Betreff
Hauptsatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0010
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf beigefügte „Hauptsatzung des Kreises Coesfeld“ wird beschlossen.

 

Begründung:

 

I. Problem

Der Kreis Coesfeld ist gemäß § 5 Abs. 3 KrO NRW verpflichtet, eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.

 

Die Hauptsatzung hat mindestens zu regeln, was nach der Kreisordnung der Hauptsatzung vorbehalten ist. Der Kreistag kann über den Pflichtinhalt hinaus, weitere Regelungen durch die Hauptsatzung treffen.

 

II. Lösung

Der Entwurf einer Neufassung der Hauptsatzung ist als Anlage beigefügt (Anlage 1). Berücksichtigt wurden Änderungen der Kreisordnung; daneben wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Ferner erfolgte eine Änderung des § 13 Abs. 1 Buchstabe a) dahingehend, dass die dort beschriebene Vorgabe für alle Vergaben (VOB/VOL) gilt. Nähere Erläuterungen finden sich im Entwurfstext unter „Bemerkungen“ (Anlage 2: Synopse mit Erläuterungen).

 

III. Alternativen

Der Kreistag kann den Entwurf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ändern, ohne Rückgriff auf die bisherige Hauptsatzung oder die Muster-Hauptsatzung des Landkreistages NRW (LKT NRW) zu nehmen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Die Regelungen über die Entschädigungen für die Abgeordneten und sonstiger Funktionsträger haben Auswirkungen auf die Höhe der Haushaltsmittel. Der konkrete Bedarf an Haushaltsmitteln kann zur Zeit noch nicht ermittelt werden.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer f KrO NRW ist der Kreistag zuständig.