Betreff
Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung
Vorlage
SV-8-0013
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Zu Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern der 13. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe werden gewählt (Direktmandate):

 

 

Mitglied                                                                        Ersatzmitglied

 

_______________________                                      _______________________

 

_______________________                                      _______________________

                       

 

 

  1. Die Wahl der Reserveliste bzw. der Reservelistenbewerber ergibt folgende Stimmverteilung:

 

 

 

                                    CDU-Liste                                           = _____ Stimmen

                                    SPD-Liste                                           = _____ Stimmen

                                    GRÜNE-Liste                                      = _____ Stimmen

                                    FDP-Liste                                            = _____ Stimmen

                                    DIE LINKE-Liste                                  = _____ Stimmen

                                    LV-FW-Liste                                        = _____ Stimmen

                                    Bewerber/in Nr. ___                            = _____ Stimmen

                                    Bewerber/in Nr. ___                            = _____ Stimmen

Begründung:

 

I.   Problem

Das Wahlverfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung ist in § 7 b Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW., S. 657), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW S. 254) geregelt. Somit finden die Wahlvorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung als auch die Vorschriften des § 50 der Gemeindeordnung bzw. § 35 der Kreisordnung, die das Verfahren bei Abstimmungen regeln, bei der Wahl der Landschaftsversammlung ausdrücklich keine Anwendung (siehe hierzu auch RdErl. d. Innenministeriums NRW vom 18.11.2003, zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.06.2009, ber. vom 25.06.2009 – Anlage 1).

Danach hat jedes Mitglied der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von 100.000 ein Mitglied. Für jede weiteren 100.000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50.000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen. Für den Kreis Coesfeld sind aufgrund der Einwohnerzahl zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder in einem ersten Wahlgang zu wählen. Diese Wahl wird als Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion durchgeführt.

 

Wählbar sind die Mitglieder des Kreistages sowie der kreisangehörigen Gemeinden und die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Mitgliedskörperschaften sowie der kreisangehörigen Gemeinden.

 

Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme entweder für eine Liste oder ggfls. für einen einzelnen Bewerber bzw. eine einzelne Bewerberin einer Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenden Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerber/innen folgen in der Reihenfolge der Liste (§ 7 b Abs. 3 LVerbO). Ein Muster des Wahlzettels für die mit der Zweitstimme durchzuführende Wahl der Reservelisten liegt bei (Anlage 2).

 

II.  Lösung

Der Kreistag wählt die zwei zu wählenden Mitglieder der Landschaftsversammlung  und die Ersatzmitglieder auf Vorschlag der Fraktionen (Erststimme). In einem unmittelbar sich anschließenden zweiten Wahlgang erfolgt die Wahl der Reserveliste bzw. ggfls. einzelner Bewerber/innen in der Reserveliste (Zweitstimme).

 

Durch das Änderungsgesetz vom 09. Oktober 2007 wurde der Landrat zum „Mitglied kraft Gesetzes“ im Kreistag. Damit wird er von der Formulierung des § 7 b Abs. 1 Satz 2 LVerbO erfasst und hat somit bei der Wahl der Mitglieder der Landschaftsversammlung Stimmrecht.

 

Nach Ziffer 6.1 des o.a. Runderlasses sind alle Mitglieder der Landschaftsversammlung von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften in geheimer Abstimmung zu wählen.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 7 b LVerbO.