
Altersvorsitzende/r ist das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied. Weigert sich die/der Altersvorsitzende die Leitung der Sitzung zu übernehmen oder ist sie/er an der Sitzungsteilnahme gehindert, so übernimmt das nächstälteste Mitglied die Aufgaben.
II. Lösung
Nach den dem Kreistagsbüro vorliegenden Angaben zur Person ist die Kreistagsabgeordnete
Anneliese Pieper (GRÜNE)
das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied. Wenn sie bzw. der nächstälteste Abgeordnete verhindert sind, so wird durch Nachfrage bei den anwesenden Abgeordneten festgestellt, wem das Amt der/des Altersvorsitzenden zufällt.
Die an Lebensjahren nächstältesten Kreistagsabgeordneten sind
Ktabg. Uwe Hesse (VWG)
Ktabg. Paul Schmitz (SPD)
Ktabg. Dr. Wilhelm Kraneburg (GRÜNE).
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 46 KrO NRW.